Das Bezirksgericht Den Haag entschied über einen Fall betreffend einen nicht ansässigen Großhändler für alkoholische Getränke ohne feste Niederlassung in den Niederlanden. Der Großhändler wandte auf seine Lieferungen einen Umsatzsteuersatz von 0 % (Nullsatz) an, was zum Streitgegenstand zwischen dem Großhändler und den niederländischen Steuerbehörden wurde.

Der Fall betrifft die Pflicht zur Bestellung eines Fiskalvertreters, die anwendbaren Umsatzsteuersätze und das Verhältnis zwischen nationalem Umsatzsteuerrecht und der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie.

Sachverhalt und Gerichtsentscheidung

Die alkoholischen Getränke werden in einem Verbrauchsteuer- und Zolllager eines Dritten gelagert und von dort verkauft, bevor der Großhändler sie an Kunden veräußert. Nachdem die Steuerbehörde die steuerliche Prüfung des nicht ansässigen Großhändlers durchgeführt hatte, der im Handelsregister der Handelskammer in den Niederlanden eingetragen ist, stellte sie fest, dass der Großhändler für Umsatzsteuerzwecke als ausländischer Steuerpflichtiger gilt; der Großhändler reichte eine Umsatzsteuererklärung ein, in der auf die Lieferungen ein Nullsatz angewandt wurde.

Nach Einreichung der Umsatzsteuererklärung teilte die Steuerbehörde dem Großhändler mit, dass er, da er ein ausländischer Steuerpflichtiger sei und keinen Fiskalvertreter bestellt habe, in den Umsatzsteuererklärungen zu Unrecht den Nullsatz auf die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren angewandt habe.

Zusätzlich forderte die Steuerbehörde weitere Informationen an. Sie erließ einen zusätzlichen Umsatzsteuerbescheid, der zu einer Nachforderung von 627.176 EUR an Steuern und Zinsen für 2018 und 898.798 EUR für 2019 führte.

Nach dem Einspruch des Großhändlers wurden die zusätzlich berechneten Steuern und Zinsen reduziert. Strittig blieb jedoch, ob die Steuerbehörde den Umsatzsteuersatz im Steuerbescheid korrekt angewandt hatte und ob der Großhändler die Voraussetzungen des Umsatzsteuerrechts zur Bestellung eines Fiskalvertreters erfüllte.

Das Bezirksgericht Den Haag stellte fest, dass der Großhändler nicht in den Niederlanden ansässig war und einen Fiskalvertreter bestellen musste, um den Nullsatz anwenden zu können. Ferner stellte das Gericht fest, dass diese Anforderungen angemessen und nicht unverhältnismäßig sind und nicht gegen Artikel 204 der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie verstoßen.

Vor diesem Hintergrund entschied das Gericht, dass die Berufung des Großhändlers unbegründet war. Die von der Steuerbehörde erlassenen Steuerbescheide waren korrekt. Da der Großhändler es versäumt hatte, einen Fiskalvertreter zu bestellen, konnte er auf seine Lieferungen alkoholischer Getränke keinen Nullsatz anwenden.

Fazit

Der Großhändler hat weiterhin das Recht, innerhalb von sechs Wochen ab dem Veröffentlichungsdatum beim Berufungsgericht Den Haag gegen diese Entscheidung Berufung einzulegen. Ob der Großhändler von seinem Berufungsrecht Gebrauch machen wird, bleibt abzuwarten. Der dargestellte Fall und die Entscheidung liefern jedoch wesentliche Informationen und Klarstellungen zu den für ausländische Steuerpflichtige geltenden Umsatzsteuervorschriften.

Quelle: Bezirksgericht Den Haag – Rechtssache AWB - 23 _ 2431