EuGH Rechtssache C-587/10: Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und innergemeinschaftliche Lieferungen

In der Rechtssache C-587/10 des EuGH geht es um die Lieferung von Steinbrechmaschinen aus dem Jahr 1998, die zu einem Streit zwischen der deutschen Niederlassung von VSTR und den deutschen Steuerbehörden führte. An dem Fall waren jedoch nicht nur diese beiden Parteien beteiligt, sondern auch ein US-amerikanisches Unternehmen als Erstkäufer und ein finnisches Unternehmen als Endabnehmer der Steinbrechmaschinen.
Der Hauptstreitpunkt in diesem Fall war die Weigerung der deutschen Steuerbehörden, die Lieferung von der Steuer zu befreien, weil die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer fehlte.
Hintergrund des Falles
1998 verkaufte eine deutsche Niederlassung von VSTR (VSTR) zwei Steinbrechmaschinen an das US-Unternehmen Atlantic International Trading Co. (Atlantic). Obwohl die Atlantic eine Tochtergesellschaft in Portugal hatte, war sie in keinem EU-Land für die Mehrwertsteuer registriert.
Als die VSTR von Atlantic eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verlangte, teilte Atlantic mit, dass die Maschinen an ein finnisches Unternehmen verkauft wurden, und übermittelte ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Die Maschinen wurden von dem von Atlantic beauftragten Transportunternehmen auf dem Gelände der VSTR verladen und abtransportiert. Die Maschinen wurden zunächst auf dem Landweg nach Lübeck und dann auf dem Seeweg nach Finnland transportiert. Die VSTR-Rechnung, die Atlantic für die Lieferung von zwei Maschinen ausgestellt wurde, enthielt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des finnischen Unternehmens.
Das deutsche Finanzamt lehnte es jedoch ab, die Lieferung von der Mehrwertsteuer zu befreien, weil die VSTR keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von Atlantic angegeben hatte.
Die VSTR legte gegen diese Entscheidung Einspruch ein, aber das Finanzgericht Sachsen bestätigte die Entscheidung der Finanzbehörde. Die VSTR weigerte sich jedoch, diese Entscheidung zu akzeptieren, und rief den Bundesfinanzhof an, da die Schlussfolgerung und die Entscheidung der Finanzbehörde gegen die Sechste Richtlinie verstießen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte fest, dass der Umsatz aus zwei aufeinander folgenden Lieferungen besteht: einer zwischen der VSTR und Atlantic und einer zwischen Atlantic und einem finnischen Unternehmen. Außerdem könnte die Lieferung von VSTR an Atlantic als innergemeinschaftliche Lieferung von der Mehrwertsteuer befreit sein, wenn der Erwerb der Gegenstände in Finnland steuerpflichtig ist.
Dazu muss das finnische Unternehmen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben, damit die finnische Steuerbehörde in Übereinstimmung mit den EU-Vorschriften über den innergemeinschaftlichen Erwerb und die innergemeinschaftliche Lieferung die Mehrwertsteuer auf die Umsätze erheben kann. Die Mehrwertsteuerbefreiung ist an das Bestimmungslandprinzip geknüpft, d. h. daran, dass das Bestimmungsland in der Lage ist, die Waren zu besteuern, so dass eine ordnungsgemäße Meldung und Erhebung der Mehrwertsteuer gewährleistet ist.
Der FFC stellte jedoch fest, dass das Recht auf Mehrwertsteuerbefreiung verweigert werden kann, wenn der Lieferer, wie VSTR, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Käufers nicht nachweisen kann. Darüber hinaus stellte der FFC fest, dass die Sechste EU-Richtlinie zwar nicht ausdrücklich vorschreibt, dass der Käufer eine individuelle Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben muss, um von der Steuer befreit zu werden, diese Bedingung aber für Steuerpflichtige, die in einem anderen EU-Land handeln, impliziert.
Das Gericht stellte in Frage, ob die EU-Vorschriften und -Verordnungen es den Mitgliedstaaten wie Deutschland gestatten, solche Anforderungen zu stellen, insbesondere wenn der Käufer aus einem Nicht-EU-Land, in diesem Fall den USA, stammt, während der Lieferant keine ordnungsgemäße MwSt.-Meldung für den innergemeinschaftlichen Umsatz vorweisen konnte.
Vor seiner endgültigen Entscheidung setzte der FFC das Verfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Vorabentscheidung vor.
Die wichtigsten Fragen aus dem Ersuchen um Vorabentscheidung
Der FFC hat dem EuGH zwei Fragen vorgelegt, die sich darauf beziehen, ob die EU-Mitgliedstaaten einen Nachweis der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen verlangen können. Außerdem wollte der FFC wissen, ob es bei der Beantwortung der ersten Frage eine Rolle spielt, ob der Käufer in einem Nicht-EU-Land ansässig und in einem EU-Land nicht für die Mehrwertsteuer registriert ist, und ob ein Nachweis vorliegt, dass der Käufer eine Mehrwertsteuererklärung für den innergemeinschaftlichen Erwerb abgegeben hat.
Anwendbarer Artikel der EU-Richtlinie
Die wichtigsten Artikel, die zur Lösung dieses Falles herangezogen wurden, waren Artikel 4 Absatz 1, Artikel 22 Absätze 1, 3, 8 und 28 der Sechsten MwSt-Richtlinie (Richtlinie). In Artikel 4 Absatz 1 werden Steuerpflichtige im Sinne der Richtlinie als Personen definiert, die unabhängig von ihrem Zweck oder den Ergebnissen ihrer Tätigkeit an jedem Ort eine der aufgeführten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben.
In Artikel 22 werden die Pflichten der Steuerpflichtigen im Rahmen des Mehrwertsteuersystems beschrieben, einschließlich der Anforderungen an Buchführung, Rechnungsstellung, Mehrwertsteuererklärungen und zusammenfassende Meldungen. Er schreibt vor, dass die EU-Länder den Steuerpflichtigen eine individuelle Identifikationsnummer zuweisen und verlangen, dass die Rechnungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen die Lieferanten- und Käufernummer enthalten. Darüber hinaus können die EU-Länder zusätzliche Anforderungen stellen, um eine ordnungsgemäße Erhebung der Mehrwertsteuer zu gewährleisten und Steuerhinterziehung zu verhindern, solange sie keine neuen Formalitäten für den grenzüberschreitenden Handel schaffen.
Die Artikel 28a und 28b regeln den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, der der Mehrwertsteuer unterliegt, wenn er von steuerpflichtigen oder nicht steuerpflichtigen juristischen Personen getätigt wird. Der Ort des Erwerbs bestimmt sich nach dem Ort, an dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Beendigung der Beförderung befinden oder an dem die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Käufers erteilt wurde. Gemäß Artikel 28c Teil A ist eine Mehrwertsteuerbefreiung für innerhalb der EU gelieferte Gegenstände zulässig. Die Steuerbefreiung ist jedoch an Bedingungen geknüpft, um sicherzustellen, dass sie korrekt angewandt wird, und um Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch zu verhindern.
Nationale deutsche Mehrwertsteuervorschriften
Was die deutschen MwSt-Vorschriften anbelangt, so waren Artikel 6a des Umsatzsteuergesetzes und Artikel 17c Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes für diesen Fall am relevantesten.
Artikel 6a definiert eine innergemeinschaftliche Lieferung als einen Umsatz, bei dem Waren von Deutschland in ein anderes EU-Land befördert werden, der Käufer ein Unternehmer, eine juristische Person oder eine andere Art von Käufer ist, wenn sich die Lieferung auf neue Fahrzeuge bezieht, und der Erwerb im EU-Land des Käufers umsatzsteuerpflichtig ist.
Artikel 17c Absatz 1 steht in unmittelbarem Zusammenhang mit Artikel 6a und verlangt von innergemeinschaftlichen Lieferanten den Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Mehrwertsteuerbefreiung erfüllt sind. Dieser Nachweis umfasst die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Käufers und eine Rechnung, aus der die Erfüllung der genannten Voraussetzungen transparent hervorgeht.
Bedeutung der Rechtssache für Steuerpflichtige
Dieser Fall kommt den Steuerpflichtigen zugute, da er die Voraussetzungen für die Mehrwertsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen klärt. Der Fall und das Urteil verdeutlichen, wie wichtig die Angabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für den Käufer ist, um die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können.
Darüber hinaus hat das Urteil erhebliche Auswirkungen auf grenzüberschreitende Umsätze mit Käufern aus Nicht-EU-Ländern und verdeutlicht die Notwendigkeit, das EU-Mehrwertsteuersystem einzuhalten. Darüber hinaus wird die Rolle der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei der Überprüfung innergemeinschaftlicher Erwerbe erläutert und vertieft, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Meldung und Erhebung der Mehrwertsteuer.
Analyse der Gerichtsentscheidungen
Der EuGH stellte klar, dass die Mehrwertsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen von mehreren Voraussetzungen abhängt, wie z. B. dass die Gegenstände innerhalb der EU befördert werden und steuerpflichtige und nicht steuerpflichtige juristische Personen beteiligt sind. Außerdem muss die Beförderung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lieferung stehen, damit die Mehrwertsteuerbefreiung anwendbar ist. Wenn also das Eigentum an den Gegenständen vor der Beförderung übertragen wird, kann die Lieferung nicht für die Mehrwertsteuerbefreiung in Frage kommen.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Lieferung von Maschinen durch die VSTR an Atlantic keine mehrwertsteuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne von Artikel 28c Teil A Buchstabe a Unterabsatz 1 der Sechsten MwSt.-Richtlinie ist, wenn die Übertragung des Eigentums an den Maschinen von Atlantic auf das finnische Unternehmen vor der Beförderung von Deutschland nach Finnland erfolgte.
Der EuGH stellte weiter fest, dass, wenn der Erstkäufer der Waren, die Firma Atlantic, das Eigentum an den Maschinen erwirbt und beabsichtigt, diese in ein anderes EU-Land zu befördern, die Beförderung der ersten Lieferung zugerechnet werden kann, wenn die Waren dem Zweitkäufer im Bestimmungsland übergeben werden. Teilt der Käufer dem Lieferer, d. h. der VSTR, jedoch vor der Beförderung mit, dass die Maschinen an einen anderen Steuerpflichtigen weiterverkauft werden sollen, könnte sich dies auf die mehrwertsteuerliche Behandlung auswirken.
Darüber hinaus kam der EuGH zu dem Schluss, dass die EU-Länder das Recht haben, die für die Mehrwertsteuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen erforderlichen Nachweise festzulegen. Der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Mehrwertsteuerbefreiung erfüllt sind, liegt in der Verantwortung und Pflicht der Lieferanten. Diese zusätzlichen Maßnahmen oder Anforderungen, die in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind, dürfen jedoch nicht über das hinausgehen, was für eine ordnungsgemäße Erhebung der Mehrwertsteuer erforderlich ist. Sie dürfen also keine übermäßigen formalen Anforderungen stellen, ohne den Inhalt des Umsatzes zu berücksichtigen, was die Neutralität der Mehrwertsteuer untergraben könnte.
Was die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer betrifft, so ist sie eine formale Anforderung, die dazu beitragen kann, den Status eines Steuerpflichtigen nachzuweisen. Sie ist jedoch keine zwingende Voraussetzung für eine Mehrwertsteuerbefreiung, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Das bedeutet, dass ein Anbieter wie VSTR für eine innergemeinschaftliche Lieferung auch dann die Mehrwertsteuerbefreiung in Anspruch nehmen kann, wenn er keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorweisen kann, solange er nach Treu und Glauben und mit angemessenem Aufwand nachweisen kann, dass der Käufer ein Steuerpflichtiger ist.
Mit anderen Worten: Das Fehlen einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Käufers sollte nicht automatisch zum Ausschluss der Mehrwertsteuerbefreiung führen, wenn andere angemessene Nachweise vorhanden sind und vorgelegt werden können.
Im vorliegenden Fall hat die VSTR als Lieferantin die Atlantic um ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gebeten, die in Ermangelung einer solchen Nummer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des zweiten Erwerbers der Maschinen, des finnischen Unternehmens, übermittelt hat. Diese Tatsache beweist, dass keine der beiden Parteien in betrügerischer Absicht handeln und die Mehrwertsteuer hinterziehen wollte.
Auch wenn die VSTR die Mehrwertsteuererklärung des finnischen Unternehmens für den innergemeinschaftlichen Erwerb vorgelegt hat, ändert dies nichts an den Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach Artikel 28c Teil A Buchstabe a Unterabsatz 1 der Sechsten MwSt-Richtlinie. Der EuGH betonte, dass die einzigen notwendigen Voraussetzungen für die Einstufung eines Umsatzes als innergemeinschaftliche Lieferung die Fähigkeit des Steuerpflichtigen, die Übertragung des Eigentums und die physische Beförderung der Gegenstände sind.
Eine MwSt-Erklärung kann zwar als Anhaltspunkt dienen, ist aber kein eindeutiger Nachweis für die Eigenschaft des Erwerbers als Steuerpflichtiger, bei dem es sich um ein finnisches Unternehmen handelt, und ändert nichts an der Anwendung der Steuerbefreiung.
Endgültige Entscheidung des Gerichts
Letztlich kam der EuGH zu dem Schluss, dass Artikel 28c Teil A Buchstabe a Unterabsatz 1 der Sechsten MwSt-Richtlinie die EU-Mitgliedstaaten nicht daran hindert, von Lieferern wie VSTR die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers zu verlangen, um die Mehrwertsteuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung zu gewähren.
Wenn jedoch ein gutgläubiger Lieferer, der alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorlegen kann, sollte das Recht auf Umsatzsteuerbefreiung nicht allein aus diesem Grund verweigert werden. Andere Nachweise können akzeptiert werden, wenn sie ausreichen, um den steuerlichen Status des Erwerbers in diesen Fällen zu belegen.
Schlussfolgerung
Aus diesem Fall lassen sich mehrere Schlüsse ziehen. Die erste ist, dass die VSTR als Lieferant Anspruch auf die Mehrwertsteuerbefreiung hatte, sofern sie die Steuereigenschaft des Käufers mit ausreichenden Nachweisen belegen konnte.
Darüber hinaus hätte der VSTR das Recht auf Mehrwertsteuerbefreiung nicht allein deshalb verweigert werden dürfen, weil sie keine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Käufers hatte, insbesondere wenn sie in gutem Glauben gehandelt und angemessene Schritte unternommen hat, wie z. B. die Beantragung einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer bei Atlantic. Die Mehrwertsteuererklärung des finnischen Unternehmens, die die VSTR eingereicht hat, kann jedoch nicht als ausreichender Nachweis angesehen werden.
Außerdem wird in der Rechtssache und im Urteil darauf hingewiesen, dass der Zeitpunkt des Transports der Maschinen und des Übergangs der Eigentumsrechte von Atlantic, dem Unternehmen, das die Maschinen für VSTR gekauft hat, auf das finnische Unternehmen, an das Atlantic die Maschinen weiterverkauft hat, für die Bestimmung des Anspruchs auf Mehrwertsteuerbefreiung von Bedeutung ist. Anhand des in der Rechtssache dargelegten Sachverhalts konnte der EuGH jedoch nicht feststellen, dass der Eigentumsübergang der Waren vor der Beförderung an das finnische Unternehmen erfolgte, und überließ es dem FFC, dies festzustellen.
Quelle: Rechtssache C-587/10 - Vogtländische Straßen-, Tief- und Rohrleitungsbau GmbH Rodewisch (VSTR) gegen Finanzamt Plauen, Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates

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