Frankreich präzisiert die Mehrwertsteuerregeln für Dropshipping ohne IOSS
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Am 4. März veröffentlichte die französische Steuerbehörde Leitlinien zur Klärung der Mehrwertsteuerregelungen für den Fernabsatz importierter Waren an Verbraucher in Frankreich und in der gesamten EU, insbesondere für Verkäufer, die das Import One Stop Shop (IOSS)-System nicht nutzen. Insgesamt präzisieren die Leitlinien die Melde- und Zahlungspflichten für das Dropshipping-Modell und bieten einen strukturierten Rahmen, um die Einhaltung der grenzüberschreitenden Mehrwertsteuervorschriften sicherzustellen.
Wichtige Mehrwertsteuerregeln für grenzüberschreitende Fernverkäufe
Wie von der Steuerbehörde angegeben, hängen die Regeln für die Erklärung und Zahlung der Mehrwertsteuer bei Fernverkäufen importierter Waren davon ab, wie die Waren in die EU gelangen. Wenn Waren über Frankreich in die EU importiert werden, bevor sie an Kunden in einem anderen EU-Land versandt werden, ist der Ort der Besteuerung das EU-Land, in dem der Kunde ansässig ist.
Während Verkäufer in Frankreich im Allgemeinen nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, hängen die geltenden Mehrwertsteuerregeln gemäß den Vorschriften für den Fernabsatz importierter Waren vom Eigenwert der Pakete bei den zweiten Transaktionen ab, d. h. den Verkäufen vom Verkäufer an die Endkunden. Bei Paketen unter 150 EUR erfolgt die Zollabfertigung im EU-Ankunftsland, und in Frankreich ist keine Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten. Bei Paketen über 150 EUR ist der Verkäufer in Frankreich zur Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer verpflichtet, die später abgezogen werden kann, wenn der Verkauf in einem anderen EU-Land besteuert wird.
Die Steuerbehörde stellte fest, dass bei Waren, die nach Frankreich importiert und an französische Verbraucher geliefert werden, die Haftung für die Einfuhrumsatzsteuer entweder beim Endkunden oder beim Verkäufer liegen kann. Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, wie z. B. dass der Verkauf nicht über eine elektronische Schnittstelle abgewickelt wird und der Verkäufer kein IOSS nutzt, haftet der Endkunde, und der Verkäufer schuldet keine Umsatzsteuer.
Wenn sich jedoch die Steuerbemessungsgrundlage für die Einfuhr von derjenigen für den Verkauf unterscheidet, haftet der Verkäufer sowohl für die Einfuhrumsatzsteuer als auch für die Umsatzsteuer auf den Verkauf. Insbesondere müssen nicht in der EU ansässige Verkäufer, die in Frankreich umsatzsteuerpflichtig sind, einen Steuervertreter benennen, es sei denn, sie haben ein Amtshilfeabkommen mit ihrem Herkunftsland.
Fazit
Gemäß den Leitlinien der französischen Steuerbehörde lautet die Schlussfolgerung, dass die Mehrwertsteuerpflichten für Dropshipping-Geschäfte ohne IOSS vom Versandwert, dem Einfuhrland und davon abhängen, ob der Verkäufer oder der Verbraucher als steuerpflichtig eingestuft wird. Nicht-EU-Verkäufer dürfen die Regeln zur Berechnung von Sendungen oder die Vertretungsanforderungen nicht ignorieren, da die französischen Behörden nicht zögern werden, Zahlungs- und andere Auflagen zu erlassen.
Quelle: Französisches Amtsblatt für öffentliche Finanzen – Steuern
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