Das finnische Oberste Verwaltungsgericht veröffentlichte seine Entscheidung in einem Fall, der die VAT-Strafen für widersprüchliche VAT-Erklärungen betrifft, die für denselben Zeitraum eingereicht wurden. In seiner Entscheidung prüfte das Oberste Verwaltungsgericht, ob die für die fehlerhafte VAT-Erklärung verhängte Steuererhöhung angemessen war.
Hintergrund des Falls und Gerichtsentscheidung
Im Januar 2023 reichte der Buchhalter von A eine VAT-Erklärung ein, in der sowohl die zu zahlende VAT von EUR 11,848 als auch die entsprechende abziehbare VAT gemeldet wurden. Im Februar 2023 reichte jedoch ein Dienst für Leichtunternehmer, den A zuvor genutzt, aber vergessen hatte zu deaktivieren, automatisch eine Ersatzerklärung mit einer VAT von null ein, da im Jahr 2022 keine Rechnungen über den Dienst ausgestellt worden waren. A machte geltend, dass diese zweite Erklärung unnötig gewesen sei und dass er nichts von ihrer Einreichung gewusst habe.
Nach Erhalt der Ersatzerklärung forderte die Steuerverwaltung eine Erklärung an und stellte anschließend fest, dass A eine fehlerhafte VAT-Erklärung eingereicht hatte. Sie setzte eine VAT von EUR 11,870.38 fest und verhängte eine Steuererhöhung von 10 % in Höhe von EUR 1,187.04.
A legte Einspruch ein und wandte sich gegen die festgesetzte VAT und die Steuererhöhung von 10 %. Während der Steuerberichtigungsausschuss den Argumenten von A folgte und die Steuererhöhung aufhob, focht die Einheit für den rechtlichen Schutz der Steuerpflichtigen (Aufsichtseinheit) diese Entscheidung an und argumentierte, dass die Steuererhöhung entweder auf 10 % wiederhergestellt oder auf 3 % reduziert werden sollte.
Das Verwaltungsgericht Helsinki wies die Berufung ab und kam zu dem Schluss, dass eine Strafe von 10 % eindeutig unverhältnismäßig sei, da der Fehler auf eine unbeabsichtigte doppelte Einreichung und nicht auf vorsätzliches Fehlverhalten zurückzuführen war. Die Aufsichtseinheit legte gegen die Entscheidung beim Obersten Verwaltungsgericht Berufung ein, um sie aufheben zu lassen.
Nach Prüfung aller Fakten stellte das Oberste Verwaltungsgericht fest, dass die fehlerhafte VAT-Erklärung ausschließlich darauf zurückzuführen war, dass A die zuvor dem Dienst für Leichtunternehmer erteilte Vollmacht nicht widerrufen hatte. Dennoch berücksichtigte das Gericht auch, dass der Dienst selbst die Richtigkeit der Erklärung mit A hätte überprüfen müssen, bevor er sie einreichte, insbesondere da er wusste, dass über den Dienst keine Rechnungsstellung erfolgt war. Aufgrund seiner Feststellungen bestätigte das Gericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Steuererhöhung aufzuheben.
Fazit
Obwohl das Oberste Verwaltungsgericht die Aufhebung der gegen die steuerpflichtige Person verhängten Steuererhöhung bestätigte, bestätigte es auch, dass eine standardmäßige VAT-Strafe von 10 % als Grundregel gilt, wann immer eine steuerpflichtige Person eine fehlerhafte oder unvollständige Steuererklärung einreicht, eine erforderliche Erklärung nicht einreicht oder erforderliche Steuerinformationen auslässt, sodass zusätzliche Steuern festgesetzt werden. Diese Strafe wird auf 3 % reduziert, wenn die Angelegenheit rechtlich unklar ist oder wenn die volle Strafe aufgrund besonderer Umstände unverhältnismäßig hart wäre.

