Spielwährung und EU-Mehrwertsteuer: Was Unternehmen wissen müssen

Zusammenfassung
Aufgrund widersprüchlicher Argumente zwischen dem in Litauen ansässigen Unternehmen und der litauischen Steuerbehörde bezüglich des Weiterverkaufs der virtuellen Währung „Gold“ aus dem Spiel „RuneScape“ wurde vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine zentrale Frage aufgeworfen. Diese Frage lautet: Soll der Handel mit Spielwährung wie ein Kryptowährungshandel, wie Gutscheintransaktionen oder einfach als steuerpflichtige digitale Dienstleistung behandelt werden?
Hintergrund des Falles
Žaidimų valiuta kauft und verkauft die virtuelle Währung „Gold“, die im Online-Videospiel RuneScape verwendet wird. Das Unternehmen erwirbt diese Spielwährung und verkauft sie anschließend an Spieler gegen echtes Geld, beispielsweise Euro, weiter.
Im Rahmen der Steuerprüfung, die sich auf die Jahre 2020 bis 2023 bezog, stellte die regionale Steuerbehörde fest, dass diese Transaktionen für Mehrwertsteuerzwecke steuerpflichtige Dienstleistungen darstellten. Da das Unternehmen keine Mehrwertsteuer auf diese Transaktionen angemeldet und gezahlt hatte, erließ die Steuerbehörde einen Bescheid, in dem das Unternehmen zur Zahlung der ausstehenden Mehrwertsteuer sowie von Verzugszinsen und einer Geldbuße verpflichtet wurde.
Das Unternehmen focht diesen Bescheid vor der litauischen Steuerbeschwerdekommission an und argumentierte, dass das Spielgold als virtuelle Währung behandelt werden sollte, ähnlich wie Kryptowährungen. Das Unternehmen stützte diese Argumente auf den Präzedenzfall, den der EuGH in seiner Entscheidung Hedqvist C‑264/14, allgemein bekannt als der Bitcoin-Fall, geschaffen hatte. Nach diesem Urteil gelten Umtauschgeschäfte von Bitcoin in traditionelle Währungen als von der Mehrwertsteuer befreit. Das Unternehmen machte geltend, dass dieselbe Befreiung auch für Transaktionen mit RuneScape-Gold gelten sollte.
Alternativ schlug das Unternehmen vor, die virtuelle Währung als Mehrzweckgutschein zu behandeln, was sich ebenfalls auf die Anwendung der Mehrwertsteuer auswirken würde. Schließlich erklärte das Unternehmen, dass selbst wenn Mehrwertsteuer fällig wäre, der steuerpflichtige Betrag nur die Marge, d. h. die Differenz zwischen Kauf- und Wiederverkaufspreis, und nicht der volle Wiederverkaufswert des Goldes sein sollte.
Die Aufsichtsbehörde wies diese Argumente zurück und erklärte, dass Gold im Spiel nicht als eine mit Bitcoin vergleichbare virtuelle Währung angesehen werden könne, da es außerhalb des Spiels keine eigenständige wirtschaftliche Funktion habe und nur innerhalb von RuneScape verwendet werden könne. Darüber hinaus stellte die Aufsichtsbehörde fest, dass das Unternehmen kein Finanzdienstleister oder Geldwechselunternehmen sei und dass seine Tätigkeit eine steuerpflichtige digitale Dienstleistung darstelle. Zudem brachte die Aufsichtsbehörde das Gutschein-Argument vor und erklärte, dass die virtuelle Währung vom Spieleentwickler und nicht vom Unternehmen ausgegeben werde.
Nach Prüfung der Funktionsweise der virtuellen Währung „Gold“ von RuneScape innerhalb des rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmens des Spiels stellte die Kommission für Steuerstreitigkeiten fest, dass Spieler vor der Erstellung eines Kontos die Nutzungsbedingungen des Spiels akzeptieren müssen und dass diese Bedingungen besagen, dass Spieler weder ihre Konten noch die Gegenstände im Spiel, einschließlich Gold, tatsächlich besitzen. Folglich verbleiben diese Vermögenswerte rechtlich unter der Kontrolle des Spielbetreibers. Die Kommission stellte jedoch fest, dass Gold innerhalb des Spiels dennoch eine praktische wirtschaftliche Funktion hat.
Angesichts dieser funktionalen Rollen von Gold stellte die Kommission die Frage, wie die aus dem Verkauf dieser virtuellen Währung erzielten Einnahmen für Mehrwertsteuerzwecke zu behandeln sind. Daher setzte sie das Verfahren aus und legte dem EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen vor.
Kernfragen des Vorabentscheidungsersuchens
Die Kommission für Steuerstreitigkeiten legte dem EuGH zwei Fragen vor. Mit der ersten Frage wollte die Kommission wissen, ob der Verkauf von RuneScape-Gold unter die Mehrwertsteuerbefreiung für Währungstransaktionen gemäß Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe e der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie fällt.
Sollte der EuGH feststellen, dass die Befreiung nicht gilt, fragte die Kommission mit der zweiten Frage, wie der Steuerbetrag zu berechnen sei: ob die Mehrwertsteuer auf den gesamten aus dem Verkauf des Goldes erzielten Preis oder nur auf die Differenz zwischen dem Einkaufspreis und dem Wiederverkaufspreis anzuwenden sei.
Anwendbarer Artikel der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie
Hinsichtlich der relevanten Bestimmungen der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie hob der EuGH die Artikel 30a, 30b, 73, 73a und 135 Absatz 1 als die wichtigsten hervor. Die Artikel 30a und 30b definieren, was für Mehrwertsteuerzwecke als Gutschein gilt, und erläutern, wie Mehrzweckgutscheine zu besteuern sind.
Während Artikel 73 die allgemeine Regel festlegt, wonach der Steuerbetrag in der Regel dem gesamten für die Transaktion erhaltenen Entgelt entspricht, enthält Artikel 73a eine spezifischere Regelung für Transaktionen mit Mehrzweckgutscheinen. Schließlich sieht Artikel 135 Absatz 1 eine Mehrwertsteuerbefreiung für bestimmte Finanztransaktionen im Zusammenhang mit Währungen, Banknoten und Münzen vor, die als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden, einschließlich der diesbezüglichen Verhandlungen.
Nationale Mehrwertsteuerregelungen Litauens
Nur Artikel 2 Absatz 22 des litauischen Mehrwertsteuergesetzes, der definiert, was in Litauen als Ware im Sinne der Mehrwertsteuer gilt, wurde als für diesen Fall relevant angesehen. Nach diesem Artikel umfassen Waren alle physischen Gegenstände, und die Definition ist weit genug gefasst, um nicht nur materielle Gegenstände, sondern auch bestimmte Energieformen wie Strom, Gas, Wärme und Kälte abzudecken.
Insbesondere sieht das Gesetz auch vor, dass Banknoten und Münzen mit numismatischem oder Sammlerwert als Waren und nicht als Währung behandelt werden, wenn sie als Sammlerstücke gehandelt werden. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass ein Computerspeichermedium nicht als Ware behandelt wird, wenn es nicht-standardisierte Software enthält, d. h. Software, die speziell für bestimmte Nutzer und nicht für den Massenmarkt entwickelt wurde.
Bedeutung des Falls für Steuerpflichtige
Da sich virtuelle Ökonomien zunehmend mit realen Märkten überschneiden, sind die Steuerbehörden gezwungen zu entscheiden, wie In-Game-Vermögenswerte nach den geltenden Mehrwertsteuerregeln zu behandeln sind. Dieser Fall bietet Steuerpflichtigen die dringend benötigte Klarstellung und Erläuterung der mehrwertsteuerlichen Behandlung digitaler und virtueller Vermögenswerte, die ausschließlich innerhalb von Spielen und Online-Plattformen existieren.
Da dieser Fall in engem Zusammenhang mit dem Bitcoin-Fall von 2014 steht, unterstreicht er, wie wichtig es ist, die rechtlichen und wirtschaftlichen Merkmale digitaler Vermögenswerte zu verstehen, darunter Eigentumsrechte, die Funktionalität innerhalb einer Plattform und die Art und Weise, wie Verbraucher diese Vermögenswerte nutzen, da diese Faktoren Einfluss darauf haben können, ob Transaktionen der Mehrwertsteuer unterliegen.
Analyse der Urteilsbegründung
Einleitend verwies der EuGH auf die allgemeinen Grundsätze für Mehrwertsteuerbefreiungen gemäß der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie. Der EuGH stellte klar, dass die Befreiungen nach Artikel 135 Absatz 1 autonome Konzepte des EU-Rechts sind, was bedeutet, dass sie in allen EU-Ländern einheitlich ausgelegt werden müssen, um eine uneinheitliche Anwendung der Mehrwertsteuerregeln innerhalb der EU zu verhindern.
Zudem müssen die Begriffe, die Mehrwertsteuerbefreiungen beschreiben, streng ausgelegt werden, da sie Ausnahmen von der Grundregel des EU-Mehrwertsteuersystems darstellen. Die strenge Auslegung bedeutet jedoch nicht, dass die Bestimmungen so eng ausgelegt werden sollten, dass die Befreiungen ihre praktische Wirkung verlieren.
Umgekehrt muss die Auslegung im Einklang mit dem Zweck der Befreiung und mit dem Grundsatz der Steuerneutralität stehen, der verlangt, dass ähnliche wirtschaftliche Tätigkeiten für Mehrwertsteuerzwecke gleich behandelt werden. Vor diesem Hintergrund stellte der EuGH fest, dass die Befreiungen für Finanztransaktionen unter anderem dazu dienen, praktische Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Steuerbetrags und der abzugsfähigen Mehrwertsteuer bei komplexen Finanzgeschäften zu vermeiden.
Der EuGH fügte hinzu, dass dieser Artikel ausdrücklich vorsieht, dass EU-Länder Transaktionen mit Währungen, Banknoten und Münzen, die als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden, von der Steuer befreien müssen. Dennoch kann die Befreiung auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung, vor allem des Urteils in der Rechtssache Hedqvist, auch für nicht-traditionelle Währungen gelten, d. h. für Geldformen, die in keinem Land offizielles gesetzliches Zahlungsmittel sind, sofern sie von den Parteien ausschließlich als Zahlungsmittel akzeptiert werden und keinen anderen Zweck haben, wie beispielsweise Bitcoin.
Unter weiterer Anwendung seiner früheren Argumentation im Fall Hedqvist erklärte der EuGH, dass sich die Mehrwertsteuerbefreiung für Währungstransaktionen auf nicht-traditionelle Währungen erstrecken kann, wenn zwei kumulative Bedingungen erfüllt sind. Erstens muss die Währung von den beteiligten Parteien als Alternative zum gesetzlichen Zahlungsmittel akzeptiert werden. Zweitens darf die Währung keinen anderen Zweck haben als die Funktion als Zahlungsmittel.
Auf der Grundlage der von der Kommission vorgelegten Daten stellte der EuGH fest, dass Gold nur innerhalb der Spielumgebung verwendet werden kann und außerhalb des Spiels nicht dazu dient, reale Waren oder Dienstleistungen zu erwerben. Zudem besagen die Nutzungsbedingungen der Spiele, dass die mit dem Spiel verbundenen digitalen Vermögenswerte, einschließlich Gold, nicht den Spielern gehören, was die Auffassung untermauert, dass sie ausschließlich als Teil der internen Spielmechanik existieren. Somit ist offensichtlich, dass RuneScape-Gold nicht als allgemeine Alternative zu gesetzlichem Zahlungsmittel akzeptiert wird und auf die Nutzung innerhalb des Spiels beschränkt ist.
Hinsichtlich der Frage, ob Gold als Mehrzweckgutschein eingestuft werden könnte, erinnerte der EuGH daran, dass zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Instrument als Gutschein gilt. Erstens muss eine Verpflichtung bestehen, das Instrument als Zahlung oder Teilzahlung für Waren oder Dienstleistungen anzunehmen, und zweitens müssen die zu liefernden Waren oder Dienstleistungen entweder auf dem Instrument selbst oder in begleitenden Unterlagen, wie beispielsweise den Nutzungsbedingungen, angegeben sein.
Im Fall von In-Game-Gold stellte der EuGH fest, dass selbst wenn die zweite Voraussetzung wohl erfüllt sein könnte, die erste Bedingung nicht erfüllt ist. In seinen Schlussanträgen wies der Generalanwalt darauf hin, dass Gold kein Instrument zur Erlangung einer späteren Leistung ist, sondern vielmehr Teil des Online-Spiels selbst und als verbrauchbares digitales Element innerhalb des Spiels fungiert.
Endgültige Entscheidung des Gerichts
Der EuGH stellte fest, dass Transaktionen, bei denen echtes Geld gegen virtuelle Währung eingetauscht wird, die ausschließlich innerhalb eines Online-Videospiels verwendet wird, wie beispielsweise RuneScape-Gold, nicht als Finanztransaktionen mit virtuellen Währungen wie Bitcoin behandelt werden können und daher der Mehrwertsteuer unterliegen, sofern keine andere rechtliche Einstufung vorliegt.
Darüber hinaus kam der EuGH zu dem Schluss, dass die Spielwährung selbst die im Spiel verbrauchte digitale Dienstleistung darstellt und nicht ein Instrument, das den Inhaber zum Erhalt einer künftigen Lieferung von Waren oder Dienstleistungen berechtigt. Folglich können solche virtuellen Währungen nicht als Gutscheine, einschließlich Mehrzweckgutscheine im Sinne der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie, behandelt werden.
Daher muss der Umtausch von realer Währung gegen diese Art von virtuellem Geld im Spiel als steuerpflichtige digitale Dienstleistung behandelt werden, und die Mehrwertsteuer muss daher auf den gesamten für den Verkauf erhaltenen Betrag erhoben werden.
Fazit
Im Wesentlichen dient dieser Fall als warnendes Beispiel für Steuerpflichtige, die an der Schnittstelle zwischen der digitalen Wirtschaft und traditionellen Steuerrahmenbedingungen tätig sind. Unternehmen, die sich mit dem Weiterverkauf von Spielwährungen, digitalen Token oder ähnlichen virtuellen Gütern befassen, müssen sorgfältig prüfen, ob ihre Tätigkeiten unter bestehende Mehrwertsteuerkategorien wie Finanztransaktionen, Gutscheine oder steuerpflichtige Dienstleistungen fallen und wie der Steuerbetrag zu berechnen ist.
Quelle: Rechtssache C‑472/24 – MB Žaidimų valiuta gegen die Staatliche Steuerdirektion des Finanzministeriums der Republik Litauen, EU-Mehrwertsteuerrichtlinie, VATabout – Bitcoin-Rechtssache C‑264/14
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