Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs bestätigt Nichtrückerstattung der Mehrwertsteuer für Aktienverkaufsgebühren
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Am 17. Dezember 2025 verkündete der Oberste Gerichtshof des Vereinigten Königreichs sein Urteil in der Rechtssache zwischen His Majesty's Revenue and Customs (HMRC) als Beklagter und Hotel La Tour Ltd als Berufungskläger. In dieser Rechtssache geht es um die Frage, ob die Mehrwertsteuer auf Honorare im Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien erstattet werden kann, wenn der Verkauf zur Finanzierung steuerpflichtiger Geschäftstätigkeiten dient.
Überblick über den Fall und die Entscheidung des Gerichts
Im Jahr 2019 beschloss Hotel La Tour Ltd, den Bau eines neuen Hotels in Milton Keynes durch den Verkauf seiner Tochtergesellschaft Hotel La Tour Birmingham Ltd und die Aufnahme eines Bankkredits zu finanzieren. Im Rahmen des Verkaufs des Hotel La Tour Birmingham entstanden Hotel La Tour Honorare in Höhe von 382.900 GBP zuzüglich 76.823 GBP Mehrwertsteuer. Die Streitigkeiten mit der HMRC entstanden, als das Unternehmen die Erstattung der auf diese Dienstleistungen erhobenen Mehrwertsteuer beantragte.
Die HMRC lehnte die Rückerstattung mit der Begründung ab, dass die Kosten im Zusammenhang mit einer steuerbefreiten Veräußerung von Anteilen standen und daher keine abzugsfähige Vorsteuer begründeten, woraufhin Hotel La Tour beim First-Tier Tribunal (FTT) Berufung einlegte. Das FTT entschied zugunsten von Hotel La Tour und kam zu dem Schluss, dass die Honorare in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Geschäftsaktivitäten des Unternehmens insgesamt standen und nicht mit dem steuerbefreiten Verkauf von Anteilen, sodass die Vorsteuer abzugsfähig war. Das Oberste Gericht schloss sich dieser Argumentation an.
Dennoch hob das Berufungsgericht beide Entscheidungen auf und stellte fest, dass die betreffenden Kosten in direktem Zusammenhang mit der steuerbefreiten Transaktion standen und daher keine Mehrwertsteuerrückerstattung zulässig war, woraufhin das Hotel La Tour diese Entscheidung vor dem Obersten Gerichtshof anfocht.
Der Oberste Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass die freiberuflichen Dienstleistungen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verkauf der Aktien und nicht mit den gesamten Geschäftstätigkeiten des Hotels La Tour standen und dass die damit verbundene Mehrwertsteuer nicht abzugsfähig war, da es sich bei dem Aktienverkauf um eine steuerbefreite Transaktion handelte, und bestätigte damit die Entscheidung des Berufungsgerichts.
In seiner Entscheidung schloss sich der Oberste Gerichtshof außerdem der Auffassung des Berufungsgerichts an, dass sowohl das Finanzgericht als auch das Obergericht die bestehende Rechtsprechung falsch angewendet hatten, indem sie sich auf die Art und Weise stützten, wie der Aktienpreis festgelegt wurde. Darüber hinaus wies der Oberste Gerichtshof die Berufung des Hotels La Tour auf die jüngste Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zurück.
Fazit
Der Oberste Gerichtshof wies das Argument zurück, dass der Aktienverkauf nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer falle, da Managementdienstleistungen innerhalb der Mehrwertsteuergruppe nicht berücksichtigt worden seien. Vielmehr seien die Kosten als mit dem Gesamtgeschäft von Hotel La Tour verbunden zu behandeln. Folglich wurde die Berufung des Unternehmens zurückgewiesen und die Schlussfolgerung der HMRC bestätigt, dass die Mehrwertsteuer auf diese Kosten nicht abzugsfähig sei.
Quelle: Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs – HMRC gegen Hotel La Tour Ltd
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