UK VAT Ruling: Wie das Marketing den Mehrwertsteuersatz für Lebensmittelprodukte bestimmt

Im Anschluss an die Berufung von Global by Nature Ltd (GBN), einem im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmen, das Bioprodukte im Vereinigten Königreich importiert, vertreibt und verkauft, gegen die HMRC-Entscheidung bezüglich der Mehrwertsteuer auf Lebensmittel, entschied das First-Tier Tribunal (FTT) zugunsten von GBN.
Das Urteil ist von entscheidender Bedeutung, da es näher ausführt, was als Sportgetränk angesehen werden kann, und eine alternative Sichtweise zur Bestimmung der Produktkategorie auf der Grundlage des Marketing- und Werbeansatzes des Verkäufers bietet.
Sachverhalt und Begründung des FTT
GBN importiert und vertreibt vegane Nahrungsergänzungsmittel in Pulverform im Vereinigten Königreich unter den Marken Sunwarrior und Hemple. Im Jahr 2021 reichte Grant Thornton im Namen von GBN eine Fehlerkorrekturmeldung (Error Correction Notification - ECN) ein, in der das Unternehmen das Recht auf Rückzahlung der zwischen dem 1. Oktober 2016 und dem 30. September 2020 zu viel erklärten Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 1.246.566,08 GBP geltend machte.
Dies wurde damit begründet, dass bestimmte Produkte, einschließlich der unter den Marken Sunwarrior und Hemple verkauften, ordnungsgemäß als Lebensmittel mit dem Nullsatz versehen waren. Das HMRC lehnte diesen Antrag ab, und im Jahr 2022 reichte Grant Thornton einen überarbeiteten ECN nur für Sunwarrior- und Hemple-Produkte ein, wobei der überarbeitete Antrag auf 809.739 GBP festgesetzt wurde.
Nach dem zweiten Antrag kam das HMRC zu dem Schluss, dass die Hemple-Produkte zum Nullsatz besteuert wurden, während die Sunwarrior-Produkte als Sportgetränke galten und somit dem normalen Mehrwertsteuersatz unterlagen. Diese Entscheidung wurde später im Rahmen einer gesetzlichen Überprüfung bestätigt, woraufhin GBN bei der Finanztransaktionssteuer Berufung einlegte.
In diesem Fall untersuchte die FTT drei Sunwarrior-Produkte: Classic Protein, Protein Classic Plus und Protein Warrior Blend. Um festzustellen, ob es sich bei diesen Produkten um Sportgetränke handelt, analysierte die FTT ihren Inhalt und die Art und Weise, wie sie vermarktet und beworben wurden.
Nach der ausführlichen Analyse stellte die FTT fest, dass die Produkte von GBN nicht genügend Kohlenhydrate und Salze enthielten. Aufgrund des Mangels an den erforderlichen Nährstoffen konnten die Produkte nicht als Sportgetränke eingestuft werden. Als Alternative dazu überprüfte die FTS das Marketingkonzept von GBN hinsichtlich der Aufmachung dieser Produkte. Zwei Produkte wurden als nährstoffreiche Superfoods vermarktet, während das dritte als Produkt zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit beworben wurde.
Schlussfolgerung
Die Finanztransaktionssteuer kam zu dem Schluss, dass zwei der drei Produkte zum Nullsatz besteuert werden sollten, während das dritte Produkt, Protein Warrior Blend, in den Bereich der Sportgetränke fällt und als solches dem normalen Mehrwertsteuersatz unterliegt. Der Hauptfaktor, der dazu beitrug, dass das dritte Produkt als Sportgetränk eingestuft wurde, war der Werbe- und Marketingansatz und nicht der Inhalt des Produkts.
Dies zeigt, dass es bei der Entscheidung über die Einstufung bestimmter Produkte wichtig ist, alle Aspekte der Produkte zu berücksichtigen, einschließlich der Art und Weise, wie sie vermarktet werden, und nicht nur den Gehalt an Nährstoffen.
Quelle: Erstinstanzliches Gericht - Global by Nature Ltd. gegen HMRC

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