Deutschland 2026 Steuerreform: Dauerhaft 7% Mehrwertsteuer für Restaurants, höhere Freibeträge für gemeinnützige Zwecke

Das deutsche Finanzministerium hat offiziell den Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 veröffentlicht, in dem bestätigt wird, dass Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen - mit Ausnahme von Getränken - ab dem 1. Januar 2026 in den Genuss des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 7 % kommen werden. Diese Maßnahme, die ursprünglich als Pandemieabhilfe eingeführt wurde, wird nun zu einem festen Bestandteil des Steuerrechts und bringt Sicherheit für das Gastgewerbe und unterstützt die wirtschaftliche Erholung[Gesetz].
Permanenter 7%iger Mehrwertsteuersatz für Restaurant- und Catering-Dienstleistungen
Umfang der Maßnahme
Der Mehrwertsteuersatz von 7 % gilt dauerhaft für Speisen, die in Restaurants und Catering-Einrichtungen in ganz Deutschland serviert werden.
Getränke sind von dem ermäßigten Satz ausgenommen und werden weiterhin mit dem Normalsatz von 19 % besteuert.
Dieser Schritt markiert den Übergang von einer vorübergehenden Erleichterung zu einer langfristigen Unterstützung des Gaststättengewerbes, das sich seit der Pandemie für diese Maßnahme stark gemacht hat[Gesetz].
Auswirkungen auf den Sektor
Restaurants, Catering-Unternehmen und ihre Kunden profitieren von niedrigeren Kosten und einer einfacheren Einhaltung der Mehrwertsteuer.
Die Maßnahme zielt darauf ab, die Erschwinglichkeit für die Verbraucher zu verbessern, Arbeitsplätze zu erhalten und Investitionen in der Branche zu fördern.
Erweiterte Unterstützung für wohltätige Aktivitäten
Befreiung von kommerziellen Aktivitäten für gemeinnützige Organisationen
Der Schwellenwert für die Steuerbefreiung gewerblicher Tätigkeiten von gemeinnützigen Organisationen wird ab 2026 von 45.000 EUR auf 50.000 EUR angehoben.
Dies ermöglicht es gemeinnützigen Organisationen, mehr Fundraising oder geschäftliche Unternehmungen durchzuführen, ohne ihren Status als gemeinnützige Organisation zu gefährden oder mit der Gewerbesteuer konfrontiert zu werden[Gesetz].
Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Die Übungsleiterpauschale für Personen, die in Bildungs-, Wohlfahrts- oder Sportorganisationen tätig sind, steigt auf 3.300 EUR (vorher 3.000 EUR).
Die Ehrenamtspauschale beträgt weiterhin 960 EUR.
Diese Pauschalen stellen eine steuerfreie Entschädigung für nebenberufliches Engagement dar und sollen Anreize für mehr ehrenamtliches Engagement in Deutschland schaffen.
Praktische Auswirkungen für Unternehmen und gemeinnützige Organisationen
Unternehmen des Gastgewerbes: Aktualisieren Sie Ihre Buchungs-, Abrechnungs- und Kassensysteme, um den permanenten Mehrwertsteuersatz von 7 % auf Lebensmittel ab Januar 2026 zu berücksichtigen; behalten Sie den Standardsatz von 19 % auf alle Getränke bei.
Gemeinnützige Organisationen: Überwachen Sie die jährlichen Bruttoeinnahmen aus gewerblichen Tätigkeiten und nutzen Sie den höheren Schwellenwert von 50.000 EUR für die Steuerbefreiung; überprüfen Sie die Vergütungsregelungen für ehrenamtliche Mitarbeiter und Ausbilder im Hinblick auf die erhöhten Freibeträge.
Einzelpersonen: Trainer und Ehrenamtliche können für förderungswürdige Tätigkeiten höhere steuerfreie Aufwandsentschädigungen geltend machen, wobei das nebenberufliche Engagement in Wohlfahrtsverbänden oder Sportvereinen gefördert wird.
Zeitplan
Alle Maßnahmen aus dem Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 sollen am 1. Januar 2026 in Kraft treten, was eine Vorankündigung und Planungssicherheit bietet[Gesetz].

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