Gerichtsurteil zur mehrwertsteuerlichen Einstufung von Vereinbarungen über gemeinsame Tätigkeiten

Summary
The Supreme Administrative Court of Lithuania ruled on the classification of taxable persons for VAT purposes in joint activity agreements. In line with the European Court of Justice's interpretation, the SAC determined that the individual carrying out activities on behalf of a partnership, assuming economic risks and acting independently, should be considered the taxable person. This case clarifies how VAT liability applies in such business structures under EU law.
Key Takeaways
The Supreme Administrative Court ruled that the person acting independently and assuming economic risks in a joint activity agreement is the taxable person for VAT purposes.
The European Court of Justice's clarification highlights that entities without legal personality can still be considered taxable persons under the VAT Directive.
The SAC emphasized the importance of determining who carries out the economic activity for their own benefit and responsibility to identify the liable party for VAT.
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Das SAC entschied über die mehrwertsteuerliche Einstufung von Leistungen, wenn mehrere natürliche Personen eine Vereinbarung über eine gemeinsame Tätigkeit geschlossen haben. Der EuGH stellte klar, dass Art. 9 Abs. 1 und Art. 193 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden: MwSt-Richtlinie) dahin auszulegen sind, dass eine natürliche Person, die mit einer anderen natürlichen Person eine Vereinbarung über eine gemeinsame Tätigkeit geschlossen hat, die eine Personengesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit bildet, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die erste Person das Recht hat, im Namen aller Partner zu handeln, aber allein und im eigenen Namen bei der Ausübung von Tätigkeiten, die die wirtschaftliche Tätigkeit dieser Personengesellschaft ausmachen, Beziehungen zu Dritten aufnimmt, ist als "Steuerpflichtiger" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie und als einziger Schuldner der nach Art. 193 dieser Richtlinie geschuldeten Mehrwertsteuer anzusehen, da er im eigenen Namen oder im Namen eines anderen als Kommissionär im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Buchst. c und Art. 28 dieser Richtlinie handelt.
In der Rechtssache vor dem Obersten Verwaltungsgericht Litauens, in der die oben genannte Klarstellung des EuGH vorgelegt wurde, wurde betont, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH die in Artikel 9 der Mehrwertsteuerrichtlinie verwendeten Wörter, insbesondere "jede", dem Begriff "Steuerpflichtiger" eine weite Bedeutung geben, die auf einer eigenständigen wirtschaftlichen Tätigkeit beruht, d. h. alle natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts und sogar Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit, die die in dieser Bestimmung festgelegten Kriterien objektiv erfüllen, sind als Steuerpflichtige für Zwecke der Mehrwertsteuer anzusehen.
Nach Auffassung des Obersten Verwaltungsgerichts Litauens ist jedoch zur Feststellung, wer unter Umständen wie im vorliegenden Fall als "Steuerpflichtiger" für die streitigen Leistungen anzusehen ist, zu prüfen, wer die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit "selbständig" ausgeübt hat. Zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob die betreffende Person die Tätigkeit in eigenem Namen, zu eigenem Nutzen und auf eigene Verantwortung ausübt und ob sie selbst das mit ihrer Tätigkeit verbundene wirtschaftliche Risiko trägt.
So stellte das Oberste Verwaltungsgericht Litauens fest, dass im vorliegenden Fall der Steuerverwalter, die Kommission für Steuerstreitigkeiten und das erstinstanzliche Gericht zu Recht zu dem Schluss gekommen waren, dass der Antragsteller und nicht die anderen Teilnehmer an der Vereinbarung über die gemeinsame Tätigkeit als Steuerpflichtiger für Mehrwertsteuerzwecke anzuerkennen sind. Nach Prüfung des Sachverhalts sei vernünftigerweise davon auszugehen, dass der Antragsteller die Tätigkeiten in eigenem Namen, zu eigenem Nutzen und auf eigene Verantwortung durchführte und das mit seinen Tätigkeiten verbundene wirtschaftliche Risiko selbst trug. Diese Schlussfolgerung wurde zu Recht gezogen, nachdem sowohl die Bedingungen der Joint-Venture-Vereinbarung als auch die Umstände, die ihre Durchführung bestätigen, geprüft worden waren.

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