Am 13. Januar 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss des Rates, mit dem Griechenland ermächtigt wird, eine von den Artikeln 218 und 232 der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie abweichende Sondermaßnahme einzuführen (Durchführungsbeschluss). Der Durchführungsbeschluss geht auf den Antrag Griechenlands zurück, von den genannten Artikeln abzuweichen und eine verpflichtende E-Rechnungsstellung für B2B-Umsätze einzuführen.
Auswirkungen des Durchführungsbeschlusses
Nach dem Durchführungsbeschluss darf Griechenland eine verpflichtende B2B-E-Rechnungsstellung für ansässige Steuerpflichtige einführen. Das bedeutet, dass nicht ansässige Steuerpflichtige nicht betroffen sind, selbst wenn sie in Griechenland umsatzsteuerlich registriert sind.
Die verpflichtende B2B-E-Rechnungsstellung ist eine Erweiterung der myDATA-Plattform, über die umsatzsteuerlich registrierte Privatpersonen und Unternehmen ihre Einnahmen- und Ausgabendaten übermitteln. Wie im Durchführungsbeschluss festgelegt, werden E-Rechnungen direkt über die myDATA-Plattform gemeldet, sodass alle Daten in Echtzeit an die Steuerbehörde übermittelt werden, was die Genauigkeit und Aktualität der Umsatzsteuermeldung erhöht.
Darüber hinaus soll dieses System der Steuerbehörde helfen, Fälle von Nicht- oder Untererklärung der Umsatzsteuer effizienter zu erkennen. Letztlich soll dies zu einer erfolgreicheren Bekämpfung des Karussellbetrugs beitragen, der maßgeblich zur Umsatzsteuerlücke beiträgt – nicht nur in Griechenland, sondern auf EU-Ebene.
Die griechische Regierung erklärte, dass die verpflichtende E-Rechnungsstellung für Steuerpflichtige nicht übermäßig belastend sei, da sie in vielen Wirtschaftszweigen oder im öffentlichen Beschaffungswesen bereits weit verbreitet ist. Durch vorausgefüllte Umsatzsteuererklärungen und die gleichzeitige Erfüllung mehrerer Meldepflichten sollen Verwaltungskosten, Fehler im Prozess und die Compliance insgesamt reduziert und vereinfacht werden.
Die verpflichtende B2B-E-Rechnungsstellung darf jedoch das Recht der Verbraucher, bei innergemeinschaftlichen Transaktionen Papierrechnungen zu erhalten, nicht beeinträchtigen.
Fazit
Innerhalb des von der Europäischen Kommission vorgegebenen Zeitrahmens könnte die verpflichtende B2B-E-Rechnungsstellung bereits am 1. Juli 2025 beginnen und bis zum 30. Juni 2026 gelten. Unternehmen sollten mit den Vorbereitungen für die Umsetzung dieser Regeln beginnen und alle erforderlichen Systeme an die Anforderungen anpassen.
Darüber hinaus sollten alle von diesen Regeln betroffenen Steuerpflichtigen die weitere Entwicklung bei der Einführung der verpflichtenden E-Rechnungsstellung verfolgen. Die griechische Regierung wird voraussichtlich in Kürze die einschlägigen Rechtsvorschriften veröffentlichen.
Quelle: Europäische Kommission – Durchführungsbeschluss des Rates

