Änderungen bei der Umsatzsteuerregistrierung für kleine Unternehmen in der Slowakei
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Der Nationalrat der Slowakischen Republik hat einen Gesetzentwurf veröffentlicht, der eine Änderung des Mehrwertsteuergesetzes vorsieht, um die Einhaltung der Mehrwertsteuerpflichten für kleine Unternehmen zu vereinfachen, indem die Schwelle für die obligatorische Mehrwertsteuerregistrierung deutlich angehoben wird. Darüber hinaus zielt der Vorschlag darauf ab, eine einheitliche Schwelle für die obligatorische Mehrwertsteuerregistrierung festzulegen und die derzeit geltenden niedrigeren Schwellenwerte zu ersetzen.
Die Auswirkungen einer Anhebung der Schwelle für die Mehrwertsteuerpflicht
Gemäß dem vorgeschlagenen Gesetzentwurf würde die Schwelle für die obligatorische Mehrwertsteuerregistrierung von derzeit 50.000 EUR bzw. 62.500 EUR, je nach Art des Unternehmens, auf 83.000 EUR angehoben. Sollte der Beschluss zur Anhebung der Schwelle für die Mehrwertsteuerregistrierung mit Wirkung zum 1. Juli 2026 verabschiedet werden, hätte dies mehrere erhebliche Auswirkungen auf in der Slowakei tätige Steuerpflichtige.
Erstens müssten sich weniger kleine Unternehmen für die Mehrwertsteuer registrieren lassen. Zweitens würden viele kleine Unternehmen, die derzeit mehrwertsteuerpflichtig sind, aus dem Mehrwertsteuersystem herausfallen, was ihren Verwaltungsaufwand und ihre Compliance-Kosten verringern würde. Darüber hinaus sehen die vorgeschlagenen Änderungen vor, dass mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen, deren Umsatz unter der neuen Schwelle von 83.000 EUR bleibt, einen Antrag auf Abmeldung stellen können, wodurch sie das Mehrwertsteuersystem effektiv verlassen.
Wie im Gesetzentwurf dargelegt, wird die Steuerbehörde, sobald Steuerpflichtige die Abmeldung beantragen und die Voraussetzungen erfüllen, umgehend das Datum des Inkrafttretens der Abmeldung festlegen. Nach Festlegung dieses Datums verlieren die Steuerpflichtigen ihren Status als Mehrwertsteuerzahler und müssen ihre Mehrwertsteuerregistrierungsbescheinigung innerhalb von zehn Tagen zurückgeben. Insbesondere haben abgemeldete Steuerpflichtige in ihren letzten Umsatzsteuererklärungen keinen Anspruch mehr auf Vorsteuerabzüge, außer in begrenzten Fällen im Zusammenhang mit Gegenständen, die geliefert wurden, während sie noch umsatzsteuerpflichtig waren.
Zudem klären die neuen Vorschriften, wie mit anhängigen Registrierungsanträgen verfahren wird. Wenn ein Steuerpflichtiger vor dem 30. Juni 2026 eine Mehrwertsteuerregistrierung beantragt, weil er die derzeitige Untergrenze überschritten hat, aber die Schwelle von 83.000 EUR nicht überschreitet, wird der Antrag nicht berücksichtigt, es sei denn, er entscheidet sich aktiv für die Fortsetzung des Verfahrens. Falls ein Steuerpflichtiger sich für die Mehrwertsteuer registrieren lassen möchte, muss er dies der Steuerbehörde bis zum 15. Juli 2026 mitteilen, und sein Antrag wird als freiwilliger Registrierungsantrag behandelt.
Fazit
Der Vorschlag zur Anhebung der Umsatzsteuer-Registrierungsschwelle zielt eindeutig darauf ab, kleinere Unternehmen zu unterstützen, indem ihnen ermöglicht wird, ohne die Komplexität von Umsatzsteuerpflichten zu operieren, sofern sie kein höheres Niveau an wirtschaftlicher Tätigkeit erreichen. Neben der klaren Festlegung von Registrierungs- und Abmeldungsregeln unter der neuen Schwelle führt der Gesetzentwurf auch eine Form der Entlastung für vergangene Verstöße ein.
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