Britisches Gericht verhängt keine Strafen für verspätete Mehrwertsteuererklärungen aufgrund von COVID-19-Verzögerungen

Die COVID-19-Pandemie stellte die für die Besteuerung zuständigen staatlichen Stellen und die Steuerzahler vor zahlreiche Herausforderungen. Einige Hindernisse waren auf einen Mangel an Kunden oder Verbrauchern zurückzuführen, andere auf die veränderte Arbeitsweise der Menschen. Insbesondere waren viele nicht bereit, aus der Ferne zu arbeiten, was zu erheblichen Problemen führte, auch bei den Steuerverwaltungen.
Ein solcher Fall ereignete sich im Vereinigten Königreich, wo ein Steuerzahler (der Rechtsmittelführer) gegen die von der HMRC verhängten Strafen wegen verspäteter Abgabe von Mehrwertsteuererklärungen und -zahlungen Berufung einlegte.
Sachverhalt und Urteilsbegründung
Der hier erörterte Fall ist ein Paradebeispiel für die besonderen Herausforderungen, die durch die pandemiebedingten Schließungen entstanden sind.
In diesem Fall hatte der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, eine Buchhaltungsfirma mit der Bearbeitung aller Mehrwertsteuererklärungen beauftragt. Als die COVID-19-Pandemie ausbrach, konnte die Buchhalterin aus gesundheitlichen Gründen das Büro des Beschwerdeführers nicht aufsuchen, um die MwSt.-Dokumente zu prüfen. Dies führte zu einer Verzögerung bei der Erstellung der Zahlen und Erklärungen, die sich zudem als fehlerhaft erwiesen.
Trotz der möglichen Ungenauigkeiten leistete der Beschwerdeführer weiterhin fleißig die monatlichen MwSt.-Zahlungen, weigerte sich aber, die MwSt.-Erklärungen zu unterzeichnen. Außerdem bestellte der Rechtsmittelführer den zweiten Buchhalter und kündigte den Vertrag mit dem ersten. Der zweite Buchhalter ergriff jedoch nicht die erforderlichen Maßnahmen, um das Problem zu lösen, und kündigte sogar den Vertrag, ohne irgendeine Leistung zu erbringen.
Schließlich konnte sich der Beschwerdeführer aufgrund bestimmter Situationen und des Arbeitsaufwands nicht mehr selbständig auf die Lösung des Problems mit den Zahlen aus den MwSt-Erklärungen konzentrieren und bat die erste Buchhaltungsfirma, dies zu tun, da sie das Problem verursacht hatte. Dies führte jedoch zu keinen positiven Ergebnissen.
Während er versuchte, das Problem zu lösen und mit dem HMRC zu kommunizieren, verhängte das HMRC in der Zwischenzeit einen Strafpunkt für die verspätete Einreichung für jeden der Zeiträume, die am 23.05., 23.08. und 23.11. endeten, in Höhe von insgesamt fast 7.000 GBP auf der Grundlage eines neu eingeführten Strafsystems.
Die Beschwerdeführerin legte dagegen Berufung ein, doch das HMRC wies die Berufung mit der Begründung zurück, dass die von ihr beauftragten Unternehmen das Problem zwar verursacht haben könnten, sie aber immer noch für die rechtzeitige Abgabe der Mehrwertsteuererklärungen und -zahlungen verantwortlich sei.
Letztendlich war es Sache des First-tier Tribunal (FTT), diese Angelegenheit zu klären. In seiner Entscheidung stellte das FTT fest, dass die Rechtsmittelführerin nicht vorhersehen konnte, dass die erste Buchhaltungsfirma aufgrund von COVID-19 nicht in der Lage sein würde, ihre Arbeit zu erledigen, und daher eine zweite Firma beauftragte, was ihre Bereitschaft zur Lösung dieses Problems zeigte.
Die FFT kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin angemessene Sorgfalt walten ließ, um Probleme im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer zu vermeiden, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass sie sich an das HMRC wandte und dessen Rat befolgte. Auf der Grundlage aller Fakten reduzierte die FTT die Strafen auf Null.
Schlussfolgerung
Der von der FTT beigelegte Streitfall zeigt, welche Herausforderungen während der COVID-19-Pandemie aufgeworfen wurden und wie lang anhaltend die Folgen sein können. Andererseits zeigt dieser Fall, dass selbst dann, wenn Steuerzahler mit Problemen konfrontiert sind, ein proaktiver Ansatz zur Beilegung dieser Probleme zu positiven Ergebnissen führen kann, selbst wenn die Strafen und Geldbußen bereits verhängt wurden.

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