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Umfassender Leitfaden zur MwSt-Mitteilung 708: MwSt-Behandlung von Bauleistungen im Vereinigten Königreich

July 31, 2024
Umfassender Leitfaden zur MwSt-Mitteilung 708: MwSt-Behandlung von Bauleistungen im Vereinigten Königreich

Als Behörde, die für die Erhebung und Verwaltung allgemeiner Steuern, einschließlich der Mehrwertsteuer, zuständig ist, hat das HMRC wertvolle Leitlinien für die mehrwertsteuerliche Behandlung von Bauleistungen herausgegeben. Die britische VAT Notice 708 für das Baugewerbe (VAT Notice 708) enthält alle notwendigen Informationen für Bauherren, Bauunternehmer, Entwickler und Kunden.

Der Leitfaden der VAT Notice 708 hilft allen an Bauprojekten beteiligten Parteien und der Bauindustrie im Allgemeinen zu verstehen, wann und zu welchem Satz die Mehrwertsteuer erhoben wird.

Anwendungsbereich und Anwendung der MwSt-Mitteilung 708

Verschiedene baubezogene Tätigkeiten wie Bauten, Umbauten, Renovierungen und Reparaturen fallen in den Anwendungsbereich der MwSt-Mitteilung 708. Bauherren und Bauträger zahlen oder berechnen normalerweise einen Mehrwertsteuersatz von 20 %, wenn sie Waren kaufen, die für die Fertigstellung des Bauprojekts oder die Erbringung von Dienstleistungen erforderlich sind.

Gemäß der MwSt-Mitteilung 708 können Immobilieneigentümer, deren Projekte bestimmte Anforderungen erfüllen, jedoch einen ermäßigten Satz von 5 % oder einen Nullsatz anwenden. In der MwSt.-Mitteilung 708 sind die Kriterien für die Anwendung der einzelnen Sätze ausdrücklich festgelegt: Normalsatz, ermäßigter Satz oder Nullsatz.

Bauleistungen zum Normalsatz

Der Normalsatz von 20 % wird in der Regel auf den Bau neuer Gebäude oder allgemeine Reparatur- oder Wartungsarbeiten an bestehenden Gebäuden angewandt. Obwohl dieser Satz als Norm festgelegt ist, gibt es mehrere Ausnahmen. In diesen Fällen wird entweder ein ermäßigter Satz oder der Nullsatz angewandt.

Ermäßigt besteuerte Bauleistungen

Die Umwandlung von Nichtwohngebäuden in kommunale Wohngebäude und die Umwandlung von Wohngebäuden in andere Wohnzwecke sind Bauleistungen, für die ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von 5 % gilt.

Zusätzlich zu diesen Leistungen unterliegen die Renovierung oder der Umbau von leer stehenden Wohngebäuden, der Einbau von energiesparenden Materialien, zuschussfinanzierte Heizungsmaßnahmen, qualifizierte Sicherheitsgüter und der Einbau von Mobilitätshilfen für ältere Menschen in Wohngebäuden einem Mehrwertsteuersatz von 5 %.

Eines der Hauptziele der grünen Initiativen ist es, die Energieeffizienz zu erhöhen und Umweltziele zu unterstützen, indem der Einbau von energiesparenden Materialien und Heizungsanlagen in Wohngebäuden erschwinglicher gemacht wird. Um dies zu erreichen, hat die HMRC die VAT Notice 708/6 herausgegeben, in der die energiesparenden Materialien aufgeführt sind, die typischerweise für diesen ermäßigten Satz in Frage kommen, darunter Isolierung, Sonnenkollektoren und spezielle Heizsysteme.

Um Energieeffizienz zu erreichen, gilt vom 1. Mai 2023 bis zum 31. März 2027 ein Null-Mehrwertsteuersatz für die Installation bestimmter energiesparender Materialien und für die Vorbereitungsarbeiten im Zusammenhang mit der Installation von Erdwärmepumpen und Wasserwärmepumpen. Nach Ablauf dieses Anreizes gilt für diese Dienstleistungen wieder der Mehrwertsteuersatz von 5 %, sofern die Regelung nicht weiter verlängert wird.

Nulltarifierte Bauleistungen

Der Nullsatz gilt unter bestimmten Bedingungen, insbesondere für den Bau einer der sieben in der MwSt-Mitteilung 708 genannten Arten von qualifizierten Gebäuden. Baudienstleistungen können zum Nullsatz besteuert werden, wenn sie während des Baus eines qualifizierten Gebäudes erbracht werden, wenn der Besitz eines gültigen Zertifikats sichergestellt ist und wenn die Dienstleistungen nicht ausdrücklich vom Nullsatz ausgeschlossen sind.

Einige Beispiele dafür, wann ein qualifiziertes Gebäude nicht errichtet wird und der Nullsatz nicht gilt, sind eine Einliegerwohnung oder ein Haus, das nicht getrennt von einem anderen Gebäude genutzt oder veräußert werden kann, ein Haus, das Teile eines abgerissenen früheren Gebäudes enthält, ein freistehendes Schwimmbad, das nicht als Wohngebäude konzipiert ist, oder ein freistehendes Gebäude, das die Einrichtungen eines Pflegeheims erweitert, da diese nicht die Kriterien für ein Wohngebäude erfüllen.

Zum Verständnis der Bescheinigungen für qualifizierte Gebäude

Der Leistungsempfänger muss Bescheinigungen ausfüllen und dem Bauunternehmer oder Bauträger zur Verfügung stellen, um den Nullsatz oder den ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf Lieferungen für qualifizierte Gebäude zu ermöglichen. Es gibt zwei Arten von qualifizierten Gebäuden:

  1. Gebäude für Wohnzwecke und

  2. Gebäude für einschlägige gemeinnützige Zwecke,

Nur für Gebäude, die Wohnzwecken dienen, können ermäßigte Mehrwertsteuersätze in Anspruch genommen werden, wenn sie für verschiedene Wohnzwecke umgebaut oder leer stehende Wohngebäude renoviert oder umgebaut werden.

Für qualifizierte Gebäude stehen zwei Bescheinigungen zur Verfügung: Bauarbeiten zum Nullsatz oder zum ermäßigten Satz und Verkäufe oder langfristige Vermietungen zum Nullsatz. Beide Bescheinigungen bestätigen, dass ein Gebäude ausschließlich für qualifizierte Zwecke, d. h. für Wohnzwecke, genutzt wird.

Bauunternehmer oder Bauträger müssen eine gültige Bescheinigung für steuerfreie oder steuerermäßigte Leistungen im Zusammenhang mit Gebäuden, die ausschließlich für relevante Wohnzwecke genutzt werden, oder für steuerfreie Leistungen im Zusammenhang mit Gebäuden für gemeinnützige Zwecke aufbewahren. Neben den Bescheinigungen müssen weitere Bedingungen erfüllt sein, um den Nullsatz oder den ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden. Die Unternehmer müssen die Gültigkeit der Bescheinigungen überprüfen und den entsprechenden Schriftverkehr aufbewahren. Wenn sie in gutem Glauben handeln und die Bescheinigung überprüfen, die sich später als falsch herausstellt, werden sie nicht für die Mehrwertsteuer haftbar gemacht.

Subunternehmer müssen den normalen Mehrwertsteuersatz auf zertifizierte Gebäude anwenden und dürfen die Bescheinigung nicht selbst verwenden.

Kunden müssen Bescheinigungen für Arbeiten zum Nulltarif oder zum ermäßigten Steuersatz ausstellen, bevor ihr Lieferant eine Leistung erbringt. Sie können die von der HMRC herausgegebene Bescheinigungsvorlage VAT Notice 708 verwenden oder eine eigene Bescheinigung erstellen, wenn diese die erforderlichen Angaben enthält.

Die Ausstellung falscher Bescheinigungen kann Strafen in Höhe der nicht in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer nach sich ziehen. Wenn der Schuldige jedoch nachweisen kann, dass es eine angemessene Entschuldigung für die Ausstellung der falschen Bescheinigung gibt, kann die Strafe verhindert oder zurückgezogen werden.

Praktische Auswirkungen der MwSt-Mitteilung 708

Neuer Wohnungsbau

Ein Bauunternehmen errichtet ein neues Wohngebäude. Da es sich um einen Neubau handelt, kann es gemäß der MwSt-Mitteilung 708 den Nullsatz in Anspruch nehmen. Das Unternehmen stellt für seine Leistungen keine Mehrwertsteuer in Rechnung, wodurch das Projekt für den Bauträger und letztlich auch für die Bewohner kostengünstiger wird.

Standardreparaturen und -wartung

Ein lokales Unternehmen beauftragt ein Bauunternehmen mit der Reparatur des Daches seines Geschäftsgebäudes. Diese Reparaturleistungen unterliegen dem normalen Mehrwertsteuersatz von 20 %, da sie nicht unter den ermäßigten Satz oder den Nullsatz der MwSt-Mitteilung 708 fallen. Das Unternehmen muss diese MwSt.-Kosten in seiner Haushaltsplanung berücksichtigen.

Schlussfolgerung

Das Verständnis und die korrekte Anwendung der MwSt-Mitteilung 708 ist für Bauunternehmer, Bauträger und Kunden im Baugewerbe von entscheidender Bedeutung, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten und potenzielle Strafen zu vermeiden und gleichzeitig von den geltenden MwSt-Ermäßigungen oder -Befreiungen zu profitieren.

Die MwSt-Mitteilung 708 enthält klare Kriterien für die Anwendung des normalen, des ermäßigten oder des Null-Mehrwertsteuersatzes, je nach Art der Arbeiten und des betreffenden Gebäudes.

Quelle: HMRC - Gebäude und Bauwesen (VAT Notice 708), HMRC - Energiesparende Materialien und Heizungsanlagen (VAT Notice 708/6)

Was ist die MwSt-Mitteilung 708?
Die VAT Notice 708 ist ein umfassender Leitfaden, der von der HMRC herausgegeben wurde und die mehrwertsteuerliche Behandlung von Bau- und Konstruktionsdienstleistungen im Vereinigten Königreich beschreibt.
Wann wird der Nullsatz der Mehrwertsteuer im Baugewerbe angewendet?
Der MwSt.-Nullsatz gilt für den Bau neuer Wohngebäude und bestimmter Gebäude für wohltätige Zwecke, sofern sie bestimmte, in der MwSt.-Mitteilung 708 aufgeführte Kriterien erfüllen.
Welche Unterlagen sind für die Anwendung des Nullsatzes auf ein neues Gebäude erforderlich?
Um den Nullsatz auf einen Neubau anwenden zu können, muss der Bauunternehmer eine Bescheinigung des Auftraggebers erhalten, die bestätigt, dass das Gebäude als neues Wohngebäude im Sinne der MwSt-Mitteilung 708 gilt.
Was fällt unter den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 5 %?
Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 5 % gilt für bestimmte Bauleistungen, einschließlich des Umbaus von Gebäuden, der Renovierung leerstehender Wohnungen und des Einbaus von energiesparenden Materialien und Mobilitätshilfen für ältere Menschen. Wie in der MwSt-Mitteilung 708/6 beschrieben, gilt jedoch für den Einbau von energiesparenden Materialien und Heizungsanlagen in Wohngebäuden bis zum 1. April 2027 der Nullsatz der Mehrwertsteuer.
Unterliegen allgemeine Reparaturen und Wartungsarbeiten dem Mehrwertsteuer-Normalsatz?
Ja, allgemeine Reparatur- und Wartungsarbeiten unterliegen dem normalen Mehrwertsteuersatz von 20 %, da sie nicht unter den ermäßigten Satz oder den Nullsatz gemäß der MwSt-Mitteilung 708 fallen.
Kann ein Projekt sowohl den Nullsatz als auch den ermäßigten Mehrwertsteuersatz in Anspruch nehmen?
Nein, ein Projekt kommt in der Regel entweder für einen Nullsatz oder einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz in Frage, je nach Art des Projekts und den spezifischen Kriterien, die es erfüllt.
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