EuGH weist Klage von ViDA gegen „Deemed Supplier“ zurück

Zusammenfassung
In zwei getrennten Fällen haben der italienische Verband einzelner Eigentümer, die ihre Immobilien kurzfristig vermieten, Pro.Loca.Tur., und Nomad Stays Co, der französische Betreiber einer digitalen Plattform, über die unabhängige Immobilienbesitzer unter anderem digitalen Nomaden kurzfristige Unterkünfte anbieten, die Rechtmäßigkeit bestimmter Bestimmungen angefochten, die im Rahmen des ViDA-Reformpakets der EU verabschiedet wurden.
Konkret beantragten sowohl Pro.Loca.Tur. als auch Nomad Stays die Nichtigerklärung der Bestimmungen zur Einführung des Modells des fiktiven Lieferanten für Online-Plattformen und leiteten vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein Verfahren gegen den Rat der Europäischen Union (Rat) ein.
Hintergrund der Rechtssachen
Im Fall von Nomad Stays nutzen digitale Nomaden die Plattform in erster Linie, um Unterkünfte in verschiedenen EU-Ländern zu suchen, zu vergleichen und zu buchen. Nomad Stays bietet selbst keine Unterkünfte an, sondern vermittelt Transaktionen zwischen Immobilienbesitzern und Endnutzern und verdient dabei in der Regel eine Provision oder Servicegebühr als Vermittler.
Pro.Loca.Tur. hingegen ist ein Verband privater Vermieter, die ihre Immobilien kurzfristig vermieten. Das Hauptziel des Verbandes ist es, die kollektiven Interessen seiner Mitglieder gegenüber Behörden und Institutionen zu vertreten, einschließlich der Teilnahme an Verfahren im Zusammenhang mit der Verabschiedung von Gesetzgebungs- oder Verwaltungsmaßnahmen, die Eigentumsrechte im Zusammenhang mit der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften einschränken oder beeinträchtigen könnten. Seine Hauptaufgabe ist somit nicht kommerzieller, sondern repräsentativer und schützender Natur.
Angesichts der Auswirkungen des ViDA-Pakets auf Plattformen für Kurzzeitvermietungen beschlossen der französische Plattformbetreiber und der italienische Verband, bestimmte Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates vom 11. März 2025 zur Änderung der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie anzufechten.
Wie in beiden Fällen festgestellt, erläutern die Erwägungsgründe 26 und 27 der betreffenden Richtlinie die Gründe für die ViDA-Reform und unterstreichen, dass das Wachstum der Plattformwirtschaft zu einer ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrung zwischen Dienstleistungen, die über Online-Plattformen erbracht werden und oft der Mehrwertsteuer entgehen, und ähnlichen Dienstleistungen, die in der traditionellen Wirtschaft erbracht werden und der Mehrwertsteuer unterliegen, geführt hat.
Als Reaktion auf dieses Ungleichgewicht schlug der EU-Gesetzgeber vor, die Rolle digitaler Plattformen bei der Mehrwertsteuererhebung durch die Einführung des sogenannten „Deemed Supplier Model“ (Modell des fiktiven Lieferanten) zu ändern. Infolgedessen werden Plattformen, die bestimmte Dienstleistungen vermitteln, so behandelt, als hätten sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht.
Die umstrittene Rechtsvorschrift besagt, dass ein Steuerpflichtiger, der über eine elektronische Schnittstelle wie einen Marktplatz oder eine Plattform die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften innerhalb der EU, d. h. bis zu 30 Tagen, vermittelt, so behandelt wird, als hätte er diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht. Im Wesentlichen wird die Plattform für die Erhebung und Abführung der Mehrwertsteuer verantwortlich, wenn der zugrunde liegende Anbieter keine Mehrwertsteuer berechnet.
In seiner Antwort beantragte der Rat insbesondere eine Entscheidung über die Unzulässigkeit der Klage und argumentierte, dass Pro.Loca.Tur. und Nomad Stays nicht berechtigt seien, eine Klage vor dem EuGH zu erheben. Darüber hinaus machte der Rat geltend, dass der Verband und der Betreiber der digitalen Plattform weder individuell noch unmittelbar von den streitigen Bestimmungen betroffen seien und daher die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Klage nicht erfüllten.
Wichtigste Anträge für die Entscheidung
Sowohl Pro.Loca.Tur. als auch Nomad Stays beantragten beim EuGH die teilweise Nichtigerklärung von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates vom 11. März 2025 zur Änderung der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie, die vollständige Nichtigerklärung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a derselben Richtlinie sowie die teilweise Nichtigerklärung von Artikel 1 Absatz 8 der Durchführungsverordnung.
Neben der Nichtigerklärung dieser mit dem ViDA-Paket eingeführten Bestimmungen durch den EuGH beantragten Pro.Loca.Tur. und Nomad Stays auch, dass der EuGH dem Rat die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Anwendbares EU-Recht
Während der zentrale Streitpunkt zuvor die genannten Artikel waren, mit denen Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter eingeführt und damit die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie geändert wurden, konzentrierte sich der EuGH aufgrund des Antrags des Rates auf eine Entscheidung über die Unzulässigkeit der Klage auf Artikel 130 Absätze 1 und 7 der Verfahrensordnung des Gerichts. Gemäß Artikel 130 Absätze 1 und 7 kann der EuGH auf Antrag eines Beklagten, in diesem Fall des Rates, entscheiden, dass eine Klage unzulässig ist oder dass er für die Entscheidung über die Begründetheit der Klage nicht zuständig ist.
Nationale Mehrwertsteuervorschriften Frankreichs und Italiens
Der EuGH hat keine nationalen Mehrwertsteuervorschriften oder -regelungen geprüft oder ausgelegt, da der Hauptstreitpunkt die Einführung von Vorschriften für die fiktive Lieferantenstellung für kurzfristige Beherbergungsdienstleistungen auf EU-Ebene betraf.
Bedeutung des Falles für Steuerpflichtige
Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles sowie der Begründung und Entscheidung des EuGH liegt die Bedeutung dieser Fälle für Steuerpflichtige darin, dass sie die praktischen und rechtlichen Auswirkungen der ViDA-Reformen der EU hervorheben, insbesondere in Bezug auf das Modell des fiktiven Lieferanten für Online-Plattformen, die die Vermietung von Kurzzeitunterkünften erleichtern.
Darüber hinaus schärfen diese beiden Fälle das Bewusstsein dafür, wer rechtlich befugt ist, EU-Mehrwertsteuerregelungen anzufechten, und erklären den Steuerpflichtigen direkt, wann ihre Anträge zulässig oder unzulässig sein können, was letztlich Auswirkungen auf Unternehmen oder Industrieverbände hat, die rechtliche Schritte gegen EU-Mehrwertsteuermaßnahmen in Betracht ziehen.
Analyse der Feststellungen des Gerichtshofs
Aufgrund des Antrags des Rates befasste sich der EuGH mit der Frage, ob Pro.Loca.Tur. und Nomad Stays berechtigt sind, das Verfahren vor dem EuGH anzustrengen. Konkret betonte der EuGH, dass nach EU-Recht jede natürliche oder juristische Person gegen einen an sie gerichteten EU-Rechtsakt oder gegen einen sie unmittelbar betreffenden Rechtsakt Klage erheben kann, ohne dass es einer Durchführungsmaßnahme bedarf. Um jedoch die Klagebefugnis zur Anfechtung der Richtlinie zu begründen, müssen diese Personen nachweisen, dass sie unmittelbar und individuell von den spezifischen Bestimmungen betroffen sind, deren Aufhebung sie beantragen.
Konkret bedeutet dies, dass diejenigen, die die Nichtigerklärung beantragen, nachweisen müssen, dass die streitigen Bestimmungen sie in besonderer Weise betreffen und nicht nur für eine breite Kategorie von Wirtschaftsteilnehmern gelten. Daher versuchte der EuGH festzustellen, ob Pro.Loca.Tur. und Nomad Stays ein unmittelbares und individuelles Interesse an der Nichtigerklärung hatten und ob sie unmittelbar und individuell von Artikel 1 Absatz 8 betroffen sind, in dem die Vermittlungsdienste für das Modell des fiktiven Lieferanten definiert sind.
Im Fall von Pro.Loca.Tur. fügte der EuGH hinzu, dass die Rechtsprechung der EU drei spezifische Situationen anerkennt, in denen ein Verband eine Nichtigkeitsklage erheben kann. Die erste Situation, in der ein Verband tätig werden kann, ist, wenn ihm eine Rechtsvorschrift ausdrücklich Verfahrensbefugnisse einräumt. Außerdem kann er im Namen seiner Mitglieder Klage erheben, wenn diese Mitglieder selbst klageberechtigt wären. Und schließlich kann ein Verband in eigenem Namen tätig werden, wenn die angefochtene Maßnahme seine eigenen Interessen unmittelbar berührt.
Da der erste Fall auf diesen Fall nicht zutrifft, stützte sich Pro.Loca.Tur. auf den zweiten und dritten Fall und argumentierte, dass die streitigen Bestimmungen sowohl seine eigenen Interessen als Vereinigung berühren als auch seine Mitglieder unmittelbar betreffen.
In Bezug auf die unmittelbare Betroffenheit argumentierte Nomad Stays, dass die streitigen Bestimmungen seine rechtliche und wirtschaftliche Lage unmittelbar beeinträchtigen, indem sie ihm eine neue Verpflichtung auferlegen: die Erhebung und Abführung der Mehrwertsteuer im Namen der Anbieter von Kurzzeitunterkünften, die seine Plattform nutzen. Darüber hinaus machte es geltend, dass diese Anforderung hohe Betriebs- und Verwaltungskosten verursachen und zu einer Erhöhung der Preise für die Endnutzer führen würde, was seine Wettbewerbsfähigkeit als Plattform beeinträchtigen könnte.
Aus dem gleichen Grund erklärte Pro.Loca.Tur., dass die Bestimmungen generell seine rechtliche und wirtschaftliche Lage beeinträchtigen, da sie Mehrwertsteuerpflichten für Einkünfte aus der Vermietung von Privatimmobilien auferlegen, was im Widerspruch zum Zweck des Verbandes steht, die Interessen seiner Mitglieder zu verteidigen.
Der EuGH stellte fest, dass nach den EU-Vorschriften und der ständigen Rechtsprechung zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Person oder Einrichtung als unmittelbar von einer EU-Maßnahme betroffen gilt. Die Maßnahme muss sich unmittelbar auf die Rechtslage dieser Person auswirken, und ihre Umsetzung muss automatisch erfolgen, ohne dass den für ihre Anwendung zuständigen nationalen Behörden ein Ermessensspielraum bleibt.
Im vorliegenden Fall richten sich die fraglichen Bestimmungen an Plattformbetreiber und andere Vermittler, nicht an einzelne Anbieter von Beherbergungsdienstleistungen, und die EU-Länder haben einen Ermessensspielraum bei der Festlegung der Kriterien, Bedingungen und Beschränkungen für die Anwendung der Regelung für fiktive Lieferanten. Darüber hinaus stellte der EuGH fest, dass Artikel 1 Absatz 8 der Durchführungsverordnung lediglich definitorischen Charakter hat und an sich keine Verpflichtungen auferlegt oder die Rechtslage des Antragstellers unmittelbar verändert.
Was die individuellen Bedenken betrifft, so erklärte Nomad Stays, dass es individuell betroffen sei, da es die einzige Plattform sei, die sich speziell an digitale Nomaden richte, und fügte hinzu, dass sich sein Geschäftsmodell von traditionellen Plattformen, die in der Regel kurzfristige Touristenbuchungen abwickeln, und von Anbietern von Langzeitmieten, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, unterscheide. Aufgrund seines einzigartigen Geschäftsmodells sah sich der Plattformbetreiber besonders den Auswirkungen des Modells der fiktiven Dienstleistungserbringung ausgesetzt.
Pro.Loca.Tur. hingegen machte geltend, dass es individuell betroffen sei, da die streitigen Bestimmungen den eigentlichen Zweck seiner Existenz untergraben, nämlich die Eigentumsrechte von Eigentümern zu verteidigen, die ihre Immobilien kurzfristig vermieten. Der Verband fügte hinzu, dass die Einstufung von Kurzzeitvermietungen als steuerpflichtig und mehrwertsteuerpflichtig nicht nur die rechtliche und wirtschaftliche Lage dieser Eigentümer, sondern auch den Verband selbst beeinträchtige, einschließlich seiner Fähigkeit, seine Mitglieder wirksam zu vertreten.
Bei der Beurteilung dieser Argumente betonte der EuGH, dass nach der Rechtsprechung der EU eine Maßnahme als individuell betroffen gilt, wenn sie eine bestimmte Person in einer Weise betrifft, die sie von allen anderen unterscheidet, entweder aufgrund besonderer Merkmale oder einer für sie einzigartigen Sachlage, wodurch sie praktisch wie ein Adressat der Maßnahme behandelt wird.
Aus dieser Perspektive stellte der EuGH fest, dass die streitige Richtlinie und die Durchführungsverordnung Rechtsakte von allgemeiner Geltung sind, die nicht auf bestimmte Personen oder Einrichtungen abzielen, sondern Regeln festlegen, die allgemein für alle Plattformen und Dienstleister in den relevanten Sektoren gelten.
Endgültige Entscheidung des Gerichts
Nach eingehender Prüfung der Gründe für die Einleitung des Verfahrens stellte der EuGH, genauer gesagt das Europäische Gericht (EG), fest, dass sowohl Pro.Loca.Tur. als auch Nomad Stays keine unmittelbar und individuell Betroffenen waren, und erklärte beide Anträge für unzulässig. Da die Klage als unzulässig abgewiesen wurde, entschied das EG nicht über den Antrag der Europäischen Kommission auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung des Rates.
Darüber hinaus tragen sowohl Nomad Stays als auch Pro.Loca.Tur. ihre eigenen Kosten und müssen auch die Kosten des Rates übernehmen, während die Kommission ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Zulassung als Streithelferin trägt.
Fazit
Diese Fälle zeigen, dass selbst wenn eine Maßnahme erhebliche wirtschaftliche oder betriebliche Auswirkungen auf bestimmte Unternehmen oder Verbände hat, für die Klagebefugnis vor dem EuGH das Vorliegen einer unmittelbaren und individuellen Betroffenheit nachgewiesen werden muss, was nach EU-Recht eine hohe Hürde darstellt. Andererseits erregten zwei Fälle, obwohl sie als unzulässig abgewiesen wurden, Aufmerksamkeit, da sie die Einführung des Modells des fiktiven Lieferanten für die Vermietung von Kurzzeitunterkünften direkt in Frage stellten und einen anderen Blickwinkel auf die Angelegenheit boten.
Quelle: Rechtssache T‑394/25 – Nomad Stays Co gegen Rat der Europäischen Union, Rechtssache T‑393/25 – Associazione proprietari alloggi dati in locazione turistica (Pro.Loca.Tur.) gegen Rat der Europäischen Union, EU-Mehrwertsteuerrichtlinie, Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates vom 11. März 2025, Durchführungsverordnung (EU) 2025/518 des Rates vom 11. März 2025
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