Der Oberste Verwaltungsgerichtshof Schwedens hatte einen interessanten Fall zu entscheiden, an dem eine Kommune beteiligt war, die ihren Beschäftigten Fahrräder zur Verfügung stellte. Der Fall verdeutlicht die Umsatzsteuervorschriften zu Steuerpflichtigen, insbesondere zu den Tätigkeiten von Kommunen, die bei ihrer Ausübung die Umsatzsteuer auslösen.

Darüber hinaus bekräftigte die Entscheidung den weiten Anwendungsbereich der wirtschaftlichen Tätigkeit nach schwedischem und EU-Umsatzsteuerrecht und der Rechtsprechung und zeigte, dass selbst nicht auf Gewinn ausgerichtete Handlungen umsatzsteuerliche Folgen haben können.

Sachverhalt und Gerichtsentscheidung

Die Kommune in Schweden bot ihren fest angestellten Beschäftigten vergünstigte Fahrräder gegen Bruttolohnabzüge an. Die Vermietung der Fahrräder wurde für 36 Monate gewährt, und die Kommune deckte die entstandenen Kosten durch den Bruttolohnabzug.

Obwohl die Gehälter der Beschäftigten die Kosten deckten, erzielte die Kommune aus dieser Transaktion jedoch keine Einnahmen oder Gewinne. Die Frage in diesem Fall war, ob die Bereitstellung von Fahrrädern an Beschäftigte im Austausch gegen einen Bruttolohnabzug durch die Kommune als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden kann und sollte.

Bei der Entscheidung über diese Frage berücksichtigte der Oberste Verwaltungsgerichtshof auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Nach der Rechtsprechung des EuGH stellt es eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, wenn die Entgelte oder Gebühren eines Dienstleisters ausreichen, um die Betriebskosten zu decken. In diesem Fall entsprach der Bruttolohnabzug den Kosten der Kommune für die Bereitstellung der Fahrräder, was auf eine fortlaufende wirtschaftliche Tätigkeit hindeutet.

Aus diesen Gründen stellte der Oberste Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Kommune eine unternehmerische Tätigkeit ausübte, da die Vereinbarung fortlaufend und organisiert war. Aus steuerlicher Sicht handelte die Kommune daher als Unternehmen.

Fazit

Das Urteil des Gerichts ist bedeutsam, weil es zeigt, wie eine einfache Entscheidung, Beschäftigten Vergünstigungen anzubieten, selbst bei einer Behörde – die den Staat, seine Organe, Regionen oder Kommunen umfassen kann –, eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen kann. Eine wirtschaftliche Tätigkeit hat weitere Folgen, da an solchen Tätigkeiten beteiligte Personen nach dem Umsatzsteuerrecht als steuerpflichtig gelten.

Die Entscheidung wirkt sich auch auf andere Steuerpflichtige aus, etwa große Unternehmen, die erwägen, ihren Beschäftigten diese Art von Vergünstigung anzubieten.

Quelle: Schwedische Steuerbehörde