Am 19. Juli 2024 wurde das österreichische Abgabenänderungsgesetz 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Dieses Gesetz führt bedeutende Änderungen ein, darunter Änderungen des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Mindestbesteuerungsgesetzes, des Umsatzsteuergesetzes 1994 und der Bundesabgabenordnung.
Einige der bedeutenderen Änderungen betreffen die Festlegung von Anforderungen für alle Unternehmen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten tätig sind, sowie die Verfahren und Kriterien für die Sonderregelung für Kleinunternehmen in den Mitgliedstaaten.
Auswirkungen auf Kleinunternehmen
Die am 20. Juli 2024 in Kraft getretenen Änderungen erhöhten die Schwelle für die MwSt-Registrierung von 35.000 EUR auf 42.000 EUR für den Umsatz des vorangegangenen Kalenderjahres, der im laufenden Jahr nicht überschritten wird. Diese Grenze umfasst nicht den Umsatz aus Hilfsgeschäften, einschließlich des Verkaufs von Unternehmen und steuerfreier Umsätze.
Damit diese Regelung gilt, bestehen zusätzliche Bedingungen, wenn das Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat tätig ist:
- Der EU-weite Jahresumsatz darf die Schwelle von 100.000 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschreiten und wird im laufenden Jahr nicht überschritten, und
- das Unternehmen hat die Befreiung in einem anderen Mitgliedstaat beantragt.
Überschreitet ein in einem anderen Mitgliedstaat tätiges Kleinunternehmen die Schwelle für den EU-weiten Jahresumsatz, ist die Steuerbefreiung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar. Wird die Kleinunternehmerschwelle jedoch um nicht mehr als 10 % überschritten, kann die Steuerbefreiung noch bis zum Ende des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden.
Kleinunternehmen, die eine Sonderregelung für EU-Kleinunternehmen nutzen möchten und ihr Unternehmen in Österreich betreiben, können nach Einreichung einer vorherigen Meldung über das zu diesem Zweck eingerichtete Portal des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) für das Verfahren identifiziert werden. Dies ist nur möglich, wenn der EU-weite Jahresumsatz des Unternehmens im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 EUR noch nicht überschritten hat. Darüber hinaus bestätigt mindestens ein Mitgliedstaat den Antrag auf abgestufte Steuererleichterung.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erhalten Kleinunternehmen innerhalb von 35 Arbeitstagen nach Erhalt der Vorabmeldung eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, es sei denn, ein längerer Zeitraum ist erforderlich, um Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung zu verhindern.
Kleinunternehmen müssen den in den einzelnen Mitgliedstaaten erzielten Umsatz für jedes Kalenderquartal über das BMF-Portal melden. Die Meldung muss innerhalb eines Monats nach Ende des Kalenderquartals eingereicht werden. Wird die Schwelle überschritten, müssen Kleinunternehmen den überschreitenden Betrag innerhalb von 15 Arbeitstagen melden sowie die Anzahl der seit Beginn des laufenden Kalenderquartals bis zum Zeitpunkt der Überschreitung erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen.
Fazit
Diese Änderungen des österreichischen Rechts betreffen die Umsetzung der neuen EU-weiten KMU-Regelung, die am 1. Januar 2025 in Kraft tritt. Immer mehr EU-Mitgliedstaaten ändern ihre nationalen Rechtsvorschriften, um sich auf die neue KMU-Regelung vorzubereiten.
Quelle: Bundesgesetzblatt I Nr. 113/2024

