Die spanische Steuerbehörde (TA) hat eine offizielle Antwort zur Besteuerung einer Dienstleistung veröffentlicht, die in der Weiterübertragung von Live-Veranstaltungen zur Ansicht über eine Online-Plattform besteht. Die spanische TA nutzt diese Praxis häufig, und diese Antworten stellen wertvolle Informationsquellen für alle Parteien dar, für die diese Regeln gelten.
Auslegung der Steuerbehörde
Die spanische TA kommt zu dem Schluss, dass die Dienstleistung des Streamings von Live-Veranstaltungen über eine Online-Plattform als elektronisch erbrachte Dienstleistung gilt. Dieser Schlussfolgerung geht die Auffassung voraus, dass eine Online-Plattform, die die Verbreitung von Ansichtsvorgängen im Namen von Käufern erleichtert, so behandelt wird, als hätte sie die Dienstleistungen empfangen und erbracht.
Gemäß Artikel 9a der Durchführungsverordnung 282/2011 (EU) wird der Betreiber der digitalen Plattform zum Anbieter, wenn Dienstleistungen elektronisch über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht werden. Diese Vermutung gilt, es sei denn, der Anbieter wird vom Steuerpflichtigen ausdrücklich als solcher anerkannt und diese Anerkennung ist in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien dokumentiert.
Darüber hinaus gelten die an die Plattform erbrachten Dienstleistungen als im spanischen Steuergebiet gelegen, wenn die Plattform dort ihren Sitz, eine feste Niederlassung oder, in deren Ermangelung, ihren gewöhnlichen Wohnsitz oder Wohnort hat, sofern die Dienstleistungen an diesen Sitz, diese Niederlassung, diesen Wohnsitz oder Wohnort gerichtet sind.
Fazit
Zusammenfassend gelten die Online-Plattformen, die die Verbreitung von Ansichtsdienstleistungen erleichtern, als Empfänger und Anbieter dieser Dienstleistungen, wenn sie im Namen von Käufern handeln. Dies schafft Klarheit für Dienstleister und stellt die Übereinstimmung mit den in Artikel 9a der Durchführungsverordnung 282/2011 (EU) festgelegten Grundsätzen sicher.
Unternehmen, die Live-Veranstaltungen über Online-Plattformen weiterübertragen, sollten ihre vertraglichen Vereinbarungen und Betriebsstandorte sorgfältig prüfen, um die Einhaltung dieser Steuervorschriften sicherzustellen.
Quelle: Spanische Steuerbehörde, Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011

