Frankreichs Gnadenfrist für elektronische B2B-Rechnungen 2026-2027 wird erklärt
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Die französische Regierung kündigte einen Vorschlag zur Änderung der obligatorischen B2B-Vorschriften für die elektronische Rechnungsstellung und die elektronische Berichterstattung an, der eine zweijährige Schonfrist vorsieht. Diese Frist wird jedoch nicht für alle Steuerpflichtigen gelten, sondern nur für diejenigen, die nachweislich in gutem Glauben die Anforderungen der elektronischen Rechnungsstellung erfüllen. Der Zweck dieser Maßnahme ist es, den Unternehmen genügend Zeit und Raum zu geben, um die technischen und organisatorischen Herausforderungen des Übergangs zu bewältigen, der am 1. September 2026 beginnt und am 1. September 2027 vollständig verpflichtend wird.
Der Umfang und die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen
Mit den vorgeschlagenen Änderungen schlägt die französische Regierung eine Übergangsfrist vom 1. September 2026 bis zum 31. August 2027 vor, die den Unternehmen einen reibungslosen Übergang und die Einführung der verpflichtenden elektronischen B2B-Rechnungsstellung erleichtern soll.
Der Hauptgrund für diesen Vorschlag ist, wie in dem Vorschlag erwähnt, dass eine strikte Umsetzung am 1. September 2026 das Risiko einer systemischen Blockade birgt, einschließlich zurückgewiesener Rechnungen, ausgesetzter Zahlungen, Bargeldverlusten und einer Lähmung der Wertschöpfungsketten. Um den Erfolg dieser wichtigen Reform zu gewährleisten, ist daher eine kontrolliertere Umsetzung des Systems erforderlich.
Die Karenzzeit beinhaltet ein Moratorium für Sanktionen und ein gewisses Maß an administrativer Toleranz. Während dieses Zeitraums würden Unternehmen also nicht mit Sanktionen für die technische Nichteinhaltung der neuen Vorschriften für die elektronische Rechnungsstellung und die elektronische Berichterstattung konfrontiert, sofern die Probleme in gutem Glauben auftreten. Außerdem könnte ein Aussetzungsmechanismus für Situationen vorgesehen werden, in denen wiederholte technische Fehler oder Anomalien mehrere Parteien betreffen.
Selbst wenn Unternehmen bei der Umstellung auf die elektronische Rechnungsstellung auf Schwierigkeiten stoßen, sollte das Recht des Kunden auf Vorsteuerabzug gewahrt bleiben, sofern die Rechnung weiterhin alle wesentlichen gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält. In dem Vorschlag wird auch hervorgehoben, dass es in Fällen, in denen eine große Anzahl von Rechnungen zurückgewiesen wird oder ein größerer Systemausfall auftritt, von entscheidender Bedeutung ist, dass die Unternehmen weiterhin ohne Unterbrechung Rechnungen ausstellen und empfangen können. Daher sollte ein Plan zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erstellt werden, um sicherzustellen, dass die Rechnungsstellung und die Zahlungen im Bedarfsfall fortgesetzt werden können.
Schlussfolgerung
Es ist wichtig zu wissen, dass die zweijährige Schonfrist die Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung im B2B-Bereich nicht verzögert. Sie schützt sie jedoch, indem sie sicherstellt, dass eine allzu rigide Einführung den Cashflow der Unternehmen nicht untergräbt oder den normalen Zahlungsverkehr stört. Sie bietet zwar ein gewisses Maß an Flexibilität im Umsetzungsprozess, doch sollten sich die Unternehmen nicht auf diesen Mechanismus verlassen, um die Einhaltung der anstehenden Änderungen zu vermeiden.
Quelle: Nationalversammlung - Abänderungsvorschlag Nr. I-1028, Mehrwertsteuerüber
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