Indiana regelt Steuerbefreiung für AI-Chatbot-Zugang

Das Indiana Department of Revenue (DOR) hat ein Urteil zu den geltenden Umsatzsteuervorschriften für Unternehmen veröffentlicht, die generative Dienstleistungen im Bereich der künstlichen Intelligenz (AI) anbieten. Darüber hinaus klärt das Urteil die Auslegung der bundesstaatlichen Umsatzsteuervorschriften bei der Beurteilung, ob bestimmte digitale Dienstleistungen umsatzsteuerpflichtig sind, und dient als Orientierungshilfe.
Auslegung und Entscheidung des DOR
Das Urteil bezieht sich auf ein Unternehmen, das einen Chatbot-API-Dienst anbietet, ohne seinen Nutzern direkt Software zu liefern. Der Dienst wird im Rahmen eines Abonnementmodells angeboten, bei dem die Nutzer über eine Website oder eine App auf den KI-Chatbot zugreifen, ohne dass eine Software heruntergeladen oder auf ihrem Gerät installiert werden muss. Außerdem nutzen die Nutzer ihre eigenen Internetverbindungen und Geräte, um mit den KI-Chatbots zu interagieren.
Da die Software as a Service (SaaS) von der Verkaufs- und Nutzungssteuer befreit ist und bei der Erbringung dieser Dienstleistungen keine Software geliefert wird, entschied das DOR, dass der Zugang zu einem generativen KI-Chatbot nicht der Verkaufs- und Nutzungssteuer von Indiana unterliegt. Mit anderen Worten, der Zugang zu KI-Chatbots, ohne jegliche Lieferung von Software, wird nicht als steuerpflichtiges materielles persönliches Eigentum eingestuft, das im Gegensatz zu SaaS der Verkaufs- und Nutzungssteuer unterliegt. Er wird genauso behandelt wie SaaS, d. h. diese Dienstleistungen sind steuerfrei.
Das Gleiche gilt für den API-Zugang zu den KI-Chatbots, der die Integration in andere Anwendungen ermöglicht, solange keine Software heruntergeladen oder an die Nutzer übertragen wird. Entscheidend für die umsatzsteuerliche Behandlung ist daher, ob eine Übertragung der Software vom Dienstleister auf den Nutzer oder Verbraucher erfolgt. Die Übertragung kann dadurch erfolgen, dass die Software heruntergeladen oder gestreamt werden kann oder auf einem physischen Medium bereitgestellt wird. In solchen Fällen wird sie als materielles persönliches Eigentum behandelt.
Schlussfolgerung
Die Entscheidung des Finanzamts von Indiana unterstreicht einmal mehr, dass eine Software, die in der Cloud gespeichert wird, ohne dass sie auf den Computer des Nutzers heruntergeladen werden muss, nicht als Einzelhandelsgeschäft gilt und daher nicht steuerpflichtig ist. Nur wenn die Software heruntergeladen, gestreamt oder auf andere Weise an den Nutzer übertragen wird, unterliegt sie der Verkaufs- und Nutzungssteuer.
Quelle: Indiana's Official Register, Bloomberg

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