Der Oberste Verwaltungsgerichtshof Schwedens musste einen interessanten Fall entscheiden, der eine Kommune und die Bereitstellung von Fahrrädern für ihre Mitarbeiter betraf. Der Fall klärt die Mehrwertsteuervorschriften in Bezug auf Steuerpflichtige, insbesondere die Tätigkeiten von Kommunen, die bei ihrer Ausübung die Mehrwertsteuer auslösen.
Darüber hinaus bekräftigte die Entscheidung den weiten Anwendungsbereich der wirtschaftlichen Tätigkeit nach schwedischem und EU-Mehrwertsteuerrecht sowie der Rechtsprechung und zeigte, dass selbst nicht gewinnorientierte Handlungen mehrwertsteuerliche Auswirkungen haben können.
Gegenstand der Rechtssache und Gerichtsurteil
Die Kommune in Schweden bot ihren festangestellten Mitarbeitern vergünstigte Fahrräder gegen Bruttogehaltsabzüge an. Die Vermietung der Fahrräder wurde für 36 Monate gewährt, und die Kommune deckte die entstandenen Kosten durch den Bruttogehaltsabzug.
Obwohl die Gehälter der Mitarbeiter die Kosten deckten, würde die Kommune jedoch keine Einnahmen oder Gewinne aus diesem Geschäft erzielen. Die Frage in diesem Fall war, ob die Bereitstellung von Fahrrädern an Mitarbeiter durch die Kommune im Austausch gegen einen Bruttogehaltsabzug als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden kann und sollte.
Bei der Entscheidung über diese Angelegenheit berücksichtigte der Oberste Verwaltungsgerichtshof auch die Praxis des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Nach der Praxis des EuGH stellt es eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, wenn die Entgelte oder Gebühren eines Dienstleisters ausreichen, um die Betriebskosten zu decken. In diesem Fall entsprach der Bruttogehaltsabzug den Kosten der Kommune für die Bereitstellung der Fahrräder, was auf eine fortlaufende wirtschaftliche Tätigkeit hindeutet.
Aus diesen Gründen stellte der Oberste Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Kommune eine unternehmensähnliche Tätigkeit ausübte, da die Regelung kontinuierlich und organisiert war. Aus steuerlicher Sicht handelte die Kommune daher als Unternehmen.
Fazit
Das Urteil des Gerichts ist bedeutsam, weil es zeigt, wie eine einfache Entscheidung, Mitarbeitern Leistungen anzubieten, selbst als Behörde, die den Staat, seine Organe, Regionen oder Kommunen umfassen kann, eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen kann. Die wirtschaftliche Tätigkeit hat weitere Auswirkungen, da Personen, die an diesen Tätigkeiten beteiligt sind, nach dem Mehrwertsteuerrecht als steuerpflichtig gelten.
Die Entscheidung wirkt sich auch auf andere Steuerpflichtige aus, etwa große Unternehmen, die in Erwägung ziehen, ihren Mitarbeitern diese Art von Leistung anzubieten.
Quelle: Schwedische Steuerbehörde

