In ihren Schlussanträgen vom 15. Mai 2026 befasste sich Generalanwältin Ettema mit einer grundlegenden Frage zur VAT-Behandlung von Dienstleistungen niederländischer Pensionsfonds: Stellt die Durchführung eines Pensionssystems durch einen Pensionsfonds einen steuerbefreiten Versicherungsumsatz im Sinne von Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a der VAT-Richtlinie und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe k des niederländischen Umsatzsteuergesetzes 1968 dar?
Die Schlussanträge, die in zwei miteinander verbundenen Rechtssachen vor dem niederländischen Obersten Gerichtshof ergangen sind und von einem gemeinsamen Anhang unter ECLI:NL:PHR:2026:493 begleitet werden, betreffen die Abgrenzung zwischen steuerpflichtigen Pensionsverwaltungsdienstleistungen und VAT-befreiten Versicherungsumsätzen. Diese Unterscheidung ist nicht bloß theoretischer Natur. Sind die Tätigkeiten eines Pensionsfonds steuerbefreit, ist die Vorsteuer (VAT) auf Verwaltungs-, versicherungsmathematische, buchhalterische und Beratungskosten in der Regel nicht abziehbar. Sind die Tätigkeiten steuerpflichtig, kann der Fonds diese Vorsteuer grundsätzlich erstattet bekommen.
Entgegen dem, was man erwarten könnte, strebten die Pensionsfonds in diesen Verfahren keine Anwendung der Versicherungsbefreiung an. Sie machten geltend, dass ihre Dienstleistungen nicht befreit seien, gerade weil dies ihr Recht auf Vorsteuerabzug wahren würde. Der Staatssekretär verteidigte demgegenüber die Anwendung der Befreiung, zumindest in erheblichem Umfang.
Sachverhalt, Hintergrund und Streitgegenstand
Beide Rechtssachen betrafen Pensionsfonds, die kollektive beitragsorientierte Systeme (Collective Defined Contribution) durchführen, die als Durchschnittslohnsysteme mit dem Charakter leistungsorientierter Zusagen ausgestaltet sind. Den Fonds entstanden Kosten durch externe Dienstleister für Verwaltung, versicherungsmathematische Unterstützung, Buchhaltung und Grundsatzberatung, auf die VAT berechnet wurde.
Die erste Rechtssache, Oberster Gerichtshof Nummer 23/01314, betraf einen betrieblichen Pensionsfonds. Der Fonds machte geltend, dass seine Prämie in zwei Bestandteile aufzuteilen sei: einen Betrag zur Finanzierung der Rentenansprüche und einen gesonderten Aufschlag für Verwaltungs- und Durchführungskosten. Nur letzterer betreffe, so das Vorbringen, seine eigene Dienstleistung, die nicht als steuerbefreiter Versicherungsumsatz anzusehen sei.
Das Bezirksgericht Noord-Holland und das Berufungsgericht Amsterdam wiesen diesen Ansatz zurück. Sie befanden, dass der Fonds eine einzige, unteilbare Dienstleistung erbringe, nämlich die Durchführung des Pensionssystems, die die wesentlichen Merkmale eines Versicherungsumsatzes aufweise. Die Befreiung fand daher Anwendung, und der Fonds konnte die betreffende Vorsteuer (VAT) nicht abziehen.
Die zweite Rechtssache, Oberster Gerichtshof Nummer 25/04078, betraf einen obligatorischen Branchenpensionsfonds. Dieser Fall war differenzierter, da das System zwischen Arbeitnehmerteilnehmern, Geschäftsführerteilnehmern, selbständigen Unternehmern und freiwilligem Rentenaufbau unterschied.
Das Berufungsgericht Arnhem-Leeuwarden befand ebenfalls, dass der Fonds eine einheitliche zusammengesetzte Dienstleistung erbringe, gelangte jedoch zu einer differenzierten Schlussfolgerung: Für Geschäftsführerteilnehmer, selbständige Unternehmer und freiwilligen Aufbau fand die Befreiung Anwendung; für Arbeitnehmerteilnehmer nicht, da das Element der vorherigen Zahlung einer Prämie fehlte. Nach niederländischem Rentenrecht kann ein Arbeitnehmer seine Rentenansprüche auch dann behalten, wenn der Arbeitgeber den Beitrag nicht zahlt, was nach Auffassung des Gerichts die erforderliche Verbindung zwischen Prämienzahlung und Anspruch aufhob.
In der Rechtssache Amsterdam focht der Fonds die Anwendung der Befreiung im Kassationsverfahren an. In der Rechtssache Arnhem-Leeuwarden focht der Fonds die Anwendung der Befreiung auf die Nicht-Arbeitnehmer-Kategorien an, während der Staatssekretär eine Anschlussbeschwerde einlegte, mit der er geltend machte, dass die Befreiung auch für die Arbeitnehmerkategorie gelten solle.
Trotz ihrer unterschiedlichen Ergebnisse werfen beide Kassationsverfahren letztlich dieselbe zugrunde liegende Frage auf: ob die Durchführung eines niederländischen Pensionssystems durch einen Pensionsfonds als Versicherungsumsatz für VAT-Zwecke gilt. Die Frage ist nach dem Unionsrecht zu beurteilen: Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a der VAT-Richtlinie befreit „Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der damit zusammenhängenden Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden“, umgesetzt durch Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe k Wet OB. Da die Richtlinie den Begriff nicht definiert, ist er autonom und unionsweit einheitlich auszulegen.
Die Fonds machten geltend, dass ihren Tätigkeiten die wesentlichen Merkmale einer Versicherung fehlten: Sie übernahmen das Risiko der Teilnehmer nicht vollständig, waren keine förmlichen Versicherer, und das Verhältnis zu den Teilnehmern erreichte nicht das für einen Versicherungsumsatz erforderliche Vertragsverhältnis.
Ein weiterer, spezifischerer Punkt betraf die vorherige Zahlung einer Prämie. Das Bestehen einer Prämie war nicht ernsthaft zweifelhaft; die Arbeitgeber waren vertraglich und gesetzlich zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die eigentliche Frage war enger gefasst: Kann es für VAT-Zwecke noch eine „vorherige Zahlung einer Prämie“ geben, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers rechtlich nicht von der tatsächlichen Zahlung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht werden darf? Diese Frage steht im Mittelpunkt von ECLI:NL:PHR:2026:493.
Rechtlicher Rahmen
In der Rechtssache Card Protection Plan (CPP, C-346/96) entschied der CJEU, dass ein Versicherungsumsatz dadurch gekennzeichnet ist, dass der Versicherer sich verpflichtet, gegen vorherige Zahlung einer Prämie dem Versicherten beim Eintritt des versicherten Risikos die vereinbarte Leistung zu erbringen. Nachfolgende Urteile, darunter Skandia (C-240/99), Taksatorringen (C-8/01), Aspiro (C-40/15), Rádio Popular (C-695/19) und Generali Seguros (C-42/22), präzisierten diesen Begriff: Es muss ein versichertes Risiko, eine Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung bei Eintritt dieses Risikos und ein Rechtsverhältnis zwischen Erbringer und Versichertem geben. Die Rechtsprechung kommt wiederholt auf die vorherige Zahlung einer Prämie als bestimmendes Element zurück.
Der CJEU hat noch nicht über eine Situation entschieden, die mit den niederländischen betrieblichen Pensionssystemen vergleichbar ist, in denen Beiträge geschuldet werden, gesetzlicher Schutz einen Fonds jedoch daran hindern kann, Rentenansprüche allein deshalb zu verweigern, weil ein Arbeitgeber nicht gezahlt hat. Dieses Spannungsverhältnis zum traditionellen Versicherungsmodell ist die Lücke, die die Schlussanträge von Generalanwältin Ettema zu schließen versuchen.
Die Analyse der Generalanwältin
Die Analyse von Generalanwältin Ettema behandelt nicht den gesamten Streit als ungewiss. In mehreren Punkten weist sie das Vorbringen der Fonds eindeutig zurück. Erstens ist die vollständige Risikoübernahme kein gesondertes Erfordernis für einen Versicherungsumsatz. Entscheidend ist nicht, ob der Fonds jedes finanzielle oder versicherungsmathematische Risiko in absolutem Sinne übernimmt, sondern ob er sich verpflichtet, eine Leistung zu erbringen, wenn das versicherte Risiko, etwa Alter, Tod oder Erwerbsunfähigkeit, eintritt.
Zweitens muss ein Pensionsfonds kein förmlich zugelassener Versicherer sein und auch nicht selbst die Dienste eines solchen in Anspruch nehmen. Die Befreiung ist nicht auf regulierte Versicherer beschränkt; entscheidend ist die Art des Umsatzes, nicht die dem Erbringer beigefügte Bezeichnung.
Drittens kann das erforderliche Rechtsverhältnis innerhalb der Dreiecksstruktur zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Pensionsfonds bestehen. Es muss nicht in einem einzigen bilateralen Vertrag unmittelbar zwischen Fonds und Teilnehmer enthalten sein, solange der Fonds aus seiner eigenen Sicht rechtlich verpflichtet ist, die vereinbarte Leistung beim Eintritt des versicherten Risikos zu erbringen.
In diesen Punkten begünstigt die Argumentation der Generalanwältin weitgehend die vom Staatssekretär und den unteren Gerichten verteidigte Position, die die Befreiung angewandt haben. Ungewissheit entsteht nur in einem konkreten Punkt: der vorherigen Zahlung einer Prämie. Einerseits besteht eine klare Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, die Teil der rechtlichen und vertraglichen Struktur des Systems ist. Andererseits enthält das niederländische Rentenrecht den als Verbot des „keine Prämie, kein Anspruch“ bekannten Grundsatz: Rentenaufbau und -zahlung dürfen im Allgemeinen nicht von der tatsächlichen Zahlung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht werden, sodass ein Teilnehmer seine Ansprüche auch dann behalten kann, wenn der Arbeitgeber in Verzug gerät.
Dies wirft die entscheidende Frage des Unionsrechts auf: Bezieht sich die vorherige Zahlung einer Prämie auf die rechtliche Verpflichtung zur Zahlung, oder erfordert sie eine stärkere Verbindung, bei der der Anspruch selbst von der tatsächlichen Zahlung abhängt? Die Generalanwältin ist der Ansicht, dass die bestehende Rechtsprechung des CJEU keine klare Antwort bietet. Obwohl sie eher zu der Auffassung neigt, dass die Nichtzahlung durch den Arbeitgeber das Vorliegen eines Versicherungsumsatzes nicht notwendigerweise ausschließen sollte, kommt sie zu dem Schluss, dass die Angelegenheit nicht über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist.
Vorgeschlagene Vorabentscheidungsfrage
Aufgrund dieser Ungewissheit rät Generalanwältin Ettema dem niederländischen Obersten Gerichtshof, das Verfahren auszusetzen und dem CJEU gemäß Artikel 267 AEUV eine Vorabentscheidungsfrage vorzulegen.
Die vorgeschlagene Frage lautet im Wesentlichen, ob das Erfordernis der vorherigen Zahlung einer Prämie erfüllt ist, wenn ein Arbeitgeber vertraglich und gesetzlich verpflichtet ist, Rentenbeiträge an einen Pensionsfonds zu zahlen, der Rentenanspruch des Arbeitnehmers jedoch nicht von der tatsächlichen Zahlung dieser Beiträge abhängig gemacht werden darf. Darin liegt die zentrale Bedeutung der Schlussanträge. Die Generalanwältin fordert den CJEU nicht auf, den gesamten Versicherungsbegriff zu überdenken. Vielmehr strebt sie eine Klarstellung zu einem konkreten Element dieses Begriffs im Kontext des gesetzlichen Rentenschutzes an.
Entgelt und Steuerbemessungsgrundlage
Die Schlussanträge behandeln auch das Hilfsvorbringen der Fonds zur Steuerbemessungsgrundlage: Wären ihre Dienstleistungen steuerpflichtig, sollte die Steuerbemessungsgrundlage auf den Verwaltungsaufschlag und nicht auf die gesamte Prämie beschränkt sein.
Die Generalanwältin weist dies zurück. Ihrer Auffassung nach erhalten die Fonds nicht lediglich einen abgesonderten Beitrag, über den sie keine Verfügungsfreiheit haben; die Prämie wird für die Durchführung des Systems als Ganzes gezahlt, und der Aufschlag kann nicht künstlich davon getrennt werden, wenn der Fonds eine einzige unteilbare Dienstleistung erbringt. Sollte die Befreiung letztlich nicht anwendbar sein, würde die gesamte Prämie und nicht nur der Aufschlag das steuerpflichtige Entgelt bilden.
Schlussfolgerung
Diese Schlussanträge sind für Pensionsfonds, Arbeitgeber und VAT-Praktiker von hoher Relevanz. Sie bestätigen, dass die VAT-Behandlung von Pensionsfondsdienstleistungen nicht allein unter Bezugnahme auf das niederländische Rentenrecht oder aufsichtsrechtliche Einstufungen bestimmt werden kann; der maßgebliche Prüfungsmaßstab bleibt der autonome unionsrechtliche Begriff des Versicherungsumsatzes.
Zugleich zeigt die Argumentation der Generalanwältin, dass niederländische Pensionsfonds durchaus Dienstleistungen erbringen können, die für VAT-Zwecke weitgehend Versicherungsumsätzen ähneln. Argumente, die auf das Fehlen einer vollständigen Risikoübernahme, das Fehlen des förmlichen Versichererstatus oder das Fehlen eines unmittelbaren bilateralen Vertrags gestützt werden, erscheinen nicht überzeugend. Die eigentlich ungelöste Frage ist enger, aber grundlegend: ob der gesetzliche Schutz der Arbeitnehmer vor den Folgen der Nichtzahlung durch einen Arbeitgeber verhindert, dass die Rentendienstleistung als gegen vorherige Zahlung einer Prämie erbracht angesehen wird.
Bis der Oberste Gerichtshof und möglicherweise der CJEU weitere Orientierung geben, bleibt die VAT-Position der niederländischen Pensionsfonds ungewiss, mit erheblichen Folgen für ihre Fähigkeit, die Vorsteuer (VAT) auf Verwaltungs-, versicherungsmathematische und Beratungskosten zurückzuerlangen. ECLI:NL:PHR:2026:493 ist daher mehr als ein technischer Anhang zu zwei Kassationsverfahren; es offenbart ein strukturelles Spannungsverhältnis zwischen der sozialen Schutzlogik des Rentenrechts und der transaktionalen Logik des VAT-Rechts.

