Deutsches Gericht erklärt NFTs für mehrwertsteuerpflichtig

Das niedersächsische Finanzgericht hat ein Grundsatzurteil in einem Fall gefällt, in dem es um die Besteuerungsregeln ging, die für den Handel mit digitalen Bilddateien als Teil von Sammlungen, die gemeinhin als NFT-Sammelstücke bezeichnet werden, über eine weltweit genutzte OpenSea-Plattform gelten. Dabei ging es vor allem um die Frage, ob Umsätze im Zusammenhang mit dem Handel mit diesen NFTs der Mehrwertsteuer unterliegen.
Sachverhalt und Entscheidung des Gerichts
Der Kläger in dieser Rechtssache war ein Einzelunternehmer aus Deutschland, der über den OpenSea-Marktplatz unter Verwendung sogenannter intelligenter Verträge NFTs in Form digitaler Bilddateien als Sammlerstücke verkaufte. Diese Transaktionen wurden in der Blockchain aufgezeichnet und nur mit pseudonymisierten Wallet-Adressen verknüpft.
Da der Käufer keine Umsatzsteuer-Identifikation oder vergleichbare Dokumente vorlegte, argumentierte der Kläger, dass die Transaktionen in Deutschland nicht besteuert werden könnten. Darüber hinaus machte der Kläger geltend, dass die Dienstleistung als von dem digitalen Marktplatz, nämlich OpenSea, in den USA erbracht angesehen werden sollte, da der Ort der Leistung in den USA und nicht in Deutschland liege.
Der Kläger fügte hinzu, dass, selbst wenn einige Biere als direkt an inländische Käufer betrachtet würden, dies nur einen geringen Teil der Umsätze ausmache, die von der Mehrwertsteuer befreit werden sollten. Außerdem argumentierte er, dass die Durchsetzung der Mehrwertsteuer auf NFT-Verkäufe aufgrund der Anonymität von Blockchain-Transaktionen strukturell unmöglich sei und die Besteuerung daher gegen deutsches Recht verstoßen würde.
Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gab diesen Klagen und Argumenten jedoch teilweise statt. Das Gericht erkannte an, dass der Kläger als Unternehmer handelte und dass die NFT-Verkäufe keine Lieferungen von Gegenständen, sondern sonstige Leistungen im Sinne des deutschen Umsatzsteuerrechts waren. Es stellte auch fest, dass die Käufer der NFTs und nicht die OpenSea-Plattform die eigentlichen Dienstleistungsempfänger waren.
Das Gericht wies jedoch das Argument des Klägers zurück, dass pseudonymisierte Brieftaschenadressen die Identifizierung der Leistungsempfänger unmöglich machten, und fügte hinzu, dass die Pseudonymisierung die Erbringung von Dienstleistungen nicht verhindere und der Kläger nicht nachweisen konnte, dass seine Käufer Unternehmer waren. Aufgrund dieser Umstände und Schlussfolgerungen gelten NFT-Verkäufe an Nicht-Unternehmer als elektronisch erbrachte Dienstleistungen nach deutschem Recht.
Schlussfolgerung
Letztlich entschied das Gericht, dass die NFT-Verkäufe des Klägers als elektronisch erbrachte Dienstleistungen an die Käufer und nicht an OpenSea steuerpflichtig waren und daher in Deutschland der Mehrwertsteuer unterlagen. Da OpenSea weltweit tätig ist und nicht davon ausgegangen werden konnte, dass alle Umsätze in Deutschland getätigt wurden, schätzte das Gericht, dass nur die Hälfte der NFT-Umsätze des Klägers in Deutschland mit dem normalen Mehrwertsteuersatz von 19 % zu versteuern war. Der Kläger kann jedoch gegen diese Entscheidung noch Revision beim Bundesfinanzhof einlegen.
Quelle: PwC

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