Ein Segelboot, das ausschließlich zur Reparatur von außerhalb in die EU gelangt, wird innerhalb der EU nie zum Segeln genutzt und anschließend an seinen außerhalb der EU ansässigen Eigentümer zurückgegeben. Auf den ersten Blick besteht kaum Anlass, ein solches Boot so zu behandeln, als sei es Teil des Wirtschaftskreislaufs der EU geworden. Aus Sicht der Umsatzsteuer und des Zollrechts ist die Antwort jedoch differenzierter: Dies ist der Kern der Rechtssache T-383/25, Segelbootwartung, in der Generalanwältin Maja Brkan am 3. Juni 2026 ihre Schlussanträge beim Gericht der Europäischen Union vorgelegt hat. Der Fall dreht sich um die Frage, wann Waren als in den Wirtschaftskreislauf der Europäischen Union eingetreten gelten, und darum, was „Verwendung“ im Sinne von Artikel 124(1)(k) des Unionszollkodex (UZK) bedeutet.

Der Sachverhalt

Eine in der Schweiz ansässige Privatperson besaß ein in der Schweiz registriertes Segelboot. Am 28. März 2017 transportierte er das Boot auf dem Landweg auf einem von einem Privatfahrzeug gezogenen Anhänger nach Deutschland und passierte eine deutsche Zollstelle ohne Zollabfertigung.

Bei einer Verkehrskontrolle erklärte er, dass er zu einem Unternehmen in Deutschland unterwegs sei, um Wartungs- und Reparaturarbeiten am Außenbordmotor des Bootes durchführen zu lassen. Das deutsche Hauptzollamt erließ daraufhin einen Bescheid, mit dem sowohl Einfuhrzoll als auch Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt wurden.

Nach dem Bescheid ließ der Eigentümer das Boot zu dem deutschen Unternehmen bringen, wo die Arbeiten ausgeführt wurden. Am 18. Mai 2017 kehrte das Boot in die Schweiz zurück, ohne während seines Aufenthalts in der EU für einen anderen Zweck, insbesondere nicht als Beförderungsmittel, verwendet worden zu sein.

Der Eigentümer legte gegen den Bescheid Einspruch ein. Sein Einspruch wurde zurückgewiesen, sodass er Klage beim Finanzgericht erhob, das Zweifel hatte, ob tatsächlich Einfuhrumsatzsteuer geschuldet war, und jedenfalls davon ausging, dass sowohl die Zollschuld als auch eine etwaige Umsatzsteuerschuld nach Artikel 124(1)(k) UZK erloschen seien. Das Hauptzollamt legte Revision beim Bundesfinanzhof ein, der dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorlegte.

Die Vorlagefragen

Bemerkenswert ist, dass ein gesondertes Verfahren noch beim Finanzgericht anhängig war: Das Hauptzollamt hatte den Antrag des Eigentümers auf eine rückwirkende Bewilligung der aktiven Veredelung abgelehnt, und er hatte gegen diese Ablehnung Klage erhoben. Artikel 211(2) UZK lässt eine solche Bewilligung unter bestimmten Voraussetzungen zu, und der Ausgang dieses Verfahrens könnte für die in den Schlussanträgen erörterte umsatzsteuer- und zollrechtliche Behandlung entscheidend sein.

Der Bundesfinanzhof stellte im Wesentlichen zwei Fragen. Die erste betrifft die Einfuhrumsatzsteuer: Tritt ein Beförderungsmittel in den Wirtschaftskreislauf der Europäischen Union ein, wenn es in einem Mitgliedstaat nicht als Beförderungsmittel verwendet, sondern dort lediglich gewartet und repariert wird? Die zweite betrifft die Zollschuld: Stellt die Wartung oder Reparatur einer Nicht-Unionsware eine „Verwendung“ im Sinne von Artikel 124(1)(k) UZK dar, wenn die Ware anschließend wiederausgeführt wird?

Die Kommission machte geltend, dass das physische Verbringen des Bootes ohne aktive Veredelung entscheidend sei und dass die Vermutung des Eintritts in den Wirtschaftskreislauf nur durch eine rückwirkende Bewilligung widerlegt werden könne. Die griechische Regierung betonte, dass die Wirksamkeit der Artikel 70 und 71(1) der Mehrwertsteuerrichtlinie gewahrt bleiben müsse. Der Eigentümer machte geltend, dass das Boot angesichts der tatsächlichen Umstände nie wirklich Teil des Wirtschaftskreislaufs der EU geworden sei.

Rechtlicher Rahmen

Ausgangspunkt der umsatzsteuerlichen Prüfung ist Artikel 2(1)(d) der Mehrwertsteuerrichtlinie: Die Einfuhr von Gegenständen ist ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang. Anders als bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen kann die Einfuhrumsatzsteuer auch dann entstehen, wenn eine Privatperson die Gegenstände einführt, unabhängig von einer Gegenleistung. Artikel 30 definiert die „Einfuhr“ als das Verbringen eines Gegenstands, der sich nicht im freien Verkehr befindet, in die Union.

Der Zeitpunkt, zu dem die Umsatzsteuer entsteht, ergibt sich aus Artikel 70: Der Steuertatbestand tritt in der Regel im Zeitpunkt der Einfuhr ein. Artikel 71(1) sieht eine Ausnahme vor: Werden Gegenstände bei ihrem Verbringen in eine der dort genannten Zollregelungen überführt, entsteht die Umsatzsteuer erst mit Beendigung dieser Regelung.

Besonders relevant ist hier die aktive Veredelung. Nach Artikel 256(1) UZK erlaubt dieses Verfahren, dass Nicht-Unionswaren – ausdrücklich einschließlich Reparaturen – in der EU Veredelungsvorgängen unterzogen werden, ohne dass Einfuhrabgaben entstehen. Die Inanspruchnahme des Verfahrens setzt eine Bewilligung voraus (Artikel 211 UZK), die fehlte, als das Boot nach Deutschland gelangte.

Der zweite Teil des Falls dreht sich um Artikel 124(1)(k) UZK, der vorsieht, dass eine Zollschuld bei der Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren erlischt, sofern diese Waren nicht „verwendet oder verbraucht“ worden sind.

Die Analyse der Generalanwältin

Das physische Verbringen als Ausgangspunkt

Brkan liest die Artikel 70 und 71 der Mehrwertsteuerrichtlinie als Grundregel mit einer Ausnahme. Die Grundregel besteht darin, dass das physische Verbringen von Gegenständen aus einem Drittland den Steuertatbestand auslöst. Nur wenn Gegenstände ordnungsgemäß in eine Regelung wie die aktive Veredelung überführt werden, löst diese Anwesenheit nicht unmittelbar die Umsatzsteuer aus, da das Zollverfahren die Waren unter zollamtlicher Überwachung hält. Da das Segelboot nie in die aktive Veredelung überführt wurde, unterlag es nicht der diesem Verfahren innewohnenden zollamtlichen Überwachung.

Die potenzielle Verwendung ist in Brkans Ansatz entscheidend

Der grundlegendste Punkt der Schlussanträge betrifft die Unterscheidung zwischen tatsächlicher und potenzieller Verwendung. Obwohl das Boot in Deutschland nie tatsächlich als Beförderungsmittel verwendet wurde, steht dies nach Auffassung der Generalanwältin dem Entstehen der Einfuhrumsatzsteuer nicht entgegen, wenn kein einschlägiges Zollverfahren angewandt wurde: In der EU physisch vorhandene Gegenstände ohne eine solche Überwachung stehen potenziell für den Verbrauch oder die Verwendung zur Verfügung.

Sie stützt sich auf das Urteil Kauno teritorinė muitinė (C-489/20), das illegal in die EU verbrachte und später beschlagnahmte Zigaretten betraf. Auch dort war die Einfuhrumsatzsteuer bereits entstanden: Entscheidend war nicht der tatsächliche Verbrauch, sondern dass bis zum Zeitpunkt der Beschlagnahme ein Potenzial für den Verbrauch bestanden hatte. Die Generalanwältin wendet dieselbe Argumentation auf das Segelboot an: Sobald es ohne aktive Veredelung in die Union gelangt war, hätte es potenziell verwendet werden können. Dass sich dieses Potenzial nie verwirklichte, ändert am Ergebnis nichts.

Warum die Wiederausfuhr allein nicht genügt

Die Generalanwältin weist auch die Vorstellung zurück, dass eine spätere Wiederausfuhr die umsatzsteuerlichen Folgen für sich genommen rückgängig machen kann. Nichts in der Mehrwertsteuerrichtlinie sieht vor, dass die Einfuhrumsatzsteuer allein deshalb nicht mehr geschuldet wird, weil nie tatsächlich verwendete Gegenstände später wiederausgeführt werden. Sie begründet dies mit dem zugrunde liegenden Zweck der Einfuhrumsatzsteuer: Die Besteuerung von Waren aus Drittländern bei der Einfuhr wahrt die „äußere Neutralität“, damit in der EU ansässige Wirtschaftsbeteiligte gegenüber außerhalb ansässigen Lieferanten nicht benachteiligt werden. Die Einfuhrumsatzsteuer allein aufgrund einer nachträglichen

Behauptung, die Waren seien nicht verwendet worden, umgehen zu können, würde dieses Ziel untergraben. Wäre die Wiederausfuhr allein ausreichend, hätten die Zollbehörden zudem kaum eine Möglichkeit zu überprüfen, was mit den Waren während ihres Aufenthalts tatsächlich geschehen ist: Ein angeblich für eine kurze Reparatur eingeführtes Boot könnte monatelang bleiben und sogar verchartert werden, bevor es wiederausgeführt wird. Auch wenn hier nichts dergleichen geschah, ist die Generalanwältin gegenüber einer Auslegung skeptisch, die Missbrauch Tür und Tor öffnen könnte.

Bestehen versus Ort der Einfuhrumsatzsteuerschuld

Die Generalanwältin geht auch auf die Rechtsprechung zum Ort ein, an dem die Einfuhrumsatzsteuer entsteht (Federal Express, C-26/18; Hauptzollamt Münster, C-7/20; Hauptzollamt Hamburg, C-368/21), bei der die tatsächliche und dauerhafte Verwendung von Bedeutung ist. Sie zieht eine grundsätzliche Unterscheidung: Diese Rechtsprechung betrifft die Frage, welcher Mitgliedstaat erheben darf, sobald bereits feststeht, dass Umsatzsteuer geschuldet wird. Hier geht es um die vorgelagerte Frage, ob überhaupt eine Einfuhrumsatzsteuerschuld besteht, wofür der potenzielle Verbrauch oder die potenzielle Verwendung genügt.

Die Bedeutung der rückwirkenden Bewilligung

Die Generalanwältin benennt gleichwohl einen möglichen Ausweg. Nach Artikel 211(2) UZK können die Zollbehörden eine Bewilligung der aktiven Veredelung mit rückwirkender Wirkung erteilen: Dies ist nach ihrer Auffassung der Mechanismus, durch den die Vermutung des Eintritts in den Wirtschaftskreislauf unter Umständen wie denen des vorliegenden Falls widerlegt werden kann. Der Antragsteller müsste ausreichende Nachweise vorlegen, etwa Zulassungs- oder Eigentumsnachweise, Rechnungen über die Reparaturarbeiten und möglicherweise das Logbuch, damit die Zollbehörden feststellen können, was mit dem Boot geschehen ist.

Wartung und Reparatur als „Verwendung“

Zur zweiten Frage stützt sich die Generalanwältin auf das Urteil Combinova (C-476/19), in dem der Gerichtshof entschied, dass der Begriff „Verwendung“ im Sinne von Artikel 124(1)(k) UZK im Kontext auszulegen ist: Im Rahmen der aktiven Veredelung erfasst „Verwendung“ nur Tätigkeiten, die über die bewilligten Veredelungsvorgänge hinausgehen. Sie überträgt diese Argumentation auf eine Situation, in der keine Bewilligung besteht: Fehlt eine solche, geht jede Bearbeitung notwendigerweise über das Bewilligte hinaus, schlicht weil nichts bewilligt wurde. Wartung und Reparatur stellen daher eine „Verwendung“ dar, auch wenn das Boot nie zum Segeln verwendet wurde. Die Wiederausfuhr lässt die Zollschuld nicht automatisch erlöschen, es sei denn, eine rückwirkende Bewilligung ändert das Ergebnis.

Warum der Fall über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist

Die praktische Bedeutung von Segelbootwartung reicht weit über ein privates Segelboot hinaus. Die Argumentation könnte allgemeiner relevant sein, wenn Nicht-Unionswaren vorübergehend zur Wartung, Reparatur oder sonstigen Bearbeitung in die EU verbracht werden, ohne in ein geeignetes Zollverfahren überführt zu werden: Maschinen, die zur Reparatur an einen EU-Hersteller gesandt werden, Luftfahrzeuge, die gewartet werden, Fahrzeuge, die zur Restaurierung eingeführt werden, oder andere hochwertige Vermögensgegenstände, die eine in der EU verfügbare Spezialbearbeitung erfordern.

Die Lehre daraus ist, dass der beabsichtigte vorübergehende Charakter einer Einfuhr das umsatzsteuerliche Ergebnis für sich genommen nicht bestimmt und es nach Brkans Ansatz auch nicht notwendigerweise genügt, nachträglich nachzuweisen, dass die Waren in der EU nicht tatsächlich verwendet wurden. Entscheidend ist das Zollverfahren – oder dessen Fehlen –, unter dem die Waren in die EU gelangt sind. Die zollrechtliche Prüfung muss daher erfolgen, bevor die Waren die Außengrenze überschreiten; eine rückwirkende Bewilligung ist kein Ersatz für eine von Anfang an korrekte Planung.

Das Gericht hat sein Urteil noch nicht erlassen, sodass die Schlussanträge der Generalanwältin nicht das letzte Wort sind. Folgt das Gericht ihrem Ansatz, könnte das Urteil zu einer wichtigen Leitentscheidung über die Unterscheidung zwischen tatsächlicher und potenzieller Verwendung eingeführter Waren und über die Rolle der zollamtlichen Überwachung bei der Feststellung werden, ob Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union eingetreten sind.