Die COVID-19-Pandemie brachte für die mit der Besteuerung betrauten Behörden ebenso wie für die Steuerpflichtigen zahlreiche Herausforderungen mit sich. Während manche Probleme durch fehlende Kunden entstanden, ergaben sich andere aus der veränderten Arbeitsweise der Menschen. Konkret waren viele nicht auf die Arbeit im Homeoffice vorbereitet, was erhebliche Probleme verursachte – auch bei den Steuerverwaltungen.
Ein solcher Fall trat im Vereinigten Königreich auf, wo ein Steuerpflichtiger (der Berufungskläger) gegen die von HMRC verhängten Strafen für die verspätete Abgabe von USt.-Erklärungen und -Zahlungen Berufung einlegte.
Sachverhalt und Begründung des Gerichts
Der hier erörterte Fall ist ein Paradebeispiel für die besonderen Herausforderungen, die durch die pandemiebedingten Lockdowns entstanden.
In diesem Fall hatte der Berufungskläger, ein Anwalt, ein Buchhaltungsbüro mit der Erstellung sämtlicher USt.-Erklärungen beauftragt. Aus gesundheitlichen Bedenken konnte der Buchhalter beim Ausbruch der COVID-19-Pandemie das Büro des Berufungsklägers nicht persönlich aufsuchen, um die USt.-relevanten Unterlagen zu prüfen. Dies führte zu einer Verzögerung bei der Erstellung der Zahlen und Erklärungen, die sich zudem als fehlerhaft herausstellten.
Trotz der möglichen Ungenauigkeiten leistete der Berufungskläger die monatlichen USt.-Zahlungen gewissenhaft weiter, weigerte sich jedoch, die USt.-Erklärungen zu unterzeichnen. Zudem beauftragte der Berufungskläger einen zweiten Buchhalter und beendete die Zusammenarbeit mit dem ersten. Der zweite Buchhalter ergriff jedoch nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Lösung des Problems und kündigte die Vereinbarung sogar, ohne eine Leistung zu erbringen.
Letztlich konnte sich der Berufungskläger aufgrund der besonderen Umstände und des Arbeitsaufwands nicht selbst auf die Klärung der Zahlen aus den USt.-Erklärungen konzentrieren und bat das erste Buchhaltungsbüro, dies zu übernehmen, da es das Problem verursacht hatte. Dies führte jedoch zu keinem positiven Ergebnis.
In der Zwischenzeit – während der Berufungskläger versuchte, dieses Problem zu lösen und mit HMRC in Kontakt stand – verhängte HMRC für jeden der Zeiträume mit Ende 05/23, 08/23 und 11/23 einen Strafpunkt für verspätete Abgabe in Höhe von insgesamt fast 7.000 GBP auf Grundlage eines neu eingeführten Strafsystems.
Der Berufungskläger legte hiergegen Berufung ein, doch HMRC wies diese zurück und erklärte, dass die von ihr beauftragten Büros das Problem zwar verursacht haben mögen, sie jedoch weiterhin für die fristgerechte Abgabe der USt.-Erklärungen und -Zahlungen verantwortlich bleibe.
Letztlich oblag die Entscheidung in dieser Angelegenheit dem First-tier Tribunal (FTT). In seiner Entscheidung stellte das FTT fest, dass der Berufungskläger nicht vorhersehen konnte, dass das erste Buchhaltungsbüro seine Aufgabe aufgrund von COVID-19 nicht erfüllen würde, weshalb er ein zweites Büro beauftragte und damit den Willen zur Lösung des Problems zeigte.
Das FTT kam zu dem Schluss, dass der Berufungskläger angemessene Sorgfalt walten ließ, um USt.-bezogene Probleme zu vermeiden, zumal er HMRC kontaktierte und deren Rat befolgte. Auf Grundlage aller Fakten reduzierte das FTT die Strafen auf null.
Fazit
Der vom FTT entschiedene Streit zeigt, welche Herausforderungen während der COVID-19-Pandemie entstanden und wie langanhaltend ihre Folgen sein konnten. Zugleich zeigt dieser Fall, dass selbst dann, wenn Steuerpflichtige auf Probleme stoßen, ein proaktives Vorgehen zu deren Lösung zu positiven Ergebnissen führen kann – selbst wenn bereits Strafen und Bußgelder verhängt wurden.
Quelle: First-tier Tribunal (Tax) – Rechtssache Nr.: TC09312

