VAT Notice 708 ist der Leitfaden der britischen Steuerbehörde HMRC dazu, wie die Umsatzsteuer auf Bauleistungen im Vereinigten Königreich anzuwenden ist. Er erläutert, wann Bauleistungen und Baumaterialien dem Nullsatz oder dem ermäßigten Satz von 5 % unterliegen und wann der Verkauf oder die langfristige Vermietung (long lease) eines Gebäudes zum Nullsatz erfolgt. Bauleistungen unterliegen normalerweise dem Regelsatz von 20 %; die Ausnahmen sind in der Notice festgelegt.

Der Leitfaden VAT Notice 708 hilft allen Beteiligten an Bauprojekten und der Baubranche insgesamt zu verstehen, wann Umsatzsteuer anfällt und zu welchem Satz.

Anwendungsbereich der VAT Notice 708

Zahlreiche Bauleistungen – etwa Neubauten, Umbauten, Renovierungen und Reparaturen – fallen in den Anwendungsbereich der VAT Notice 708. Der Bau eines neuen Gebäudes und Arbeiten an einem bestehenden Gebäude unterliegen normalerweise dem Regelsatz von 20 %.

Erfüllt ein Projekt bestimmte Voraussetzungen, kann der Leistende stattdessen den ermäßigten Satz von 5 % oder den Nullsatz anwenden. Die VAT Notice 708 legt die Voraussetzungen für jeden Satz fest: Regelsatz, ermäßigter Satz oder Nullsatz.

Bauleistungen zum Regelsatz

Der Regelsatz von 20 % gilt in der Regel für den Bau neuer Gebäude sowie für allgemeine Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an bestehenden Gebäuden. Von dieser Regel gibt es jedoch mehrere Ausnahmen, in denen der ermäßigte Satz oder der Nullsatz gilt.

Bauleistungen zum ermäßigten Satz

Der ermäßigte Satz von 5 % kann für den Umbau von Räumlichkeiten in eine Einfamilienwohnung (single household dwelling), in eine andere Anzahl von Einfamilienwohnungen, in eine Mehrfachbelegungswohnung (multiple occupancy dwelling, z. B. möblierte Einzelzimmer) oder in Räumlichkeiten gelten, die ausschließlich für einen „relevant residential purpose“ genutzt werden sollen.

Er kann außerdem für die Renovierung oder den Umbau einer Wohnung oder von Räumlichkeiten für einen „relevant residential purpose“ gelten, die in den 2 Jahren vor Beginn der Arbeiten nicht bewohnt waren. Außerhalb der Notice 708 gilt der Satz von 5 % auch für geförderte Installationen von Heizungsanlagen im Haupt- oder einzigen Wohnsitz einer berechtigten Person (VAT Notice 708/6) sowie für die Lieferung und den Einbau von Mobilitätshilfen in der Wohnung einer Person ab 60 Jahren (VAT Notice 701/7).

Ein Hauptziel der grünen Initiativen ist es, die Energieeffizienz zu steigern und Umweltziele zu unterstützen, indem der Einbau energiesparender Materialien und Heizungsanlagen in Wohngebäuden erschwinglicher wird. Dazu hat HMRC die VAT Notice 708/6 herausgegeben, die die begünstigten energiesparenden Materialien auflistet, etwa Dämmung, Solarmodule und Wärmepumpen.

Vom 1. Mai 2023 bis 31. März 2027 gilt für den Einbau bestimmter energiesparender Materialien in Wohngebäuden der Nullsatz. Seit dem 1. Februar 2024 gilt er auch für die Erdarbeiten, die für den Einbau von Erd- und Wasser-Wärmepumpen erforderlich sind. Ab dem 1. April 2027 gilt für diese Installationen wieder der ermäßigte Satz von 5 %.

Bauleistungen zum Nullsatz

Der Nullsatz gilt unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere für den Bau einer der sieben Arten qualifizierender Gebäude (qualifying buildings), die in der VAT Notice 708 genannt sind. Bauleistungen können zum Nullsatz erbracht werden, wenn sie beim Bau eines qualifizierenden Gebäudes erbracht werden, gegebenenfalls eine gültige Bescheinigung vorliegt und die Leistungen nicht ausdrücklich vom Nullsatz ausgeschlossen sind.

Beispiele, in denen kein qualifizierendes Gebäude errichtet wird und der Nullsatz nicht gilt: eine Einliegerwohnung („granny annexe“) oder ein Haus, das nicht getrennt von einem anderen Gebäude genutzt oder veräußert werden kann, ein Haus, das Teile eines abgerissenen früheren Gebäudes enthält, ein freistehendes Schwimmbad, das nicht als Wohngebäude konzipiert ist, oder ein freistehendes Gebäude, das die Einrichtungen eines Pflegeheims erweitert – denn diese erfüllen nicht die Voraussetzungen für ein qualifizierendes Gebäude.

Bescheinigungen für qualifizierende Gebäude

Der Leistungsempfänger muss die Bescheinigungen ausfüllen und dem Bauunternehmer oder Bauträger aushändigen, damit Leistungen für qualifizierende Gebäude zum Nullsatz oder ermäßigten Satz abgerechnet werden können. Bescheinigungen sind für Gebäude erforderlich, die ausschließlich für einen „relevant residential purpose“ oder ausschließlich für einen „relevant charitable purpose“ genutzt werden. Für Gebäude, die als Wohnungen (dwellings) genutzt werden, ist keine Bescheinigung erforderlich.

Gebäude für einen „relevant charitable purpose“ kommen für keinen ermäßigten Umsatzsteuersatz in Betracht. Der ermäßigte Satz gilt nur für qualifizierende Wohnimmobilien.

Für qualifizierende Gebäude gibt es zwei Bescheinigungen: für Bauleistungen zum Nullsatz oder ermäßigten Satz sowie für Verkäufe oder langfristige Vermietungen zum Nullsatz. Eine Bescheinigung bestätigt, dass das Gebäude ausschließlich für einen qualifizierenden Zweck genutzt werden soll.

Bauunternehmer oder Bauträger müssen eine gültige Bescheinigung für Leistungen zum Nullsatz oder ermäßigten Satz an Gebäuden für einen „relevant residential purpose“ bzw. für Leistungen zum Nullsatz an Gebäuden für gemeinnützige Zwecke aufbewahren. Neben der Bescheinigung müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Bauunternehmer müssen alle zumutbaren Schritte unternehmen, um die Gültigkeit der Bescheinigung zu prüfen, und die zugehörige Korrespondenz aufbewahren. Haben sie dies getan und in gutem Glauben gehandelt, müssen sie in der Regel keine Umsatzsteuer nachentrichten, wenn sich die Bescheinigung später als fehlerhaft erweist.

Subunternehmer müssen bei bescheinigten Gebäuden den Regelsatz anwenden und können die Bescheinigung nicht selbst nutzen.

Kunden müssen die Bescheinigung für Leistungen zum Nullsatz oder ermäßigten Satz ausstellen, bevor ihr Lieferant die Leistung erbringt. Sie können die Vorlage von HMRC verwenden oder eine eigene Bescheinigung erstellen, sofern sie dieselben Angaben und dieselbe Erklärung enthält.

Wer eine fehlerhafte Bescheinigung ausstellt, kann mit einer Strafe in Höhe der nicht berechneten Umsatzsteuer belegt werden. Kann die Person jedoch einen triftigen Grund (reasonable excuse) für die fehlerhafte Bescheinigung nachweisen, wird keine Strafe verhängt bzw. sie wird zurückgenommen.

Praktische Auswirkungen der VAT Notice 708

Neubau von Wohngebäuden

Ein Bauunternehmen errichtet ein neues Haus, das als Wohngebäude konzipiert ist. Sind die Voraussetzungen der VAT Notice 708 erfüllt, können seine Bauleistungen zum Nullsatz erbracht werden – es berechnet darauf also keine Umsatzsteuer.

Standardreparaturen und Instandhaltung

Ein lokales Unternehmen beauftragt einen Bauunternehmer mit der Reparatur des Dachs seines Gewerbegebäudes. Diese Reparaturleistungen unterliegen dem Regelsatz von 20 %, da sie nach der VAT Notice 708 weder für den ermäßigten Satz noch für den Nullsatz in Frage kommen. Das Unternehmen muss diese Umsatzsteuer in seiner Budgetplanung berücksichtigen.

Fazit

Die VAT Notice 708 zu verstehen und korrekt anzuwenden, ist für Bauunternehmer, Bauträger und Kunden in der Baubranche entscheidend, um die Vorschriften einzuhalten, mögliche Strafen zu vermeiden und den Nullsatz bzw. den ermäßigten Satz zu nutzen, wo er gilt.

Die VAT Notice 708 legt klare Kriterien für die Anwendung des Regelsatzes, des ermäßigten Satzes oder des Nullsatzes fest – je nach Art der Arbeiten und des betroffenen Gebäudes.

Quelle: HMRC – Buildings and construction (VAT Notice 708), HMRC – Energy-saving materials and heating equipment (VAT Notice 708/6), HMRC – Reliefs from VAT for disabled and older people (VAT Notice 701/7), GOV.UK – VAT rates