Die kenianische Mehrwertsteuer auf Vermögensverwaltungsgebühren erklärt

Das kenianische Steuerberufungsgericht (Tribunal) hat seine Entscheidung in einem Fall zur Steuerpflicht von Vermögensverwaltungsdienstleistungen bekannt gegeben. Konkret ging es bei dem Rechtsstreit darum, ob diese Dienstleistung wie Versicherungsmaklerdienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit ist oder ob sie dem Mehrwertsteuersatz von 16 % unterliegt. Die Entscheidung des Tribunals ist insbesondere für Versicherungsvermittler relevant, die auch ergänzende Finanzdienstleistungen wie Vermögensverwaltung, Anlageberatung oder den Verkauf von Altersvorsorgeprodukten erbringen.
Sachverhalt und Entscheidung des Tribunals
Die kenianische Steuerbehörde (KRA) stellte fest, dass auf Provisionen aus Vermögensverwaltungsprodukten, die ein kenianischer Staatsbürger als Versicherungsagent und -makler erzielte, ein Mehrwertsteuersatz von 16 % anzuwenden sei. Die KRA argumentierte, dass die Person als mehrwertsteuerpflichtige Person die Mehrwertsteuer nicht abgerechnet habe. Die Person legte im Januar 2025 gegen diese Feststellung Widerspruch ein, doch die KRA bestätigte ihre vorherige Entscheidung, woraufhin die Person beim Tribunal Berufung einlegte.
Die Umstände des Falles sind von entscheidender Bedeutung, da die Umsatzsteuerregistrierung auf dem Tax Laws Act 2020 beruhte, mit dem die Umsatzsteuerbefreiung für Versicherungsagentur- und Maklerdienstleistungen aufgehoben worden war. Bemerkenswerterweise erklärte der High Court diese Änderung später im Fall „Association of Kenya Insurers gegen Kenya Revenue Authority“ für verfassungswidrig und stellte damit den umsatzsteuerbefreiten Status von Versicherungs- und Maklerdienstleistungen wieder her.
Das Ergebnis des vorangegangenen Verfahrens wirkt sich unmittelbar auf diesen Fall und die Position der steuerpflichtigen Person aus. Darüber hinaus beantragte die steuerpflichtige Person im Mai 2022 bei der KRA die Abmeldung von der Mehrwertsteuer, doch der Antrag wurde nicht bearbeitet, sodass die Mehrwertsteuerpflichten weiterhin bestanden.
Im Rahmen des Verfahrens stellte die Steuerprüfung der KRA für 2023–2024 fest, dass die Person sowohl Versicherungsmakler- als auch Vermögensverwaltungsdienstleistungen erbrachte, doch die Mehrwertsteuerbescheide konzentrierten sich ausschließlich auf die Provisionen für die Vermögensverwaltung. Zudem argumentierte die KRA, dass Vermögensverwaltungsdienstleistungen nicht unter den ersten Anhang des Mehrwertsteuergesetzes fallen, der nur Versicherungs- und Rückversicherungsdienstleistungen befreit und Management-, Beratungs-, versicherungsmathematische und Schadensregulierungsdienstleistungen ausdrücklich ausschließt.
Das Gericht stellte fest, dass der Verkauf von Vermögensverwaltungsprodukten nicht unter die Definition des Versicherungsgeschäfts falle, und fügte hinzu, dass die Entscheidung des High Court die Mehrwertsteuerbefreiung lediglich für Versicherungsagentur-, Versicherungsmakler- und Wertpapiermaklerdienstleistungen wieder in Kraft gesetzt habe und sich nicht auf Vermögensverwaltungsdienstleistungen erstrecke. Infolgedessen kam das Gericht zu dem Schluss, dass es nicht möglich sei, die versicherungsbezogenen Befreiungen auf Vermögensverwaltungsprovisionen anzuwenden. Folglich unterliegen Provisionen aus solchen Dienstleistungen einem Mehrwertsteuersatz von 16 %.
Fazit
Die Entscheidung des Tribunals stellte klar, dass die Entscheidung des High Court eine enge und spezifische Wirkung hat und dass ein anhängiger Antrag auf Löschung aus dem Register die Mehrwertsteuerpflichten eines Steuerpflichtigen nicht aussetzt. Darüber hinaus weist das Urteil darauf hin, dass Versicherungsvermittler, die in Kenia Provisionen aus Vermögensverwaltung, Anlageberatung, Rentenprodukten oder ähnlichen Finanzdienstleistungen erzielen, ihre Mehrwertsteuerkonformität dringend überprüfen sollten.
Quelle: KPMG
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