Das Bundesministerium der Finanzen in Deutschland hat den Entwurf des Jahressteuergesetzes veröffentlicht. Der Entwurf legt dar, dass in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, insbesondere zur Angleichung an das EU-Recht und die Rechtsprechung des European Court of Justice sowie zur Reaktion auf Entscheidungen des Bundesfinanzhofs.
Konkret erklärte das Bundesministerium der Finanzen, dass Bedarf besteht, verfahrens- und zuständigkeitsrechtliche Fragen zu regeln, Folgeänderungen umzusetzen, Anpassungen aufgrund früherer Gesetzesänderungen vorzunehmen und Fehler zu korrigieren. Infolgedessen haben die zuständigen Stellen zahlreiche Steueränderungen vorgeschlagen.
Wichtige vorgeschlagene Steueränderungen
Der Gesetzentwurf enthält bedeutende Änderungen des Minimum Tax Act, um die Pillar-Two-Regeln in Deutschland an die neuesten Verwaltungsleitlinien des OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS anzupassen. Diese Änderungen werden als "Side-by-Side-Paket" präsentiert, um eine einheitliche Anwendung der Global Minimum Tax zu gewährleisten und gleichzeitig unnötige Befolgungslasten in bestimmten Fällen zu verringern.
Eine der wichtigsten Änderungen besteht darin, multinationalen Konzernen zu gestatten, sowohl die primäre als auch die sekundäre Ergänzungssteuer (Top-up Tax) auf null zu reduzieren, wenn ihre oberste Muttergesellschaft (Ultimate Parent Entity, UPE) in einem Staat ansässig ist, der ein anerkanntes Side-by-Side-Besteuerungsregime betreibt. Die zentrale Voraussetzung für diese Maßnahme ist, dass der Staat einen inländischen Körperschaftsteuersatz von mindestens 20% erheben muss und kein erhebliches Risiko bestehen darf, dass Unternehmen ihren effektiven Steuersatz auf inländische Tätigkeiten unter die im Rahmen von Pillar Two erforderliche Global Minimum Tax von 15% senken können.
Der Gesetzentwurf enthält zudem wichtige VAT-Reformen, die darauf abzielen, die Rechtssicherheit zu erhöhen und den VAT-Rahmen in Deutschland zu modernisieren, insbesondere für VAT-Gruppen und die grenzüberschreitende Compliance. Nach einem neuen antragsbasierten System für VAT-Gruppen, das voraussichtlich im Juli 2028 in Kraft treten soll, wird eine VAT-Gruppe nur dann anerkannt, wenn die Muttergesellschaft die Regelung förmlich bei den Steuerbehörden beantragt und erklärt
Darüber hinaus schlägt der Entwurf die schrittweise Abschaffung der bestehenden Konsignationslagerregelungen vor, wobei die Bestimmungen bis Juli 2029 auslaufen sollen. Dieser Auslauf steht im Einklang mit dem umfassenderen Melderahmen One-Stop Shop (OSS) auf EU-Ebene.
Der Entwurf schlägt ferner mehrere Maßnahmen vor, um die Steuerverwaltung in Deutschland zu modernisieren, die Digitalisierung zu fördern und den Verwaltungsaufwand sowohl für Steuerpflichtige als auch für die Steuerbehörden zu verringern. Eine bemerkenswerte Änderung ist die Anhebung des Zinssatzes, der auf die vollständigen standardmäßigen Steuerzinsberechnungen angewendet wird, von 0.15% auf 0.3%, wirksam ab dem 1. Januar 2027.
Fazit
Steuerpflichtige, die in Deutschland tätig sind, sollten die Verabschiedung der vorgeschlagenen Maßnahmen sorgfältig verfolgen. VAT-Gruppen dürften die am stärksten betroffenen Einheiten sein und sollten daher die Bedingungen für die Bildung von VAT-Gruppen fortlaufend überprüfen. Insgesamt sollten Unternehmen proaktiv handeln, um das Risiko der Nichteinhaltung zu minimieren, und die Zeit nutzen, um sich strukturell an mögliche neue Regeln und Vorschriften anzupassen.

