Regelsteuersatz

Meldefrequenz

USt.-Satz für ESS

Digitale Meldung

Meldewährung

 

22%

Monatlich/

Vierteljährlich

22%

Ansässig

B2G

EUR

Nicht ansässig

B2G

 

 

 

 

Umsatzsteuer in Slowenien – Drei Arten von Sätzen

In Slowenien gibt es drei Arten von USt.-Sätzen:

  1. Regelsteuersatz,
  2. ermäßigte USt.-Sätze und
  3. Nullsatz.

USt.-Satz Slowenien

Art

Anwendbarkeit

22%

Regelsteuersatz

Gilt für alle steuerpflichtigen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen,

ausgenommen solche, die anderen USt.-Sätzen unterliegen oder steuerbefreit sind

9,5%

Ermäßigter USt.-Satz

Gilt für bestimmte Lebensmittel und Beherbergungsleistungen;

5%

Ermäßigter USt.-Satz

Gilt für gedruckte und elektronische Bücher, Zeitungen,

Zeitschriften und andere Periodika

0%

Nullsatz

Gilt für innergemeinschaftliche Lieferungen und

die Ausfuhr von Gegenständen in Nicht-EU-Länder

Wie hoch ist die Umsatzsteuer in den Regionen Sloweniens?

Slowenisches Umsatzsteuergesetz enthält keine besondere Bestimmung zu Sondersätzen, die für einzelne Regionen gelten. Daher gelten der Regelsteuersatz, die ermäßigten Sätze und der Nullsatz einheitlich im gesamten Land.

Schwellenwert für die USt.-Registrierung

Das slowenische Umsatzsteuergesetz sowie die offizielle Veröffentlichung des slowenischen Finanzministeriums und der Finanzverwaltung liefern wesentliche Informationen zum USt.-Schwellenwert in Slowenien. Zusätzlich enthält das slowenische Staatsportal für Unternehmen (SPOT) alle notwendigen Informationen zu USt.-Angelegenheiten. Nach slowenischem Umsatzsteuerrecht beträgt der USt.-Schwellenwert für ansässige Steuerpflichtige 60.000 EUR. Für nicht ansässige Steuerpflichtige sieht dieselbe Gesetzgebung hingegen keinen USt.-Schwellenwert vor.

Als EU-Mitgliedstaat hat Slowenien die EU-weit harmonisierten Regeln zum USt.-Schwellenwert für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen, B2C-Dienstleistungen und Nicht-EU-Anbieter elektronisch erbrachter Dienstleistungen umgesetzt. Der USt.-Schwellenwert von 10.000 EUR für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen und B2C-Dienstleistungen ist daher in die nationale USt.-Gesetzgebung übernommen worden. Für Nicht-EU-Anbieter elektronisch erbrachter Dienstleistungen gilt kein Schwellenwert.

Slowenien hat die Regeln der EU-KMU-Umsatzsteuerregelung in nationales Recht überführt und festgelegt, dass KMU von besonderen USt.-Pflichten profitieren können, wenn sie im Vorjahr und im laufenden Jahr jeweils weniger als 100.000 EUR an EU-weiten Umsätzen erzielt haben und ihr Inlandsumsatz unter dem nationalen Schwellenwert von 60.000 EUR liegt.

Arten steuerpflichtiger Tätigkeiten in Slowenien

Nach dem slowenischen Umsatzsteuerrecht gelten natürliche oder juristische Personen als steuerpflichtig, wenn sie selbstständig eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, unabhängig von deren Zweck oder Ergebnis. Damit die USt.-Vorschriften auf Steuerpflichtige Anwendung finden, müssen sie entweder gegen Entgelt Gegenstände liefern oder Dienstleistungen in Slowenien erbringen, in Slowenien Leistungen im Reverse-Charge-Verfahren empfangen oder Gegenstände aus- oder einführen.

Ablauf der USt.-Registrierung

In Slowenien gibt es für ausländische Steuerpflichtige keinen USt.-Schwellenwert, weshalb sich der Registrierungsprozess für inländische und ausländische Steuerpflichtige wie Unternehmen leicht unterscheidet.

USt.-Registrierung in Slowenien für inländische Unternehmen

Sobald inländische Unternehmen den USt.-Registrierungsschwellenwert von 60.000 EUR überschreiten, müssen sie sich in Slowenien für die Umsatzsteuer registrieren und das slowenische USt.-Registrierungsformular sowie die erforderlichen Unterlagen elektronisch einreichen. Sind die Registrierungsvoraussetzungen erfüllt, erteilt die Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen eine USt.-Nummer, die für sämtliche Geschäftsvorgänge zu verwenden ist.

USt.-Registrierung in Slowenien für ausländische Unternehmen

Ausländische Unternehmen müssen mindestens 15 Tage vor Aufnahme steuerpflichtiger Tätigkeiten elektronisch einen Antrag auf Erteilung einer USt.-Identifikationsnummer stellen, das sogenannte Formular DDV-P3. Zusätzlich zu diesem Formular sind Unterlagen wie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimatlandes, ein Vertrag oder Vorvertrag oder ein sonstiger Nachweis vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass das ausländische Unternehmen beabsichtigt, in Slowenien geschäftlich tätig zu werden. Während Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Land dieses Verfahren ohne Bestellung eines Fiskalvertreters abschließen können, müssen Nicht-EU-Unternehmen einen solchen bestellen, um die USt.-Registrierung abzuschließen.

USt.-Erklärungen in Slowenien

In Slowenien werden USt.-Erklärungen monatlich oder vierteljährlich durch Ausfüllen des Formulars DDV-O eingereicht. Die USt.-Erklärung ist bis zum letzten Werktag des Monats einzureichen, der auf den Meldezeitraum folgt. Auch wenn im Meldezeitraum keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze getätigt wurden, ist dennoch eine USt.-Erklärung abzugeben.

Sanktionen bei Nichtabgabe der Steuererklärung

Natürliche Personen und Unternehmen, die gegen das Umsatzsteuergesetz verstoßen und ihren USt.-Meldepflichten nicht nachkommen, müssen mit Sanktionen rechnen, die finanzielle und administrative Belastungen mit sich bringen. So werden beispielsweise Geldbußen zwischen 3.500 und 75.000 EUR für Kleinunternehmen und zwischen 10.000 und 125.000 EUR für mittlere oder große Unternehmen verhängt, wenn Unternehmen ihre USt.-Erklärungen nicht fristgerecht einreichen oder unrichtige oder falsche USt.-Erklärungen abgeben. Kommen Einzelunternehmer oder Privatpersonen einer USt.-Meldepflicht nicht nach, drohen ihnen Geldbußen von 3.000 bis 50.000 EUR.

USt.-Regeln für elektronisch erbrachte Dienstleistungen

Slowenien hat die wichtigsten Regeln aus dem E-Commerce-Paket integriert, das Grundsätze zu elektronisch erbrachten Dienstleistungen (ESS) eingeführt und näher definiert hat. Nach der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie, einem zentralen Bestandteil der E-Commerce-Reformpakete, sind ESS Dienstleistungen, die automatisiert über das Internet mit minimalem menschlichem Aufwand erbracht werden. Auch andere digitale Netzwerke können diese Leistungen erbringen, doch darf die Leistung nicht in hohem Maße auf menschlichem Aufwand beruhen.

Regeln zur Steuerbarkeit von ESS:

Die Reform des EU-Mehrwertsteuersystems von 2021 hat neue Regeln eingeführt und einige bestehende neu definiert. Die relevantesten Regeln zu ESS betreffen B2B- und B2C-ESS-Umsätze, USt.-Vorschriften, Fernverkäufe von Gegenständen und B2C-ESS.

Bei der B2B-Erbringung von ESS legen EU-weite und in die slowenische USt.-Gesetzgebung übernommene Regeln fest, welche allgemeinen Regeln zum Leistungsort anzuwenden sind. Bei der B2C-Erbringung von ESS gilt das Bestimmungslandprinzip; danach ist der USt.-Satz anwendbar, der im Land des Kunden gilt.

Der 2021 eingeführte Schwellenwert von 10.000 EUR ist am relevantesten für die anwendbaren Regeln zu Fernverkäufen von Gegenständen und B2C-ESS. Anbieter, deren Jahresumsatz unter dem Schwellenwert liegt, können die nach ihrem nationalen Recht festgelegten USt.-Sätze anwenden oder sich für OSS registrieren.

Überschreitet der Jahresumsatz jedoch den Schwellenwert von 10.000 EUR, müssen Anbieter den USt.-Satz nach dem Bestimmungslandprinzip anwenden, also z. B. den slowenischen USt.-Satz.

Wie hoch ist die Umsatzsteuer in Slowenien auf ESS?

Der slowenische USt.-Satz für ESS beträgt 22%.

E-Commerce-Regeln

Die Europäische Union hat mit der Umsetzung des E-Commerce-Reformpakets 2021 erhebliche Wirkung erzielt. Wichtig ist, dass diese Änderungen und Anpassungen der E-Commerce-Regeln sowohl EU-Unternehmen als auch alle im EU-Binnenmarkt tätigen Unternehmen betrafen. Die EU hat den Rechtsrahmen neu gestaltet, indem sie neue Regeln und Vorschriften einführte und bestehende anpasste. Dies erleichterte die USt.-Compliance und schuf ein einheitliches EU-Mehrwertsteuersystem.

Eine der auffälligsten Neuerungen war die Einführung des Schwellenwerts von 150 EUR für grenzüberschreitende Verkäufe geringwertiger Gegenstände. Diese Änderung führte einen neuen Schwellenwert für aus Nicht-EU-Ländern eingeführte Gegenstände ein und schaffte den Schwellenwert von 22 EUR ab.

Die Regeln zum fiktiven Lieferer (Deemed Supplier) machen Betreiber digitaler Online-Plattformen für die Umsatzsteuer auf die von ihnen unterstützten Verkäufe haftbar. Indem die EU die Verantwortung überträgt, die Umsatzsteuer auf die von ihnen unterstützten Verkäufe zu berechnen, einzuziehen und abzuführen, hat sie ihre Regeln angepasst, um den Herausforderungen einer digitalen Wirtschaft zu begegnen, in der Online-Marktplätze und digitale Plattformen mehr Einfluss als je zuvor haben.

Um die USt.-Meldung weiter zu vereinfachen, erweiterten die EU-Gremien den 2015 eingeführten Mini One Stop Shop (MOSS) zum One Stop Shop (OSS). Die Erweiterung umfasste die Weiterentwicklung der bestehenden Unions- und Nicht-Unionsregelungen sowie die Einführung völlig neuer Import-One-Stop-Shop-Regelungen (IOSS).

Der neue OSS besteht somit aus drei Regelungen:

  • Unionsregelung,
  • Nicht-Unionsregelung,
  • Importregelung.

USt.-Meldungen in der EU

In Slowenien müssen USt.-registrierte Steuerpflichtige eine EC Sales List einreichen, auch bekannt als zusammenfassende Meldung sowie Intrastat-Meldungen.

EC Sales List

In Slowenien USt.-registrierte Personen oder Unternehmen, die innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen erbringen, müssen eine EC Sales List (ESL) einreichen. Als eine Art Steuererklärung enthält die ESL alle relevanten Informationen zu einem in den Anwendungsbereich fallenden Umsatz zwischen zwei USt.-registrierten Steuerpflichtigen in der EU, etwa USt.-Nummern, Anschriften, gelieferte Mengen usw. ESLs sind bis zum 20. Tag des Monats einzureichen, der auf den Meldemonat folgt.

Intrastat

Damit die Intrastat-Meldepflicht greift, müssen Steuerpflichtige die festgelegten jährlichen Schwellenwerte für Eingänge und Versendungen überschreiten. Es gibt zwei Arten von Schwellenwerten. Der erste wird als Befreiungsschwelle bezeichnet. Die Schwellenwerte liegen bei 300.000 EUR für Eingänge und 280.000 EUR für Versendungen. Obwohl sie Befreiungsschwelle genannt wird, entsteht mit ihrer Überschreitung die Pflicht zur Abgabe einer Intrastat-Meldung.

Der zweite Schwellenwert, die statistische Wertschwelle, liegt bei 4 Millionen EUR für Eingänge und 9 Millionen EUR für Versendungen. Werden diese Schwellenwerte überschritten, ist eine detailliertere statistische Intrastat-Meldung erforderlich.

Digitale Meldung

In Bezug auf digitale Meldepflichten in Slowenien müssen Steuerpflichtige lediglich bestimmte Pflichten zur E-Rechnung erfüllen.

Inländische Unternehmen

Inländische Steuerpflichtige wie Unternehmen müssen die Anforderungen an die B2G-E-Rechnung erfüllen. Das bedeutet, dass alle Transaktionen mit Behörden und öffentlichen Stellen über das staatliche B2G-E-Rechnungssystem laufen müssen. Bemerkenswert ist, dass nach einem veröffentlichten Gesetzentwurf zur verpflichtenden E-Rechnung ab dem 1. Januar 2027 alle Unternehmen in Slowenien E-Rechnungen austauschen müssen.

Nicht ansässige Unternehmen

Dieselben verpflichtenden B2G-E-Rechnungsregeln, die für inländische Unternehmen gelten, gelten auch für ausländische Unternehmen.