NYDTF: Einzelhändler außerhalb des Bundesstaates sind keine Verkäufer im Sinne der Verkaufssteuerregeln

Nach Eingang einer Petition eines Einzelhändlers aus einem anderen Bundesstaat, der Konsum- und Haushaltsprodukte an Kunden in New York verkauft, hat das New York Department of Taxation and Finance (NYDTF) ein Gutachten veröffentlicht, in dem eine Frage zur Umsatzsteuerpflicht im Bundesstaat beantwortet wird.
Sachverhalt und Stellungnahme des Ministeriums
Bei dem Antragsteller in diesem Fall handelt es sich um ein Unternehmen (Einzelhändler) aus Colorado, das nach texanischem Recht organisiert ist und zunächst von seinem Hauptsitz in Colorado aus Bestellungen von Verbrauchern aus New York ausführte. Im Laufe der Zeit ging das Unternehmen jedoch dazu über, eine dritte Firma, Firma X, in New York mit der Auftragsabwicklung zu beauftragen. Das Unternehmen X lagert die Bestände des Einzelhändlers in seinen New Yorker Lagern, kommissioniert und verpackt die Artikel, beauftragt Spediteure mit der Auslieferung, kümmert sich um Rechnungsstellung und Inkasso und beantwortet Kundenanfragen.
Aufgrund dieser Beziehung zu Unternehmen X fragte der Einzelhändler bei der NYDTF an, ob er durch die Inanspruchnahme eines Drittunternehmens für die Auftragsabwicklung zu einem Verkäufer wird, der zur Erhebung der New Yorker Umsatz- und Gebrauchssteuer verpflichtet ist. In ihrer Analyse betonte die NYDTF, dass nach dem New Yorker Gesetz die Umsatzsteuer auf Einzelhandelsverkäufe und bestimmte Dienstleistungen erhoben wird, und dass die Verkäufer oder Marktplatzanbieter für die Erhebung der Steuer verantwortlich sind.
Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel, von denen eine auf eine Person zutrifft, die lediglich Fulfillment-Dienstleistungen in New York von einem nicht angeschlossenen Unternehmen erwirbt oder Eigentum in den Räumlichkeiten eines solchen Fulfillment-Dienstleisters lagert. Eine solche Person wird nicht als Verkäufer betrachtet und ist daher von den Anforderungen der Verkaufs- und Nutzungssteuer ausgenommen.
Da das Unternehmen X die Kriterien für Fulfillment-Dienstleistungen erfüllt und nicht mit dem Einzelhändler verbunden ist, kam die NYDTF zu dem Schluss, dass die Inanspruchnahme der Fulfillment-Dienstleistungen des Unternehmens X durch den Einzelhändler und die Lagerung der Bestände in New York das Unternehmen nicht zu einem Verkäufer für Umsatzsteuerzwecke macht. Die NYDTF fügte jedoch hinzu, dass das Unternehmen X, wenn es den gesetzlichen Schwellenwert für einen Marktplatzanbieter erfüllt, sich registrieren lassen und auf alle Verkäufe, die es tätigt oder vermittelt, einschließlich der Produkte des Petenten, Umsatzsteuer erheben muss.
Schlussfolgerung
In der Stellungnahme der NYDTF wird hervorgehoben, wie wichtig es ist, zu verstehen, wie die einzelnen Anforderungen und Kriterien erfüllt werden müssen, damit die Umsatzsteuervorschriften Anwendung finden können. Darüber hinaus unterstreicht die Stellungnahme die Notwendigkeit, die Gesetzgebung weit auszulegen und alle Schlüsselfaktoren zu berücksichtigen, die für die Steuerpflicht ausschlaggebend sind, wie etwa die Zugehörigkeit, die physische Präsenz und der Umfang der erbrachten Dienstleistungen, bevor man zu dem Schluss kommt, dass ein Unternehmen als Verkäufer in New York gilt.
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