Die EuGH-Rechtssache C-714/20 betrifft einen Streit zwischen dem in Italien ansässigen Unternehmen U.I. und der italienischen Zollagentur über fällige Einfuhrumsatzsteuer. U.I. handelte als indirekter Zollvertreter für zwei weitere italienische Unternehmen, und die Zollagentur befand U.I. für die von diesen beiden Unternehmen geschuldeten Steuern als gesamtschuldnerisch haftend.

Auch die italienische Regierung trug zu diesem Fall bei, indem sie ihn für unzulässig erklärte, was sein Interesse und seine Besonderheit noch verstärkt.

Der Fall und die Entscheidung umfassen die Auslegung der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie und des Zollkodex und erläutern deren Verflechtung und gegenseitige Beeinflussung.

Hintergrund des Falls

In den Jahren 2017 und 2018 erhielt U.I., das in Mailand ansässige Unternehmen, zwei Steuerbescheide der Zollagentur (Zoll), die 160 Einfuhranmeldungen neu bewertete und von U.I. die Zahlung von EUR 959,607.46 zuzüglich Zinsen für die entsprechende Einfuhrumsatzsteuer verlangte.

Im Rahmen der Neubewertung stellte der Zoll fest, dass U.I. als indirekter Zollvertreter der einführenden Unternehmen A. SpA und U.C. Srl aus Rom nach den Artikeln 77 und 84 des Zollkodex zusammen mit diesen Unternehmen zur Zahlung der genannten Steuer verpflichtet war.

Darüber hinaus stellte der Zoll fest, dass die diesen Einfuhranmeldungen beigefügten Absichtserklärungen unzuverlässig waren, da sie auf den unrichtigen Angaben beruhten, die einführenden Unternehmen seien etablierte Exporteure. Da die Unternehmen keine Umsätze tätigten, die sie für ein umsatzsteuerfreies Einkaufskontingent qualifizieren würden, konnten sie für ihre Einfuhren keine Umsatzsteuerbefreiung geltend machen.

U.I. legte gegen die beiden Steuerbescheide beim Provinzsteuergericht Venedig Einspruch ein und machte geltend, dass die genannten Artikel 77 und 84 des Zollkodex nicht auf die Umsatzsteuer anwendbar seien. Ferner erklärte U.I., dass die italienischen Vorschriften keine gesamtschuldnerische Haftung des indirekten Zollvertreters gegenüber dem einführenden Unternehmen für die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer vorsähen. Zudem verstoße dies gegen Artikel 201 der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie.

In ihrer Erwiderung auf den Einspruch beantragte der Zoll, das entscheidende Gericht möge den Einspruch zurückweisen, und führte aus, dass – ähnlich wie bei der Zollschuld – der Steuertatbestand für die Umsatzsteuerschuld die Einfuhr sei und dieser Tatbestand in den Zollvorschriften festgelegt sei. Der Zoll fügte hinzu, dass die gesamtschuldnerische Haftung des Einführers und seines indirekten Zollvertreters mit der Rechtsprechung des italienischen Kassationsgerichtshofs im Einklang stehe.

Das Provinzsteuergericht betonte, dass die Einfuhrumsatzsteuer fällig wird, wenn Waren dem Zoll zum Verbringen in die EU gestellt werden, was zeitlich mit der Entstehung der Zölle zusammenfällt. Obwohl die Einfuhrumsatzsteuer technisch gesehen eine nationale Steuer und keine Grenzabgabe ist, teilt sie denselben Steuertatbestand wie die Zölle. Folglich wird ein indirekter Zollvertreter, der eine Zollanmeldung abgibt und die Verantwortung übernimmt, gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Umsatzsteuer haftbar.

Das Provinzsteuergericht wies jedoch darauf hin, dass nach der nationalen Rechtsprechung – wenn das nationale Recht nicht ausdrücklich festlegt, wer für die Einfuhrumsatzsteuer haftet – die EU-Vorschriften zur gesamtschuldnerischen Haftung für Zollschulden nach Artikel 201 der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie nicht weit ausgelegt werden sollten.

Daher hob das Provinzsteuergericht die Bedeutung der Auslegung der Begriffe „bestimmt“ oder „anerkannt“ in Artikel 201 der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie hervor. Bei enger Auslegung muss das nationale Recht ausdrücklich festlegen, wer für die Umsatzsteuer haftet, was in diesem Fall der Einführer wäre. Umgekehrt könnten nationale Regeln, die die Haftung auf andere Parteien wie indirekte Zollvertreter ausdehnen, angewendet werden, wenn die Begriffe weit ausgelegt werden.

Zudem stellte das Provinzsteuergericht fest, dass die Auslegung von Artikel 77(3) des Zollkodex für die Beilegung des Streits wesentlich ist. Daher setzte das Provinzsteuergericht das Verfahren aus und legte dem EuGH zwei Fragen vor.

Zentrale Fragen des Vorabentscheidungsersuchens

Das Provinzsteuergericht ersuchte den EuGH um Beantwortung der ersten Frage: Verpflichtet Artikel 201 der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie die EU-Mitgliedstaaten, in ihrer nationalen Gesetzgebung ausdrücklich festzulegen, wer für die Einfuhrumsatzsteuer haftet? Diese Frage betrifft die Auslegung der Begriffe „bestimmt“ und „anerkannt“ in Artikel 201 und ob dieser eine klare Bestimmung der haftenden Personen im nationalen Recht vorschreibt.

Die zweite Frage zielt auf eine Klärung im Hinblick auf Artikel 77(3) des Zollkodex ab, konkret darauf, ob dieser bedeutet, dass indirekte Zollvertreter automatisch für die Einfuhrumsatzsteuer haften, da sie in ihrem eigenen Namen als Zollanmelder auftraten. Mit anderen Worten: Haften indirekte Zollvertreter wie U.I. als Zollanmelder neben den Zöllen auch für die Einfuhrumsatzsteuer?

Einschlägiger Artikel der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie

In seinem Urteil verwies der EuGH auf die einschlägigen Erwägungsgründe 43 und 44 sowie die Artikel 2(1)(d), 30(1), 70, 71 und 201 der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie. Die Erwägungsgründe 43 und 44 der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie besagen, dass es den EU-Ländern freisteht, festzulegen, wer für die Einfuhrumsatzsteuer haftet, und dass sie die Haftung auch auf andere Personen als gesamtschuldnerisch für die Umsatzsteuerzahlung Haftende ausdehnen sollten, selbst wenn diese nicht der primär Haftende sind.

Nach Artikel 2(1)(d) unterliegen eingeführte Waren der Umsatzsteuer, während Artikel 30(1) besagt, dass die Einfuhr von Waren das Verbringen von nicht im freien Verkehr befindlichen Waren in die EU bedeutet.

Artikel 70 der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie legt fest, dass der Steuertatbestand eintritt und die Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Einfuhr der Waren in die EU entsteht.

Artikel 71 führt weiter aus, dass die Umsatzsteuer, wenn Waren im Rahmen bestimmter zollrechtlicher Verfahren in die EU gelangen, erst dann entsteht, wenn sie diese Verfahren verlassen. Unterliegen die Waren jedoch Zöllen oder gleichwertigen Abgaben oder Belastungen, entsteht die Umsatzsteuer gleichzeitig mit diesen Abgaben. Sind keine Zölle anwendbar, müssen die EU-Länder die Entstehung der Umsatzsteuer an ihre Zollvorschriften angleichen.

Schließlich besagt Artikel 201, dass die Umsatzsteuer von jeder Person zu entrichten ist, die nach der nationalen Gesetzgebung des Einfuhrlandes als Steuerschuldner gilt.

Neben der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie zog der EuGH bei der Entscheidung dieses Falls die Artikel 5, 18, 77 und 84 des EU-Zollkodex heran.

Artikel 5 definiert unter anderem die Begriffe Zollvertreter, Zollanmeldung, Anmelder, Zollschuld, Zollschuldner und Einfuhrabgabe. Artikel 18(1) besagt, dass jede Person einen Zollvertreter benennen kann, der als direkter oder indirekter Vertreter handeln kann. Handelt ein Vertreter als direkter Vertreter, so handelt er im Namen und für Rechnung einer anderen Person. Handelt ein Vertreter als indirekter Vertreter, so handelt er im eigenen Namen, aber für Rechnung einer anderen Person.

Artikel 77 des Zollkodex legt fest, unter welchen Umständen eine Einfuhrzollschuld entsteht und wer für sie haftet. Die Bestimmungen dieses Artikels regeln auch Situationen, in denen mehrere potenzielle Zollschuldner – einschließlich des Anmelders, der vertretenen Partei und jeder Person, die unrichtige Angaben macht – haften können.

Nach den Vorschriften des Artikels 84 haften mehrere Parteien, die für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben wie die Einfuhrumsatzsteuer verantwortlich sind, gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass sie alle gleichermaßen haften und einzeln für den vollen Betrag in Anspruch genommen werden können.

Nationale Umsatzsteuervorschriften Italiens

Was die italienische nationale Gesetzgebung betrifft, waren für diesen Fall die Artikel 1, 8, 17(1), 70(1) des Umsatzsteuerdekrets, die Artikel 34 und 38 der konsolidierten Zollgesetze sowie die Artikel 1 und 2(1) des Gesetzesdekrets Nr. 746/1983 und Artikel 3 des Gesetzesdekrets Nr. 374 zur Neuordnung der Zolleinrichtungen relevant.

Artikel 1 des Umsatzsteuerdekrets besagt, dass eingeführte Waren der Umsatzsteuer unterliegen, während Artikel 8 bestimmte Lieferungen als nicht steuerbare Ausfuhrlieferungen einstuft. Dazu gehören Waren, die an Personen oder Einrichtungen geliefert werden, die Ausfuhr- oder innergemeinschaftliche Umsätze getätigt haben und Waren ohne Zahlung von Umsatzsteuer erwerben oder einführen möchten.

Artikel 17(1) legt die allgemeine Pflicht der Lieferer fest, auf ihre Umsätze Umsatzsteuer zu entrichten. Artikel 70 führt aus, dass die Einfuhrumsatzsteuer für jeden Umsatz festgesetzt und erhoben wird und dass im Streitfall die Vorschriften des Zollrechts über Grenzabgaben gelten.

Artikel 34 der konsolidierten Zollgesetze definiert Zölle als alle Abgaben, die die Zollagentur gesetzlich im Zusammenhang mit Zollvorgängen zu erheben hat, einschließlich Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie Gebühren, Steuern oder sonstiger auf Einfuhren anwendbarer Steuern.

Artikel 38 erläutert die Haftungsregeln für diese Abgaben und das Recht des Staates, Waren zur Sicherung der Zahlung zurückzuhalten. Er betont zudem, dass die Haftung den Eigentümer der Waren trifft oder gesamtschuldnerisch jede Person, die in seinem Namen am Einfuhr- oder Ausfuhrprozess mitwirkt.

Artikel 1 des Gesetzesdekrets Nr. 746/1983 legt die Voraussetzungen für umsatzsteuerfreie Ausfuhrumsätze fest und verlangt förmliche, elektronisch bei der italienischen Steuerbehörde einzureichende Erklärungen. Artikel 2 desselben Gesetzesdekrets verhängt Sanktionen gegen diejenigen, die die Erklärung nicht einreichen, wobei die Haftung die für die Erklärung verantwortliche Person trifft.

Schließlich besagt Artikel 3 des Gesetzesdekrets Nr. 374, dass Zölle und Steuern nach nationalen und EU-Vorschriften festgesetzt werden, je nach den Besonderheiten des Umsatzes und den anwendbaren Gesetzen.

Bedeutung des Falls für Steuerpflichtige

Der Fall zwischen U.I. und der italienischen Zollagentur ist für alle Steuerpflichtigen bedeutsam, die als indirekte Zollvertreter handeln oder einen solchen für Zollanmeldungen benennen. Dieser Fall und das EuGH-Urteil stecken die Grenzen der Haftung für die Einfuhrumsatzsteuer ab und betonen, wie wichtig eine klare und präzise Definition solcher Haftungen in der nationalen Gesetzgebung der EU-Länder ist.

Darüber hinaus verdeutlicht die Entscheidung, in welcher Situation indirekte Zollvertreter gesamtschuldnerisch für die Einfuhrumsatzsteuer haften können und welche Voraussetzung für die Anwendbarkeit einer solchen Maßnahme erfüllt sein muss. Ferner grenzt das Urteil Zölle und Einfuhrumsatzsteuer als getrennte Verbindlichkeiten voneinander ab, obwohl beide mit dem Zollverfahren verknüpft sind.

Analyse der Feststellungen des Gerichts

Bevor der EuGH die einschlägigen Bestimmungen prüfte, musste er auf die italienische Regierung eingehen, die geltend machte, die vorgelegten Fragen seien unzulässig, mehrdeutig und für den Ausgangsrechtsstreit unerheblich. Grund hierfür war das Vorbringen der Regierung, das Provinzsteuergericht habe die bestehende Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs, die die Frage, wer für die Einfuhrumsatzsteuer haftet, bereits behandelt hatte, nicht angewandt.

Der EuGH hielt die Frage jedoch für zulässig und betonte, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, zu entscheiden, ob eine Vorabentscheidung erforderlich ist und ob die Fragen erheblich sind. Nur hypothetische oder von den Tatsachen des Falls losgelöste Fragen können als unerheblich angesehen werden.

Nach Klärung dieser Frage setzte der EuGH die Prüfung des Falls fort und begann mit der zweiten Frage. Bei deren Beantwortung führte der EuGH aus, dass der Wortlaut von Artikel 77(3) des Zollkodex sowie der weitere Kontext und die Ziele der Regelung zu berücksichtigen seien.

Nach Artikel 18(1) des Zollkodex handeln indirekte Zollvertreter im eigenen Namen, aber für Rechnung einer anderen Person, des Anmelders. Nach Artikel 77(3) ist der Anmelder Zollschuldner, und im Fall der indirekten Vertretung ist auch die Person, für deren Rechnung die Anmeldung abgegeben wird, Zollschuldner.

Daher gelten sowohl der indirekte Zollvertreter – in diesem Fall U.I. – als auch der Einführer als Zollschuldner für die Zölle. Artikel 77 betrifft jedoch nur die Zollschuld, nicht die Einfuhrumsatzsteuer, die Gegenstand des Streits in diesem Fall ist. Der EuGH kam daher zu dem Schluss, dass Artikel 77(3) nur für Zölle gilt und sich nicht auf die Einfuhrumsatzsteuer erstreckt.

Der EuGH stellte fest, dass nach Artikel 5(19) des Zollkodex Zollschuldner jede Person sein kann, die für eine Zollschuld haftet. Er führte zudem aus, dass Artikel 5(18) die Zollschuld als die Verpflichtung definiert, die auf bestimmte Waren nach den anwendbaren Zollvorschriften anfallenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu zahlen. Der EuGH fügte jedoch hinzu, dass die Einfuhrumsatzsteuer nach Artikel 5(20) nicht als Einfuhrabgabe gilt. Daraus wird geschlossen, dass Zölle und Einfuhrumsatzsteuer zwar mit Zollverfahren zusammenhängen, jedoch unterschiedlich sind und in der Gesetzgebung getrennt behandelt werden.

Sowohl die Europäische Kommission als auch U.I. machten geltend, dass die Einfuhrabgaben nach der Rechtsprechung des EuGH die Umsatzsteuer auf die Einfuhr von Waren nicht umfassen. Dies wird durch Urteile gestützt, die klarstellen, dass die Umsatzsteuer auf Einfuhren von den im Zollkodex definierten Zöllen zu unterscheiden ist.

Darüber hinaus verweist Artikel 201 der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie, der die Umsatzsteuerpflichten regelt, nicht auf den Zollkodex und legt fest, dass die Pflicht zur Zahlung der Umsatzsteuer der vom EU-Einfuhrland bestimmten oder anerkannten Person auferlegt wird.

Von dort aus prüfte der EuGH, ob ein indirekter Zollvertreter nach Artikel 201 der Mehrwertsteuerrichtlinie gesamtschuldnerisch mit dem Einführer für die Einfuhrumsatzsteuer haften kann, wenn das nationale Recht den Vertreter nicht ausdrücklich als für diese Steuer haftend bestimmt. Dies ist die erste Frage, die das Provinzsteuergericht dem EuGH vorlegte.

Der EuGH betonte, dass der Wortlaut von Artikel 201 den EU-Ländern einen Ermessensspielraum bei der Benennung der für die Einfuhrumsatzsteuer haftenden Personen einräumt, was auch durch Erwägungsgrund 43 der Richtlinie bestätigt wird. Daher können die EU-Länder entscheiden, wer für die Umsatzsteuer auf eingeführte Waren haftet. Darüber hinaus erlaubt Erwägungsgrund 44 den EU-Ländern, eine gesamtschuldnerische Haftung für andere Personen als den primär für die Umsatzsteuer haftenden Einführer zu begründen.

Aus dieser Sicht können die EU-Länder Zollschuldner für die Einfuhrumsatzsteuer haftbar machen, einschließlich der gesamtschuldnerischen Haftung indirekter Zollvertreter für die Einfuhrumsatzsteuer neben dem Einführer.

Der EuGH hob außerdem hervor, dass nationale Maßnahmen zur Umsetzung von EU-Vorschriften, um wirksam zu sein, klar und präzise sein und es dem Einzelnen ermöglichen müssen, seine Rechte und Pflichten zu erkennen. Ferner verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit, dass Gesetze vorhersehbar sind, insbesondere wenn sie sich nachteilig auf Einzelpersonen oder Unternehmen auswirken. Das bedeutet, dass die EU-Länder, um die ihnen in Artikel 201 eingeräumten Rechte und Freiheiten auszuüben, sicherstellen müssen, dass die Vorschriften hinreichend klar und vorhersehbar sind.

Daher muss die nationale Gesetzgebung diese Haftung ausdrücklich und klar festlegen, um dem indirekten Zollvertreter die Haftung für die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer aufzuerlegen. Der EuGH überließ es dem Provinzsteuergericht als vorlegendem Gericht, auszulegen und festzustellen, ob die italienische Gesetzgebung den indirekten Zollvertreter als gesamtschuldnerisch mit dem von ihm vertretenen Einführer für die Einfuhrumsatzsteuer haftend bestimmt.

Endgültige Entscheidung des Gerichts

Der EuGH vertrat den Standpunkt, dass Artikel 77(3) des Zollkodex so auszulegen ist, dass der Zollvertreter nicht automatisch für die Einfuhrumsatzsteuer auf die eingeführten Waren haftet und dass sich seine Verantwortung ausschließlich auf die Zölle beschränkt.

In Bezug auf Artikel 201 der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie kam der EuGH zu dem Schluss, dass indirekte Zollvertreter nicht gesamtschuldnerisch für die Einfuhrumsatzsteuer haften können, sofern die nationale Gesetzgebung nicht ausdrücklich und klar festlegt, dass sie für diese Steuer haften. Ferner kann bei indirekten Zollvertretern wie U.I. ohne eine solche Bestimmung nicht von einer Haftung für die Einfuhrumsatzsteuer ausgegangen werden.

Fazit

Der EuGH stellte klar, dass indirekte Zollvertreter nicht automatisch für die Einfuhrumsatzsteuer haften, und betonte, dass die nationale Gesetzgebung eine solche Pflicht klar definieren muss, damit sie den Vertretern auferlegt werden kann. Das bedeutet jedoch nicht, dass U.I. von der Zahlung der fälligen Einfuhrumsatzsteuer befreit wurde; vielmehr überließ es der EuGH dem Provinzsteuergericht, festzustellen, ob die nationale Gesetzgebung dies ausdrücklich regelt.

Stellt das Provinzsteuergericht fest, dass eine solche Bestimmung in der italienischen Gesetzgebung besteht, kann U.I. als indirekter Zollvertreter der einführenden Unternehmen gesamtschuldnerisch für die Einfuhrumsatzsteuer haftbar gemacht werden.

Quelle: EuGH-Rechtssache C‑714/20 – U.I. Srl gegen Agenzia delle dogane e dei monopoli – Ufficio delle dogane di Venezia, EU-Mehrwertsteuerrichtlinie