Am 22. August 2025 erließ das Bezirksgericht Zeeland-West-Brabant ein Urteil, das für viele Familienunternehmen in den Niederlanden von Bedeutung ist. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BV) hatte im Zusammenhang mit einer Nachfolge im Familienunternehmen erhebliche Beratungskosten aufgewendet und die auf diese Leistungen berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen. Die niederländische Finanzverwaltung (Belastingdienst) widersprach und machte geltend, die Leistungen stünden nicht mit der unternehmerischen Tätigkeit der Gesellschaft, sondern mit den privaten Interessen der Gesellschafter in Zusammenhang. In der Folge wurden für die Jahre 2015–2019 Umsatzsteuerbescheide einschließlich Zinsen erlassen.
Das Gericht gab der Finanzverwaltung recht. Es entschied, dass die BV nicht der tatsächliche Empfänger der Beratungsleistungen war und dass den Kosten ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Tätigkeiten der Gesellschaft fehlte. Die Entscheidung fügt sich in eine gefestigte Linie der niederländischen und europäischen Rechtsprechung ein, die strikt zwischen Kosten des Unternehmens und solchen zugunsten der Gesellschafter unterscheidet.
Sachverhalt und Hintergrund
Der Fall betraf eine Gesellschaft, die vollständig von Mitgliedern derselben Familie gehalten wurde. Im Rahmen eines Nachfolgeplans beauftragten die Gesellschafter mehrere Berufsträger – Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsexperten –, um die Übertragung der Anteile an die nächste Generation vorzubereiten und zu strukturieren. Die Rechnungen für diese Leistungen wurden an die Gesellschaft ausgestellt, die sie auch bezahlte; anschließend zog die BV die Umsatzsteuer in ihren regelmäßigen Erklärungen als Vorsteuer ab.
Der Steuerprüfer kam zu dem Schluss, dass die Gesellschaft nicht die eigentliche Begünstigte der Leistungen war, da die Beratungstätigkeit in erster Linie die Übertragung und Umstrukturierung der Beteiligungsverhältnisse betraf. Nach Auffassung des Prüfers dienten die Leistungen den privaten Interessen der Gesellschafter und nicht dem operativen Geschäft der Gesellschaft. Daraufhin ergingen zwei Umsatzsteuernachforderungen für die Zeiträume 2015–2018 und 2018–2019, die zusammen rund 40,000 Euro an Umsatzsteuer und Zinsen ausmachten. Die Gesellschaft legte Einspruch ein und machte geltend, die Beratung habe dem Fortbestand des Unternehmens gedient; die Einsprüche wurden jedoch zurückgewiesen, und die Sache gelangte vor das Bezirksgericht.
Rechtlicher Rahmen
Nationales Recht
Nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a des niederländischen Umsatzsteuergesetzes 1968 (Wet op de omzetbelasting 1968) ist ein Unternehmer berechtigt, die auf Waren und Dienstleistungen berechnete Vorsteuer abzuziehen, soweit diese für steuerpflichtige unternehmerische Tätigkeiten verwendet werden. Das Gesetz verlangt, dass der Unternehmer der Empfänger der Leistung ist und dass die Waren oder Dienstleistungen für die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens genutzt werden. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, wird das Recht auf Vorsteuerabzug versagt.
Unionsrecht
Auf europäischer Ebene ist derselbe Grundsatz in Artikel 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie (2006/112/EG) verankert. Die Umsatzsteuer ist nur dann abziehbar, wenn die Waren oder Dienstleistungen für die eigenen steuerpflichtigen Umsätze des Steuerpflichtigen verwendet werden. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Eingangsumsatz und dem steuerpflichtigen Ausgangsumsatz bestehen muss. Fehlt ein solcher Zusammenhang, kann ein Abzug dennoch möglich sein, wenn die Kosten zu den allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens gehören und damit in den Preis seiner Waren oder Dienstleistungen einfließen.
Dieser Grundsatz wurde in mehreren wegweisenden Urteilen präzisiert. In der Rechtssache Cibo Participations (C-16/00) entschied der Gerichtshof, dass eine aktiv tätige Holdinggesellschaft die Umsatzsteuer auf Beratungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Tochtergesellschaften abziehen darf, sofern diese Kosten ihre steuerpflichtigen Managementleistungen betreffen. Umgekehrt versagte der Gerichtshof in der Rechtssache C&D Foods (C-502/17) den Abzug, weil die Kosten im Zusammenhang mit einem Anteilsverkauf zur Rückzahlung von Darlehen angefallen waren und damit rein den Interessen der Gesellschafter und nicht der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens dienten. Der niederländische Oberste Gerichtshof ist dieser Argumentation durchgehend gefolgt und hat entschieden, dass Beratungsleistungen, die vorwiegend den Interessen der Gesellschafter oder den Beteiligungsverhältnissen dienen, keinen Vorsteuerabzug begründen, es sei denn, der Steuerpflichtige kann nachweisen, dass die Leistungen die steuerpflichtige Tätigkeit des Unternehmens unmittelbar unterstützen.
Anwendung auf den Fall
Das Bezirksgericht Zeeland-West-Brabant prüfte zunächst, wer der tatsächliche Empfänger der Beratungsleistungen war. Obwohl die Rechnungen formal an die BV ausgestellt waren, stellte das Gericht auf den wirtschaftlichen Gehalt der Vorgänge und nicht auf ihre Form ab. Die Leistungen waren darauf gerichtet, die Nachfolgestruktur zu gestalten, die steuerlichen Folgen zu beurteilen und die Übertragung der Beteiligung zwischen Familienmitgliedern zu erleichtern.
Nach Auffassung des Gerichts kamen diese Leistungen den Gesellschaftern persönlich zugute und nicht dem operativen oder geschäftlichen Betrieb der Gesellschaft. Die Gesellschaft war zwar die Rechnungsschuldnerin, jedoch nicht der tatsächliche Empfänger im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Da die BV nicht Empfängerin war, war die erste Voraussetzung für den Vorsteuerabzug bereits nicht erfüllt.
Selbst wenn die Gesellschaft als Empfängerin anzusehen wäre, so das Gericht weiter, seien die Beratungskosten keine allgemeinen Betriebskosten. Die Leistungen wurden weder für die steuerpflichtigen Ausgangsumsätze der Gesellschaft verwendet noch waren sie Teil der Kostenstruktur ihrer geschäftlichen Tätigkeit. Sie bezogen sich ausschließlich auf die interne Umstrukturierung der Beteiligungsverhältnisse, eine Angelegenheit auf Ebene der Gesellschafter. Das Gericht berief sich ausdrücklich auf die Begründung in der Rechtssache C&D Foods: Sind Zweck und Kontext der Leistungen mit Zielen auf Gesellschafterebene und nicht mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens verknüpft, besteht kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang, der einen Vorsteuerabzug rechtfertigen würde.
Entscheidung des Gerichts
Das Bezirksgericht wies die Klage der Gesellschaft ab und bestätigte die von der Finanzverwaltung festgesetzten Umsatzsteuerbescheide samt Zinsen. Es kam zu dem Ergebnis, dass die Gesellschaft kein Recht auf Vorsteuerabzug hatte, da sie nicht der tatsächliche Empfänger der Leistungen war und die Leistungen nicht für steuerpflichtige unternehmerische Zwecke verwendet wurden.
Die Begründung des Gerichts folgt der gefestigten europäischen und nationalen Rechtsprechung und unterstreicht, dass die Beweislast beim Steuerpflichtigen liegt. Der bloße Umstand, dass eine Rechnung an die Gesellschaft adressiert ist, genügt nicht, wenn die tatsächlichen Umstände zeigen, dass die Leistungen zugunsten der Gesellschafter erbracht wurden.
Fazit und praktische Bedeutung
Der Fall verdeutlicht die strengen Grenzen des Vorsteuerabzugssystems bei Unternehmensnachfolge, Umstrukturierungen und Übertragungen von Beteiligungen. Sowohl nach niederländischem als auch nach europäischem Recht können nur Leistungen, die tatsächlich für die steuerpflichtige Tätigkeit des Unternehmens genutzt werden, einen Abzug begründen. Kosten, die anfallen, um einen Wechsel der Beteiligungsverhältnisse zu erleichtern, kommen selbst dann nicht in Betracht, wenn sie von der Gesellschaft getragen werden.
In der Praxis bedeutet dies, dass Familienunternehmen und ihre Berater den unternehmerischen Zweck professioneller Leistungen sorgfältig dokumentieren müssen. Dass die Gesellschaft die Beratung zu Anteilsübertragungen oder zur Nachfolgeplanung bezahlt, macht die Kosten nicht automatisch vorsteuerabzugsfähig. Entscheidend ist, ob die Aufwendungen die steuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens oder aber die privaten Interessen seiner Gesellschafter betreffen. Nur wenn die Beratungsleistungen nachweislich dem Unternehmen dienen – etwa wenn sie dessen operative Organisation umstrukturieren oder steuerpflichtige Management- oder Unterstützungsleistungen ermöglichen –, lässt sich der Vorsteuerabzug rechtfertigen. Liegt der Zweck in der Umstrukturierung der Beteiligungsverhältnisse, in der Erbfolge oder in der privaten Vermögensplanung, ist das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen.
Das Urteil ECLI:NL:RBZWB:2025:5701 bekräftigt, dass der Vorsteuerabzug von der wirtschaftlichen Verwendung der Waren und Dienstleistungen im Rahmen der steuerpflichtigen Tätigkeit eines Unternehmens abhängt. Die Begründung des Gerichts steht in vollem Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, die betont, dass Zweck, Inhalt und Begünstigter der Leistungen über das Recht auf Abzug entscheiden und nicht allein die Rechnungs- oder Zahlungsstruktur.
Für Steuerberater und Familienunternehmen ist die Botschaft klar: Vor Beginn eines Nachfolge- oder Umstrukturierungsprojekts ist eine gründliche umsatzsteuerliche Analyse der zu erwartenden Beratungskosten unerlässlich. Der tatsächliche Begünstigte muss ermittelt, die betriebswirtschaftliche Begründung ordnungsgemäß dokumentiert und die Rechnungsstellung an die wirtschaftliche Realität angepasst werden. Andernfalls drohen versagte Abzüge, kostspielige Nachforderungen und unnötige Streitigkeiten.
Das Urteil zeigt, dass die umsatzsteuerliche Neutralität nur diejenigen schützt, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit als Steuerpflichtige handeln. Sobald Kosten in die Sphäre der Beteiligung oder des Privatvermögens fallen, ist der Zusammenhang mit dem Unternehmen unterbrochen, und das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt.
Quelle: Niederländisches Landesdienstzentrum für die Justiz – ECLI:NL:RBZWB:2025:5701

