Ohio-Urteil: Datenautorisierungsdienste sind von der Umsatzsteuer befreit

Das Ohio Board of Appeals entschied in einem Fall, in dem CheckFree, eine Tochtergesellschaft von Fiserv Inc. ein Unternehmen, das verschiedene Finanzdienstleistungsprodukte anbietet, einen Antrag auf Erstattung der Umsatz- und Gebrauchssteuer in Höhe von 2 Mio. USD gestellt hatte. Nachdem das Ohio Department of Taxation (ODOT) den Antrag abgelehnt hatte, legte CheckFree Berufung ein, die vom Commissioner zurückgewiesen wurde.
In letzter Instanz reichte CheckFree die Berufung bei der Berufungskammer ein, die alle Fakten des Falles überprüfte und die Regeln und Vorschriften für die Verkaufs- und Nutzungssteuer im Zusammenhang mit dem Fall klärte.
Sachverhalt und Hauptfragen
Sowohl das ODOT als auch der Commissioner wiesen den Einspruch von CheckFree vor allem deshalb zurück, weil sie behaupteten, es lägen nicht genügend Beweise vor, um die Behauptung von CheckFree zu stützen, dass die Transaktionen nicht steuerpflichtig seien. Bei den fraglichen Dienstleistungen handelte es sich um die Einzugsermächtigung und die Bezahlung von Rechnungen. CheckFree behauptete, sie seien nicht steuerpflichtig, da es sich nicht um automatische Datenverarbeitung (ADP), elektronische Informationsdienste (EIS) oder Computerdienstleistungen handele.
Die Beschwerdekammer stellte klar, dass alle Einzelhandelsumsätze der Umsatzsteuer unterliegen, während die Lagerung, die Verwendung oder der Verbrauch von Sachgütern und steuerpflichtigen Dienstleistungen in diesem Bundesstaat der Nutzungssteuer unterliegen, sofern sie nicht ausdrücklich als steuerbefreit definiert sind.
Auf der Grundlage der Analyse der Gesetzgebung stellte die Beschwerdekammer fest, dass der wahre Gegenstand der Dienstleistungen von CheckFree bestimmt werden muss, um zu entscheiden, ob sie steuerpflichtig sind oder nicht. In der Entscheidung heißt es, dass die Dienstleistung oder Transaktion nicht steuerpflichtig ist, wenn der eigentliche Gegenstand die Datenautorisierung ist.
Wenn jedoch Käufer und Verkäufer ein Bündel von Dienstleistungen vereinbaren, was hier der Fall war, und wenn die Aufzeichnungen zeigen, dass sie getrennt in Rechnung gestellt wurden, muss der wahre Gegenstand jeder einzelnen Position einzeln und nicht als Ganzes bewertet werden.
Da aus den Unterlagen hervorging, dass mehrere Dienstleistungen, einschließlich der Datenautorisierung, angeboten wurden, verwies die Beschwerdekammer den Fall an den Kommissar zurück, um den wahren Gegenstand und die Steuerbarkeit jeder einzelnen Dienstleistung zu ermitteln.
Schlussfolgerung
Obwohl der Commissioner noch jeden einzelnen Punkt bewerten und eine neue Entscheidung über den Erstattungsantrag treffen muss, hat die Entscheidung des Board of Appeals eine wichtige Klarstellung der Ohio-Besteuerungsregeln für Datenautorisierungsdienste gebracht.
Darüber hinaus ist dieser Fall ein hervorragendes Beispiel dafür, wie die Umsatzsteuervorschriften auf in Paketen angebotene Dienstleistungen anzuwenden sind und wie wichtig es ist, diese Dienstleistungen korrekt in Rechnung zu stellen.
Quelle: Deloitte, Ohio Board of Tax Appeals

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