Washington entscheidet, dass ein digitaler Werbeanbieter kein Marktplatzvermittler ist

Die US-Verkaufssteuerlandschaft kann für Steuerzahler und Unternehmen, die auf dem US-Markt tätig sind, verwirrend sein und zu Unsicherheit führen. Noch komplizierter wird es dadurch, dass jeder US-Bundesstaat seine eigenen Regeln und Vorschriften hat und möglicherweise auch auf staatlicher und lokaler Ebene Verkaufssteuern erhebt.
Aus diesem Grund müssen die Finanzämter der Bundesstaaten bei ihren Entscheidungen zu umsatzsteuerrelevanten Fragen oft viele Faktoren berücksichtigen und ihre offiziellen Stellungnahmen, Kommentare und Entscheidungen veröffentlichen, um die dringend benötigte Klarheit zu schaffen. In einem dieser Prozesse hat das Washington Department of Revenue (WDOR) seine Entscheidung in einem Fall veröffentlicht, in dem es um die Erbringung von Werbedienstleistungen und die Regeln für Marktplatzvermittler geht.
Sachverhalt und Auswirkungen der Entscheidung
Der Fall ist von entscheidender Bedeutung für die Frage, wer als Marktplatzvermittler gilt und wer nicht als solcher behandelt wird. Der Steuerpflichtige ist ein in den USA ansässiges Unternehmen (das Unternehmen), das über seine Online-Plattform digitale Werbeflächen verkauft. Daher kam das Unternehmen zu dem Schluss, dass es als Marktplatzvermittler zwischen Verkäufern und Käufern tätig ist.
Bei der Steuerprüfung stellte das WDOR fest, dass das Unternehmen die Bruttoeinnahmen aus seinen Verkäufen in Washington nicht korrekt auswies und die Abzugsregeln falsch anwandte. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass beim Verkauf von digitalem Werbeplatz keine Einzelhandelsumsatzsteuer anfiel und das Unternehmen auch keine Umsatzsteuer von seinen Kunden einzog.
Auf der Grundlage aller Feststellungen berichtigte die WDOR die Steuererklärungen des Unternehmens für die Jahre 2015 bis 2019 und verhängte Strafen und Zinsen, wogegen das Unternehmen Einspruch erhob.
In seiner Petition begründete das Unternehmen die Entscheidung des WDOR damit, dass es als Marktplatzvermittler die Bruttoeinnahmen korrekt gemeldet und die Umsatzsteuervorschriften angewendet habe.
Im Berufungsverfahren stellte das WDOR fest, dass das Unternehmen seine Online-Plattform zwar als "Tauschbörse" bezeichnete, es sich aber nicht um einen Marktplatz handelte, und dass die digitale Werbefläche der Erbringung regulärer Werbedienstleistungen gleichzusetzen sei.
Diese Schlussfolgerung stützte sich auf die Tatsache, dass das Unternehmen die Werbefläche auf den Websites kauft und danach bezahlt, wie viele Personen die Anzeigen sehen. Die Anzeigen sind auf der Grundlage der im Laufe der Zeit gesammelten Daten auf bestimmte Personen ausgerichtet. Anhand der gesammelten Daten und der Anzahl der Besucher kann das Unternehmen feststellen, wie effektiv die Anzeigen für die Kunden sind. Daher schaltet der führende Dienst Anzeigen, die wahrscheinlich auf Interesse stoßen, was dazu beiträgt, Leads zu generieren, und berät über die besten Werbestrategien.
Da das Unternehmen keine Verträge mit Verkäufern geschlossen hat, um deren Produkte zu verkaufen, sondern nur Werbedienstleistungen für den Produktverkauf anbietet, kam die WDOR zu dem Schluss, dass das Unternehmen kein Marktplatzvermittler sein kann. Aus diesem Grund lehnte der WDOR den Antrag des Unternehmens ab und bestätigte die ursprüngliche Entscheidung.
Schlussfolgerung
Obwohl dieser Fall nicht direkt mit der Umsatzsteuer zusammenhängt, ist die Argumentation des WDOR für jede ähnliche Situation von Bedeutung, da sie klarstellt, was einen Marktplatzvermittler ausmacht. Da Marktplatzvermittler hauptsächlich von den Umsatzsteuerregeln betroffen sind, bietet diese Entscheidung mehr Sicherheit bei der Auslegung der Gesetzgebung des Staates Washington.
Quelle: PwC, Finanzministerium von Washington

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