Oklahoma-Urteil zum Umsatzsteuer-Nexus für Marktplatzbestände

Die Steuerbehörde von Oklahoma veröffentlichte einen Steuerbescheid für einen Online-Händler, der über seine eigene Website und Online-Marktplätze verkauft. Der Bescheid wurde als Antwort auf eine Anfrage eines Unternehmens außerhalb des Bundesstaates erteilt, das sein Lager in Oklahoma in einem Lagerhaus unterhielt, das einem Marktplatzbetreiber gehörte und von diesem betrieben wurde. Die zentrale Frage des Fernverkäufers war, ob die Lagerung von Waren in einem Lagerhaus einen wesentlichen Nexus für Umsatzsteuerzwecke darstellte.
Begründung und Entscheidung der Steuerbehörde
Wie in der Entscheidung dargelegt, lagert der Fernverkäufer seine Produkte in einem Lager, das von dem Marktplatzvermittler kontrolliert und verwaltet wird und das der Verkäufer neben seiner eigenen Website nutzt, um seine Produkte an Verbraucher in Oklahoma zu verkaufen. Der Fernverkäufer verkauft über seine eigenen Websites an Verbraucher innerhalb des Bundesstaates unterhalb der jährlichen wirtschaftlichen Nexus-Schwelle von 100.000 USD in Oklahoma. Bei Marktplatzverkäufen zieht der Vermittler die Verkaufserlöse in seinem Namen ein und führt sie ab.
Der Lagerwert im Lager des Vermittlers betrug 15.000 USD im Jahr 2023 und 40.000 USD im Jahr 2024. Es ist wichtig zu beachten, dass die in Oklahoma gelagerten Bestände zunächst an eines der Vertriebszentren des Vermittlers in einem von vier Bundesstaaten geschickt wurden und der Vermittler die Produkte des Verkäufers dann innerhalb der USA versandte, bevor sie an den Endverbraucher geliefert wurden. Wichtig ist, dass der Fernverkäufer keinen Einfluss darauf hatte, wo sich die Produkte befanden oder gelagert wurden, da die Verwaltung und Lagerung vom Vermittler auf der Grundlage seiner eigenen Logistikanalysen festgelegt wurden.
Die Steuerkommission entschied, dass nach dem Recht von Oklahoma die bloße Lagerung von Waren in einem Lager eines Dritten ohne Kontrolle keinen physischen Nexus begründet, sodass der Einzelhändler nicht als steuerpflichtig in diesem Bundesstaat angesehen wurde. Darüber hinaus kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Online-Verkäufer keinen wirtschaftlichen Nexus mit Oklahoma hatte, und fügte hinzu, dass Marktplatzverkäufe von der Berechnung der wirtschaftlichen Nexus-Schwelle des Verkäufers ausgenommen sind, solange die Marktplatzvermittler die Steuern für Oklahoma ordnungsgemäß in seinem Namen einziehen.
Fazit
Das Schreiben klärt die Nexus-Regeln in Oklahoma und stellt fest, dass die Lagerung von Waren im Lager eines Marktplatzvermittlers ohne Kontrolle keinen physischen Nexus begründet. Darüber hinaus bekräftigte die Steuerkommission, dass, wenn ein Marktplatzvermittler die Steuer nicht einzieht, diese Verkäufe in die Berechnung der Schwellenwerte für Fern- und Marktplatzverkäufer einbezogen werden müssen und einen wirtschaftlichen Nexus in Oklahoma auslösen könnten.
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