Haftung für die Mehrwertsteuer bei Urheberrechtsgeschäften: Die wichtigsten Erkenntnisse aus dem Fall UCMR-ADA

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Die Auslegung von Mehrwertsteuervorschriften und -regelungen kann an sich schon eine schwierige Aufgabe sein. Wenn jedoch noch Urheberrechtsbestimmungen hinzukommen, wird die Situation noch komplizierter und erfordert einen umfassenderen Ansatz und eine Analyse der rechtlichen und steuerlichen Auswirkungen.
Der Fall zwischen der UCMR-ADA, einer rumänischen Organisation, die für die Verwaltung der Urheberrechte an Musikwerken zuständig ist, und dem Kulturverein "Romanian Soul" als Organisator einer Musikveranstaltung betrifft sowohl die Mehrwertsteuer als auch die Urheberrechtsvorschriften und -bestimmungen. Außerdem stellt sich die Frage, wer mehrwertsteuerpflichtig ist und wer eine Rechnung über die für Musikwerke erhaltenen Lizenzgebühren ausstellen muss.
Hintergrund des Falles
Die UCMR-ADA ist die offiziell benannte rumänische Organisation, die für die Verwaltung der wirtschaftlichen Rechte der Urheber von Musikwerken zuständig ist. Genauer gesagt wird sie vom rumänischen Amt für Urheberrecht beauftragt, Tantiemen für Musikwerke einzuziehen, wenn diese bei Konzerten oder Unterhaltungsveranstaltungen öffentlich aufgeführt werden.
Im Jahr 2012 organisierte der Kulturverein "Romanian Soul" eine Show mit öffentlichen Aufführungen von Musikwerken und erhielt von der UCMR-ADA eine nicht-exklusive Lizenz gegen eine Vergütung. Der Verein leistete jedoch nur eine Teilzahlung, was zu einer Klage von UCMR-ADA führte.
Im Laufe des Prozesses kamen sowohl das Gericht erster Instanz als auch das Berufungsgericht zu dem Schluss, dass UCMR-ADA Anspruch auf die volle Vergütung hat. Das Berufungsgericht entschied jedoch, dass die von UCMR-ADA vereinnahmte Vergütung nicht der Mehrwertsteuer unterliegt. Folglich reduzierte das Berufungsgericht den Betrag, den der Verein zu zahlen hatte, um den Wert der Mehrwertsteuer.
Die UCMR-ADA vertrat die Auffassung, dass das Berufungsgericht das rumänische Steuergesetzbuch falsch ausgelegt und gegen den Grundsatz der Mehrwertsteuerneutralität verstoßen habe, und legte beim Obersten rumänischen Kassations- und Justizgerichtshof Berufung ein. Außerdem machte die UCMR-ADA geltend, dass durch das Urteil die Mehrwertsteuerlast auf sie und nicht auf den Verband abgewälzt werde, obwohl sie nicht der Endnutzer der urheberrechtlich geschützten Werke sei.
Der Oberste Kassations- und Gerichtshof war sich nicht sicher, ob Umsätze, bei denen Urheberrechtsinhaber Veranstaltern die öffentliche Aufführung von Musikwerken gestatten, als "Dienstleistung gegen Entgelt" im Sinne der MwSt-Richtlinie anzusehen sind. Daher beschloss er, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Die wichtigsten Fragen aus dem Ersuchen um Vorabentscheidung
Der Oberste Kassations- und Gerichtshof (High Court of Cassation and Justice, oder das vorlegende Gericht) hat dem EuGH zwei Hauptfragen vorgelegt: Die erste Frage lautet, ob Inhaber von Rechten an Musikwerken als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie gelten, wenn Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung eine nicht ausschließliche Lizenz erteilen und in ihrem Namen, aber im Auftrag der Urheberrechtsinhaber eine Vergütung für die öffentliche Aufführung dieser Werke einnehmen.
Für den Fall, dass der EuGH die erste Frage bejaht, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die solche Vergütungen von Veranstaltern erhalten, als Steuerpflichtige gelten. Außerdem möchte das Gericht wissen, ob diese Organisationen verpflichtet sind, den Veranstaltern Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer auszustellen, und ob umgekehrt die Urheber und Rechteinhaber verpflichtet sind, den Verwertungsgesellschaften Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer auszustellen, wenn sie Zahlungen erhalten.
Anwendbarer Artikel der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie
In Bezug auf die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie standen die Artikel 2, 24, 25 und 28 im Fokus des EuGH, da sie Regeln für steuerpflichtige Dienstleistungen definieren und festlegen. Während der EuGH in Fällen, in denen es um die Erbringung von Dienstleistungen geht, in der Regel die Artikel 2, 24 und 25 heranzieht, war im vorliegenden Fall insbesondere Artikel 28 entscheidend.
Artikel 28 besagt, dass ein Steuerpflichtiger, der in seinem Namen, aber für Rechnung eines anderen an einer Dienstleistung beteiligt ist, für Zwecke der Mehrwertsteuer so behandelt wird, als habe er diese Dienstleistung selbst empfangen und erbracht.
Rumänien Nationale MwSt-Vorschriften
Im Mittelpunkt stehen die Artikel 126 und 129 des rumänischen Steuergesetzes, in denen die steuerbaren Umsätze bzw. die Erbringung von Dienstleistungen definiert werden. Während Artikel 126 definiert, dass steuerpflichtige Umsätze diejenigen sind, die bestimmte kumulative Bedingungen erfüllen, einschließlich derjenigen, dass sie als Lieferung von Gegenständen oder als Erbringung von Dienstleistungen gelten, stellt Artikel 129 klar, dass die Erbringung von Dienstleistungen als jede Transaktion definiert wird, die keine Lieferung von Gegenständen ist.
Darüber hinaus legt Artikel 129 fest, dass ein Steuerpflichtiger, der bei einem solchen Umsatz in seinem Namen, aber im Auftrag einer anderen Person handelt, sowohl als Empfänger als auch als Erbringer der Dienstleistung behandelt wird. Die Übertragung oder Abtretung von immateriellen Gütern, wie z. B. Urheberrechten, fällt unter diese Definition.
Neben diesen Artikeln der Abgabenordnung prüfte der EuGH auch mehrere Artikel des rumänischen Urheberrechtsgesetzes. In diesen Artikeln wird geregelt, wie Urheber die Nutzung ihrer Werke kontrollieren und wie Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung in ihrem Namen handeln. Nach diesen Bestimmungen behalten die Urheber ihre Rechte, aber die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung dürfen Lizenzen für die Nutzung erteilen, Tantiemen einziehen und Zahlungen leisten, ohne selbst die Rechte zu besitzen.
Bedeutung des Urteils für Steuerpflichtige
Da das Urteil eine Antwort auf die Frage gibt, ob Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die in ihrem Namen, aber im Auftrag von Urhebern Lizenzen vergeben und Tantiemen einziehen, als Steuerpflichtige gelten, ist das Urteil sowohl für die in diesem Bereich tätigen Verwertungsorganisationen als auch für die Inhaber der Urheberrechte, d. h. die Urheber der Musikwerke, von Bedeutung.
Das EuGH-Urteil klärt die Rolle der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung aus mehrwertsteuerlicher Sicht und unterstreicht, wer wann Rechnungen ohne Mehrwertsteuer ausstellen muss, was sowohl den Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung als auch den Urheberrechtsinhabern hilft, mehrwertsteuerkonform zu bleiben.
Analyse der Feststellungen des Gerichtshofs
Nach den EU-Mehrwertsteuervorschriften sind Dienstleistungen nur dann steuerpflichtig, wenn zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis besteht, bei dem jede Seite eine Gegenleistung erbringt. Genauer gesagt, wenn ein eindeutiger Austausch oder eine direkte Verbindung besteht, wie z. B. der Zugang zu Musik als Gegenleistung für Tantiemen, gilt der Umsatz als steuerpflichtige Leistung im Sinne der MwSt-Vorschriften.
Nach rumänischem Recht muss das Recht zur öffentlichen Aufführung von Musikwerken, z. B. bei Konzerten, von einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung (CMO) wahrgenommen werden. Darüber hinaus müssen die Verwertungsgesellschaften den Veranstaltern eine nicht ausschließliche Lizenz erteilen und die Gebühren in deren Namen, aber im Auftrag der Urheberrechtsinhaber einziehen, auch wenn diese Rechteinhaber nicht Mitglieder der Organisation sind.
Daher kam der EuGH zu dem Schluss, dass die Urheberrechtsinhaber trotz der Beteiligung der Verwertungsgesellschaften an der Transaktion letztlich die Dienstleistungen gegen eine Gebühr erbringen. Obwohl die Verwertungsgesellschaft die Gebühr erhebt, wird sie als Zahlung an den Urheberrechtsinhaber betrachtet, der es dem Nutzer wiederum ermöglicht, das Werk öffentlich aufzuführen.
Somit besteht eine rechtliche und gegenseitige Beziehung zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Nutzer, die einen eindeutigen Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der geleisteten Zahlung herstellt, wodurch die mehrwertsteuerliche Voraussetzung für eine entgeltliche Dienstleistung erfüllt ist.
In Bezug auf die Bestimmung von Artikel 28 stellte der EuGH klar, dass ein Steuerpflichtiger, der in seinem Namen, aber für Rechnung eines anderen handelt, so behandelt wird, als habe er die Dienstleistungen selbst empfangen und erbracht. Mit anderen Worten, es entsteht eine rechtliche Fiktion, bei der die als Vertreter handelnde Person zunächst die Dienstleistungen vom Auftraggeber erhält und sie dann an den Kunden erbringt, so dass die beiden Schritte als identische, nacheinander erbrachte Dienstleistungen behandelt werden.
Im vorliegenden Fall ist eine GMO wie die UCMR-ADA für die öffentliche Aufführung von Musikwerken zwingend vorgeschrieben, unabhängig davon, ob die Urheberrechtsinhaber eine solche Vertretung genehmigt haben. Darüber hinaus kam der EuGH zu dem Schluss, dass die nationalen Vorschriften, die das System der obligatorischen GMO regeln, nicht zwischen Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern unterscheiden, wenn es um die Erteilung von Lizenzen, die Erhebung von Vergütungen, die Verteilung von Zahlungen oder die Festlegung der Provision für die GMO geht.
Da die Verwertungsgesellschaften den Nutzern nicht-exklusive Lizenzen erteilen, Methoden für eine angemessene Vergütung festlegen und letztlich die Zahlungen im Namen der Urheberrechtsinhaber für die Nutzung ihrer Werke einziehen, fungieren sie als Kommissionäre.
In Bezug auf den Teil der Frage, der sich auf die Anforderungen an die Rechnungsstellung im Zusammenhang mit Artikel 28 der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie bezieht, betonte der EuGH, dass, wenn die GMO nicht-exklusive Lizenzen an Veranstalter von Aufführungen gegen eine Vergütung vergibt, dieser Umsatz als steuerpflichtige Leistung behandelt wird, so als ob die Urheberrechtsinhaber selbst die Dienstleistung erbringen würden.
Um die Steuerneutralität zu wahren, muss die Verwertungsgesellschaft daher dem Endnutzer eine Rechnung in ihrem Namen ausstellen, in der die eingenommenen Lizenzgebühren einschließlich der Mehrwertsteuer ausgewiesen sind. Sobald der Urheberrechtsinhaber die Lizenzgebühren von der GMO erhält, muss er, sofern er ein Steuerpflichtiger ist, der GMO eine Rechnung ausstellen, in der die erhaltene Vergütung und die darauf entfallende Mehrwertsteuer ausgewiesen sind.
Endgültige Entscheidung des Gerichts
Der EuGH betonte, dass Artikel 2 Absatz 1 der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie so zu verstehen ist, dass ein Inhaber von Urheberrechten an Musikwerken Dienstleistungen gegen Entgelt an den Endverbraucher erbringt. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Urheberrechtsinhaber derjenige ist, der eine Dienstleistung erbringt, auch wenn der Veranstalter als Endnutzer eine nicht ausschließliche Lizenz zur öffentlichen Aufführung dieser Werke gegen eine Vergütung durch die GMO erhält, die die Vergütung in ihrem Namen, aber für Rechnung des Urheberrechtsinhabers einzieht.
Darüber hinaus stellte der EuGH fest, dass davon ausgegangen wird, dass die Verwertungsgesellschaften die Dienstleistungen von den Urheberrechtsinhabern erhalten haben, bevor sie sie für den Endnutzer erbringen. Folglich muss die UCMR-ADA als Verwertungsgesellschaft dem Endnutzer Rechnungen ausstellen, die die Mehrwertsteuer auf die eingenommenen Lizenzgebühren enthalten. Die Urheberrechtsinhaber wiederum müssen den Verwertungsgesellschaften Rechnungen ausstellen, die die Mehrwertsteuer auf die erbrachten Dienstleistungen für die erhaltenen Lizenzgebühren enthalten.
Schlussfolgerung
Die Rechtssache C-501/19 veranschaulicht dies sehr gut, indem sie das komplexe Zusammenspiel von Mehrwertsteuer- und Urheberrechtsvorschriften aufzeigt, insbesondere im Zusammenhang mit Verwertungsgesellschaften und ihrer Rolle bei der Erhebung von Lizenzgebühren im Namen von Urheberrechtsinhabern.
Durch die Feststellung, dass die Urheberrechtsinhaber im Sinne der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie als Dienstleistungserbringer gelten, selbst wenn ein Dritter, wie UCMR-ADA, die Lizenzgebühren einzieht, hat das Urteil wichtige Auswirkungen für Verwertungsgesellschaften, Urheberrechtsinhaber und Veranstaltungsorganisatoren.
Quelle: Rechtssache C-501/19 - UCMR-ADA gegen Kulturverein 'Romanian Soul', EU-Mehrwertsteuerrichtlinie

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