Mehrwertsteuer in Norwegen: Rechenzentrumsdienstleistungen gelten nicht als einheitliche Leistung
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Die norwegische Steuerbeschwerdekammer hat in einem Berufungsverfahren, das mit der verbindlichen Vorabentscheidung vom Juni 2020 in Zusammenhang steht, eine Entscheidung getroffen. Im Mittelpunkt des Streits steht die Frage, ob die geplante Erbringung von Rechenzentrumsdienstleistungen durch ein Unternehmen für ausländische Kunden, die Eigentümer der Server sind, für Mehrwertsteuerzwecke als eine einzige, einheitliche Leistung oder als mehrere separate Leistungen zu behandeln ist.
Sachverhalt und Entscheidung der Kammer
Im Jahr 2020 beantragte ein Unternehmen, das Datenspeicherdienste anbietet – insbesondere um eine kontinuierliche „Verfügbarkeit“ der Server und Software seiner Kunden rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr zu gewährleisten, damit diese ihre Daten zuverlässig verwalten können –, eine verbindliche Vorabentscheidung beim Finanzamt. Um diese Dienstleistungen erbringen zu können, muss das Unternehmen nicht nur über physische Räumlichkeiten, sondern auch über eine voll funktionsfähige Umgebung verfügen.
Dazu gehören sichere Räumlichkeiten, Temperaturregelung, Kühlsysteme, eine stabile und redundante Stromversorgung, Brandschutz sowie eine IT-Infrastruktur, die einen unterbrechungsfreien und sicherheitskonformen Datenfluss in das und aus dem Zentrum ermöglicht. Energie ist das kritischste Element der Dienstleistung, und der Verbrauch variiert erheblich je nach den Bedürfnissen der einzelnen Kunden. Daher wird der Strom separat auf Basis des tatsächlichen Verbrauchs abgerechnet.
Bemerkenswert ist, dass die Kunden, bei denen es sich hauptsächlich um ausländische Unternehmen handelt, Eigentümer der Server und der zugehörigen Ausrüstung sind. Das Unternehmen hingegen ist für die Sicherung der Ausrüstung verantwortlich, solange diese unter seiner Kontrolle steht. Diese Dienstleistungen können auf zwei Arten erbracht werden: entweder durch die Unterbringung der Kundenserver in gemeinsam genutzten Räumen (Co-Location) oder in dedizierten Räumen, sogenannten „White Space“, für Kunden mit besonderen Anforderungen. Unabhängig davon bleibt die Art der Dienstleistung im Wesentlichen dieselbe.
In dem Antrag bat das Unternehmen um Bestätigung, dass all diese Elemente in ihrer Gesamtheit als eine einzige, kombinierte Erbringung von Rechenzentrumsdienstleistungen zu behandeln seien und dass diese Erbringung von der Mehrwertsteuer befreit sein sollte. Das Finanzamt wies die Position des Unternehmens jedoch zurück. Diese Entscheidung wurde auch in der Beurteilung der Beschwerde durch das Finanzamt bestätigt. Daraufhin legte das Unternehmen Berufung beim Finanzberufungsausschuss ein, der am 12. März 2026 bekannt gab, dass der Einspruch zurückgewiesen wurde.
Schlussfolgerung
Nach der Begründung und Entscheidung sowohl des Finanzamts als auch der Steuerbeschwerdekammer sollten Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Rechenzentrumsdiensten nicht als eine einzige Leistung behandelt werden. Stattdessen bestehen diese Dienstleistungen aus mehreren unterschiedlichen Waren und Dienstleistungen. Folglich müssen Steuerpflichtige, die diese Art von Tätigkeiten und Dienstleistungen erbringen, jede Komponente für Mehrwertsteuerzwecke einzeln bewerten, anstatt eine einheitliche Mehrwertsteuerbehandlung auf das gesamte Paket anzuwenden.
Quelle: Norwegische Steuerverwaltung
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