Die französische Regierung hat bestätigt, dass sie den Umsetzungszeitplan für das verpflichtende B2B-E-Rechnungs- und E-Reporting-System nicht verschieben wird, obwohl weithin erwartet wurde, dass die Regierung die Einführung bis zum 1. Dezember 2026 verzögern könnte. Die französische Steuerbehörde hat jedoch für die anfängliche Umsetzungsphase einen flexibleren Durchsetzungsansatz angekündigt.
Umfang der Leitlinien
Mitte Juli veröffentlichte die französische Steuerbehörde einen praktischen Einstiegsleitfaden für die verpflichtende E-Rechnungsreform des Landes, in dem erläutert wird, wie Unternehmen, E-Rechnungsplattformen und Behörden die Übergangszeit gestalten sollten. Einer der wichtigsten Hinweise in den Leitlinien ist, dass die Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen über zugelassene Plattformen ab dem 1. September 2026 gilt.
Darüber hinaus stellte die Steuerbehörde klar, dass die Reform nur die Methode der Rechnungsübermittlung und -meldung ändert, nicht die zugrunde liegenden handels- und steuerrechtlichen Vorschriften. Das bedeutet, dass bestehende Grundsätze zu Zahlungspflichten, buchhalterischer Erfassung, Vorsteuerabzugsrechten und Handelsbeziehungen unberührt bleiben.
Zudem betont der Leitfaden, dass temporäre Ausweichlösungen während der Übergangszeit lediglich als Notfallmaßnahmen gedacht sind und die Einhaltung des E-Rechnungssystems nicht ersetzen können. Unternehmen, die auf technische Probleme stoßen, müssen diese daher beheben und so schnell wie möglich zum zugelassenen elektronischen Kanal zurückkehren.
Rechnungen, die über herkömmliche Methoden wie E-Mail, PDF oder Papier eingehen, verlieren ihre rechtliche Gültigkeit nicht. Da die Übermittlungsmethode den Inhalt der Transaktion nicht berührt, bleiben diese Rechnungen zahlbar und für den Vorsteuerabzug berechtigt. Erhalten Unternehmen dieselbe Rechnung über mehrere Kanäle, sollten sie eine Version als offizielles Referenzdokument bestimmen und weitere Exemplare als Duplikate behandeln, anstatt sie abzulehnen oder mehrfach zu verarbeiten.
Der Leitfaden bestätigt einen schrittweisen Ansatz zur Einhaltung der Vorschriften, bei dem von Unternehmen erwartet wird, ihre E-Rechnungs- und E-Reporting-Prozesse einzurichten, während sie weiterhin auf die vollständige Einhaltung hinarbeiten. Unternehmen, die verpflichtet sind, ab dem 1. September 2027 zu erfüllen, müssen ihre Rechnungsprozesse nicht sofort ändern. Sie können die E-Rechnung jedoch freiwillig früher einführen, sofern der Übergang ordnungsgemäß über eine zugelassene Plattform, mit vollständigen Rechnungsdaten und in Abstimmung mit den Kunden erfolgt.
Wichtige Erkenntnisse
Der Leitfaden macht deutlich, dass es entgegen den Markterwartungen keine Verschiebung der verpflichtenden B2B-E-Rechnung und des E-Reportings geben wird. Zudem stellte die Steuerbehörde klar, wie ein Handeln nach Treu und Glauben in der Praxis aussieht und was von Steuerpflichtigen während der Vorbereitungs- und Übergangsphase bis zur vollständigen Umsetzung und Einhaltung erwartet wird.

