Neue SPV-Besteuerungsregeln des EU-Mehrwertsteuerausschusses für grenzüberschreitende Umsätze
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Im November letzten Jahres hielt der EU-Mehrwertsteuerausschuss seine 125. Sitzung ab, bei der es vor allem darum ging, zu klären, welches Land zur Besteuerung von Lieferungen mit Einzweck-Gutscheinen berechtigt ist. Nach Abschluss der Sitzung veröffentlichte der EU-Mehrwertsteuerausschuss Anfang dieses Jahres Leitlinien zu den anwendbaren Regeln, die durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache 68/23 zwischen der M-GbR und den deutschen Steuerbehörden betroffen sind.
EuGH-Urteil und Leitlinien des EU-Mehrwertsteuerausschusses
Der EuGH entschied, dass ein Gutschein gemäß der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie nur dann als Einzweck-Gutschein (SPV) gilt, wenn alle in Artikel 30a Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt sind. Als wichtigste Voraussetzung hob der EuGH hervor, dass der Ort der Lieferung zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins bekannt sein muss. Dies gilt auch für Fälle, in denen die Gutscheine zwischen Unternehmen in verschiedenen EU-Ländern gehandelt werden.
Der Gerichtshof fügte hinzu, dass der Weiterverkauf von Mehrzweck-Gutscheinen der Mehrwertsteuer unterliegt, wenn der Umsatz als Dienstleistung an die Person gilt, die den Gutschein letztlich durch die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen an den Endverbraucher einlöst.
Im Anschluss an dieses Urteil hat der EU-Mehrwertsteuerausschuss einstimmig beschlossen, dass bei B2C-Lieferungen von SPVS für elektronische Dienstleistungen die Mehrwertsteuer in dem EU-Land geschuldet wird, in dem der Verbraucher wohnt, wie in Artikel 58 der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie festgelegt. Für B2B-Lieferungen gelten die in Artikel 44 festgelegten Regeln, d.h. die Mehrwertsteuer wird in dem EU-Land geschuldet, in dem das empfangende Unternehmen ansässig ist.
Bei Zweckgesellschaften für nichtelektronische Dienstleistungen hängen die Regeln für die Steuerpflicht von der Art der Dienstleistungen ab. Stehen die Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, so wird die Mehrwertsteuer dort geschuldet, wo das Grundstück belegen ist. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen ohne Beförderung werden in dem EU-Land besteuert, in dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Lieferung befinden.
Schlussfolgerung
Das EuGH-Urteil und die Leitlinien des EU-Mehrwertsteuerausschusses schaffen Klarheit über die Regeln für die grenzüberschreitende Besteuerung von Unternehmen, die Zweckgesellschaften gründen, und machen die Einhaltung der Vorschriften für die Mehrwertsteuer in der gesamten EU unkomplizierter. Die Tatsache, dass sich der EU-Mehrwertsteuerausschuss nach der Veröffentlichung des EuGH-Urteils mit dieser Frage befasst, unterstreicht die Bedeutung des EuGH bei der Auslegung der geltenden MwSt-Vorschriften und -Verordnungen.
Quelle: Leitlinien des Mehrwertsteuerausschusses, Circabc, EuGH Rechtssache 68/23

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