Nach der Berufung von Global by Nature Ltd (GBN), einem im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmen, das Bio-Produkte importiert, vertreibt und im Vereinigten Königreich verkauft, gegen die Entscheidung von HMRC zur Umsatzsteuer auf Lebensmittel entschied das First-Tier Tribunal (FTT) zugunsten von GBN.

Die Entscheidung ist von großer Bedeutung, da sie darlegt, was als Sportgetränk gelten kann, und eine alternative Sichtweise dazu bietet, wie die Produktkategorie anhand des Marketing- und Werbeansatzes des Verkäufers bestimmt wird.

Sachverhalt und Begründung des FTT

GBN importiert und vertreibt pulverförmige vegane Nahrungsergänzungsmittel im Vereinigten Königreich unter den Marken Sunwarrior und Hemple. 2021 reichte Grant Thornton im Namen von GBN eine Error Correction Notification (ECN) ein, in der geltend gemacht wurde, dass ein Anspruch auf Erstattung der zwischen dem 1. Oktober 2016 und dem 30. September 2020 zu viel erklärten Ausgangsumsatzsteuer in Höhe von insgesamt GBP 1,246,566.08 besteht.

Dies wurde damit begründet, dass bestimmte Produkte, darunter die unter den Marken Sunwarrior und Hemple verkauften, zu Recht als Lebensmittel mit dem Nullsatz besteuert wurden. HMRC lehnte diesen Antrag ab, und 2022 reichte Grant Thornton eine überarbeitete ECN nur für Sunwarrior- und Hemple-Produkte ein und setzte den überarbeiteten Antrag auf GBP 809,739 fest.

Nach dem zweiten Antrag kam HMRC zu dem Schluss, dass Hemple-Produkte dem Nullsatz unterliegen, hielt jedoch daran fest, dass Sunwarrior-Produkte Sportgetränke seien und damit dem Regelsteuersatz unterliegen. Diese Entscheidung wurde später im Rahmen einer gesetzlichen Überprüfung bestätigt, was zu den Berufungen von GBN vor dem FTT führte.

In diesem Fall analysierte das FTT drei Sunwarrior-Produkte: Classic Protein, Protein Classic Plus und Protein Warrior Blend. Um festzustellen, ob es sich bei diesen Produkten um Sportgetränke handelt, untersuchte das FTT ihre Zusammensetzung sowie die Art ihrer Vermarktung und Bewerbung.

Nach eingehender Analyse stellte das FTT fest, dass die Produkte von GBN unzureichende Mengen an Kohlenhydraten und Salzen enthielten. Aufgrund des Mangels an den erforderlichen Nährstoffen konnten die Produkte nicht als Sportgetränke eingestuft werden. Als alternative Sichtweise prüfte das FTT den Marketingansatz von GBN bei der Präsentation dieser Produkte. Zwei Produkte wurden als nährstoffreiche Superfoods vermarktet, während das dritte als leistungssteigerndes Produkt beworben wurde.

Fazit

Das FTT kam zu dem Schluss, dass zwei der drei Produkte dem Nullsatz unterliegen sollten, während das dritte, Protein Warrior Blend, unter den Begriff des Sportgetränks fällt und als solches dem Regelsteuersatz unterliegt. Der ausschlaggebende Faktor dafür, dass das dritte Produkt als Sportgetränk eingestuft wurde, war der Werbe- und Marketingansatz und nicht die Zusammensetzung des Produkts.

Dies zeigt, dass bei der Einstufung bestimmter Produkte eine umfassendere Betrachtung aller Aspekte der Produkte wesentlich ist – einschließlich der Art ihrer Vermarktung und nicht nur des Nährstoffgehalts.

Quelle: First-Tier Tribunal – Global by Nature Ltd v HMRC