Das First-tier Tribunal (FTT) veröffentlichte sein Urteil im Fall zwischen Treasures of Brazil Ltd (ToB) und HMRC bezüglich der freiwilligen USt.-Registrierung aufgrund der Erwartung, dass der USt.-Schwellenwert bald überschritten würde. Aufgrund der Verzögerungen im USt.-Registrierungsprozess wurde die Situation für ToB komplex, was schließlich zu einem Gerichtsverfahren führte.

Sachverhalt des Falls und Urteil des FTT

Nach Einreichung der freiwilligen USt.-Registrierung aufgrund der begründeten Erwartung, den USt.-Schwellenwert im UK zu überschreiten, erhielt ToB von HMRC eine Antwort, wonach zusätzliche Unterlagen erforderlich seien und ToB keine Software beschaffen oder Umsatzsteuer berechnen solle, bis der Registrierungsprozess abgeschlossen sei. Zudem teilte HMRC mit, dass der Abschluss des USt.-Registrierungsverfahrens in der Regel rund 30 Tage dauere.

Am Ende dauerte der Prozess drei Monate, doch das Schreiben zur Bestätigung der USt.-Registrierung bestätigte, dass die Registrierung innerhalb der 30-Tage-Frist abgeschlossen wurde. HMRC akzeptierte jedoch die Beschwerde von ToB, dass das Bestätigungsschreiben ein falsches Datum trug. Dennoch betrug die Differenz zwischen dem Abschluss der Registrierung und dem Erhalt der Benachrichtigung durch ToB 11 Tage.

ToB aktualisierte umgehend sein System und seine Unterlagen und berechnete Umsatzsteuer auf Schmuck- und Taschenverkäufe. In der folgenden USt.-Erklärung wies ToB jedoch keine Umsatzsteuer auf Verkäufe aus, sondern beantragte einen Vorsteuerabzug in Höhe von 4,5 Millionen GBP.

HMRC wollte wissen, warum keine Ausgangsumsatzsteuer berechnet wurde, woraufhin ToB erklärte, es solle nicht für die mangelhafte Kommunikation und Ineffizienz von HMRC bestraft werden und habe gemäß der von HMRC erteilten Anweisung gehandelt. Schließlich erließ HMRC einen Bescheid mit angepassten Vorsteuer- und Ausgangsumsatzsteuerbeträgen und forderte netto 6,5 Millionen GBP. ToB legte gegen diese Entscheidung Einspruch ein.

Nach sorgfältiger Prüfung der Umstände des Falls sowie der geltenden USt.-Regeln und -Vorschriften entschied das FTT, dass ToB berechtigten Vertrauensschutz hatte, wonach es keine Umsatzsteuer erheben musste, weil seine USt.-Registrierung noch in Bearbeitung und ausstehend war. ToB war daher berechtigt, Umsatzsteuer erst zu berechnen und zu erheben, nachdem es eine Bestätigung über den Abschluss des USt.-Registrierungsprozesses erhalten hatte.

Fazit

Die Entscheidung des FTT ist für Steuerpflichtige von zentraler Bedeutung, da sie zeigt, dass diese in bestimmten Situationen Argumente des Vertrauensschutzes vorbringen und vor dem FTT Einspruch einlegen können. Allerdings sind Argumente des Vertrauensschutzes grundsätzlich dem High Court zur Prüfung vorbehalten.

Letztlich stellt der Fall eine reale Situation dar, in der die zuständigen Stellen die Frist nicht einhalten, und zeigt, wie Steuerpflichtige in solchen Situationen reagieren können.

Quelle: First-tier Tribunal Tax Chamber – Aktenzeichen: TC09325