EU-Gericht entscheidet, dass auf fiktive Waren keine Verbrauchsteuer fällig ist
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Neun Monate nach der Erteilung der Befugnis, über Vorabentscheidungsersuchen zu entscheiden, hat das Gericht der Europäischen Union sein erstes Vorabentscheidungsurteil in einem Verbrauchssteuerstreit veröffentlicht. Die Entscheidung, das Gericht der EU zu ermächtigen, in bestimmten Mehrwertsteuersachen zu entscheiden, wurde im vergangenen Jahr bekannt gegeben, als sich das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union auf diesen Ansatz einigten, um dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehr Zeit für die Bearbeitung komplexerer Fälle zu geben.
Hintergrund der Rechtssache und der Entscheidung des Gerichtshofs
Im Anschluss an eine Steuerprüfung erließ das kroatische Finanzamt in Virovitica am 1. Juli 2019 einen Bescheid, in dem MK aufgefordert wurde, zusätzlich 135 603,57 HRK (rund 18 000 EUR) an Mehrwertsteuer sowie Verzugszinsen zu zahlen. Nach Angaben des Finanzamts hat MK zwischen Oktober 2016 und Dezember 2017 unrechtmäßig einen Vorsteuerabzug geltend gemacht, indem es gefälschte Rechnungen für Lieferungen von Mineralölerzeugnissen verwendet hat, die nicht erfolgt sind.
Außerdem überprüften die Zollbeamten die Verbrauchssteuerverpflichtungen von MK. Dabei stellten sie fest, dass 155 Rechnungen über den Kauf von mehr als 63 000 Litern Eurodiesel-Kraftstoff, die im selben Zeitraum vorgelegt wurden, ebenfalls gefälscht waren. Infolgedessen erließ der Zoll am 22. Oktober 2019 einen Bescheid, in dem er MK aufforderte, 226.837,09 HRK (rund 30.125 EUR) an Verbrauchsteuern zu zahlen.
MK legte gegen den Verbrauchsteuerbescheid Berufung ein, doch das Finanzministerium wies die Berufung am 31. März 2022 zurück. MK legte jedoch vor dem Verwaltungsgericht in Osijek Berufung gegen die Entscheidung ein. In der Zwischenzeit verhängten die kroatischen Zollbehörden am 21. April 2021 gegen MK eine Geldstrafe in Höhe von 45.000 HRK (ca. 6.000 EUR) wegen Begehung einer Ordnungswidrigkeit.
Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass nach dem Verbrauchsteuergesetz die Verbrauchsteuer auf Energieerzeugnisse unabhängig davon erhoben wird, ob die Bedingungen, die normalerweise eine solche Steuer auslösen, wie die tatsächliche Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, erfüllt sind.
Sie erklärten ferner, dass MK eingeräumt hat, dass die fraglichen Erdölerzeugnisse nie existierten, was die Tatsache unterstreicht, dass keine physische Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren stattgefunden hat. Da es sich bei der Verbrauchsteuer um eine verbrauchsabhängige Steuer auf tatsächliche Waren handelt, hat der Verwaltungsgerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen zu der Frage vorgelegt, ob die nationalen Bestimmungen mit dem EU-Recht vereinbar sind.
Das Gericht entschied, dass Artikel 7 der Verbrauchsteuerrichtlinie so zu verstehen ist, dass die Verbrauchsteuer nicht erhoben werden darf, wenn die betreffenden Waren nicht existieren und keine tatsächliche Lieferung oder Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren stattgefunden hat, selbst wenn solche Lieferungen in betrügerischer Absicht in Dokumenten dargestellt werden.
Schlussfolgerung
Die Veröffentlichung dieses ersten Urteils ist ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zu einer korrekten Auslegung und Anwendung der Mehrwertsteuer-, Zoll- und Verbrauchsteuervorschriften in der EU. Mit der Veröffentlichung des ersten Urteils wird das Gericht der EU zweifellos eine bedeutendere Rolle bei der Auslegung der Mehrwertsteuer und anderer in den Anwendungsbereich fallender Vorschriften spielen.
Quelle: Rechtssache T-534/24 - MK gegen Ministarstvo financija Republike Hrvatske

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