Der Regierungsentwurf zur Änderung des Mehrwertsteuergesetzes (MwSt.-Gesetz), der teilweise mit der Änderung des normalen Mehrwertsteuersatzes (MwSt.-Satz) zusammenhängt, wurde dem Parlament vorgelegt. Das Parlament gab dem Entwurf grünes Licht, der die Anhebung des Mehrwertsteuersatzes von derzeit 24 % auf 25,5 % nach den Sommerferien vorsieht.
Diese bedeutende Änderung beruhte hauptsächlich auf dem landesweiten Plan, die öffentlichen Kassen zu füllen, indem mehr Mittel aus der zentralen Verbrauchsteuer erzielt werden.
Der normale bzw. allgemeine Mehrwertsteuersatz (MwSt.-Satz) wurde seit über einem Jahrzehnt nicht mehr angehoben, was dies zu einem seltenen und bedeutenden Ereignis in der Geschäftswelt macht.
Datum des Inkrafttretens
Der neue normale Mehrwertsteuersatz (MwSt.-Satz) ist für die betroffenen Umsätze ab dem 1. September 2024 anzuwenden.
Neuer Mehrwertsteuersatz und damit verbundene Auswirkungen
Alle ausländischen Anbieter sollten die Änderung des normalen Mehrwertsteuersatzes (MwSt.-Satz) ernst nehmen, ebenso wie die im Inland ansässigen Steuerpflichtigen. Anbieter digitaler Dienstleistungen oder E-Commerce-Verkäufer sollten die bevorstehenden Änderungen berücksichtigen und entsprechend handeln.
Die Auswirkungen der Änderung des Mehrwertsteuersatzes (MwSt.-Satz) werden sich in der ausgestellten Rechnung, der Steuererklärung und, was am wichtigsten ist, im Endpreis widerspiegeln, der den Endverbraucher am meisten interessiert.
Dabei sind einige rechtliche Leitlinien zu angemessenen Berechnungsmethoden hinsichtlich der zugrunde liegenden Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen im Übergangszeitraum zu berücksichtigen.
Bei der Erbringung von Dienstleistungen sollte der auslösende Zeitpunkt derjenige sein, zu dem die Dienstleistung erbracht wird, d. h. wenn der Empfänger sie erhält – praktisch gesehen, wenn die „Leistungserbringung“ abgeschlossen ist.
Bei der Lieferung von Waren gibt es verschiedene Unterfälle. Dennoch besagt die allgemeine Regel, dass der auf die betreffende Lieferung anzuwendende Mehrwertsteuersatz (MwSt.-Satz) sich nach dem Lieferzeitpunkt richten sollte, d. h. wenn der Empfänger die Waren erhalten hat.
Fazit
Ausländische Anbieter digitaler Dienstleistungen (unabhängige Betreiber oder Anbieter digitaler Plattformen) sollten sich der bevorstehenden Änderungen bewusst sein und ihre Buchhaltungs- oder Steuerberechnungslösungen (Tax-Engine) entsprechend anpassen.
Wie erwähnt, könnte die Anwendung des falschen Satzes einige Schwierigkeiten bereiten, da letztlich die falsche Steuer im Steuerbericht ausgewiesen wird, was höchstwahrscheinlich unter anderem zu einem Verspätungszuschlag führen wird.
Quelle: Finnish Parliament

