Griechenland verschiebt die obligatorische elektronische Rechnungsstellung auf März 2026
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Das griechische Ministerium für nationale Wirtschaft und Finanzen und die Unabhängige Behörde für öffentliche Einnahmen (AADE) haben gemeinsam die Verschiebung der obligatorischen E-Rechnungsstellungspflicht für große Unternehmen bekannt gegeben. Obwohl das obligatorische E-Rechnungsstellungssystem am 2. Februar 2026 eingeführt wurde, gaben die Steuerbehörden am 17. Februar bekannt, dass der Starttermin verschoben und der Zeitraum für die schrittweise Umsetzung verlängert wurde.
Neuer Zeitplan für die Umsetzung
Der gesetzliche Rahmen für die obligatorische elektronische Rechnungsstellung in Griechenland wurde im Juli 2025 eingeführt, nachdem das Land von der EU eine Ausnahmegenehmigung von den EU-Mehrwertsteuerregeln erhalten hatte, die es ihm ermöglichte, die elektronische Rechnungsstellung früher als nach EU-Recht allgemein zulässig vorzuschreiben. Die obligatorische elektronische Rechnungsstellung gilt für inländische B2B-Transaktionen und Exporte in Nicht-EU-Länder, während die elektronische Rechnungsstellung für B2B-Lieferungen innerhalb der EU weiterhin freiwillig ist.
Nach dem bisherigen Zeitplan für die Umsetzung sollten ab dem 2. Februar große Unternehmen mit einem Bruttoumsatz von mehr als 1 Million Euro im Geschäftsjahr 2023 diesen obligatorischen Anforderungen unterliegen. Mitte Februar gaben das griechische Ministerium für nationale Wirtschaft und Finanzen und die unabhängige Behörde AADE jedoch bekannt, dass die obligatorische Umsetzung auf den 2. März verschoben wurde, obwohl die überwiegende Mehrheit der betroffenen Unternehmen bereits mit der Ausstellung elektronischer Rechnungen begonnen hatte.
Infolgedessen wurde auch die ursprünglich für den 2. Februar bis 31. März festgelegte Übergangsfrist auf den 2. März bis 3. Mai 2026 verlängert. Nach Abschluss der ersten Umsetzungsphase werden die Verpflichtungen zur elektronischen Rechnungsstellung in weiteren Phasen zwischen dem 1. Oktober 2026 und dem 31. Dezember 2026 auf andere Unternehmen ausgeweitet, woraufhin die nationale Einführung und Umsetzung abgeschlossen sein wird.
Fazit
Die Verlängerung verschafft zwar zusätzliche Zeit für die technische Vorbereitung, doch sollten Steuerpflichtige angesichts der strengen Strafen bei Nichteinhaltung ihre Verpflichtungen nicht vernachlässigen oder sich in falscher Sicherheit wiegen. Die Strafen für die Nichteinhaltung der Mehrwertsteuerpflicht bei steuerpflichtigen Umsätzen können bis zu 50 % der Mehrwertsteuer betragen, die sich aus der nicht ausgestellten Rechnung ergeben hätte, und zwischen 500 und 1.000 Euro für nicht mehrwertsteuerpflichtige Umsätze, je nachdem, ob Steuerpflichtige ein Einfach- oder Doppelsystem verwenden.
Quelle: Generalsekretariat der Hellenischen Republik, VATabout
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