Am 13. Januar 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss des Rates, mit dem Griechenland ermächtigt wird, eine von den Artikeln 218 und 232 der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie abweichende Sondermaßnahme einzuführen (Durchführungsbeschluss). Der Durchführungsbeschluss ergibt sich aus dem Antrag Griechenlands, von den genannten Artikeln abzuweichen und eine verpflichtende E-Rechnung für B2B-Transaktionen einzuführen.
Auswirkungen des Durchführungsbeschlusses
Nach dem Durchführungsbeschluss darf Griechenland eine verpflichtende B2B-E-Rechnung für ansässige Steuerpflichtige einführen. Das bedeutet, dass sie nicht ansässige Steuerpflichtige nicht betrifft, selbst wenn diese in Griechenland für die Umsatzsteuer registriert sind.
Die verpflichtende B2B-E-Rechnung ist eine Erweiterung der myDATA-Plattform, über die umsatzsteuerlich registrierte Privatpersonen und Unternehmen Daten zu Einnahmen- und Ausgabentransaktionen übermitteln. Wie im Durchführungsbeschluss dargelegt, werden E-Rechnungen direkt über myDATA-Plattformen gemeldet, das heißt, alle Daten werden in Echtzeit an die Steuerbehörde gemeldet, was die Genauigkeit und Aktualität der Umsatzsteuermeldung verbessert.
Zudem soll dieses System der Steuerbehörde helfen, Fälle von Nichtdeklaration oder Unterdeklaration der Umsatzsteuer effizienter zu erkennen. Letztlich soll dies zu einer erfolgreicheren Bekämpfung des Karussellbetrugs beitragen, der nicht nur in Griechenland, sondern auch auf EU-Ebene erheblich zur Umsatzsteuerlücke beiträgt.
Die griechische Regierung erklärte, dass die verpflichtende E-Rechnung für Steuerpflichtige nicht übermäßig belastend sei, da sie in vielen Wirtschaftssektoren oder im öffentlichen Beschaffungswesen weit verbreitet sei. Durch die Ermöglichung vorausgefüllter Umsatzsteuererklärungen und die gleichzeitige Erfüllung mehrerer Meldepflichten sollen Verwaltungskosten, Fehler im Prozess und die Compliance insgesamt reduziert und vereinfacht werden.
Die verpflichtende B2B-E-Rechnung darf jedoch nicht das Recht der Verbraucher beeinträchtigen, bei innergemeinschaftlichen Transaktionen Papierrechnungen zu erhalten.
Fazit
Innerhalb des von der Europäischen Kommission vorgegebenen Zeitrahmens könnte die verpflichtende B2B-E-Rechnung bereits am 1. Juli 2025 beginnen und bis zum 30. Juni 2026 gelten. Unternehmen sollten mit der Vorbereitung auf die Umsetzung dieser Regeln beginnen und alle erforderlichen Systeme an die Anforderungen anpassen.
Darüber hinaus sollten alle diesen Regeln unterliegenden Steuerpflichtigen die weitere Entwicklung der Einführung der verpflichtenden E-Rechnung verfolgen. Es wird erwartet, dass die griechische Regierung in Kürze die entsprechenden Rechtsvorschriften veröffentlicht.
zu Quelle: Europäische Kommission – Durchführungsbeschluss des Rates

