EU-Mehrwertsteuerliche Behandlung von Subventionen: EuGH Rechtssache C-615/23, Regeln und wichtige Tipps zur Einhaltung der Vorschriften

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Subventionen, Zuschüsse, Finanzierungen oder andere Arten von finanzieller Unterstützung durch Regierungen oder andere öffentliche Behörden sind Unterstützungsmechanismen, die eine zentrale Rolle in der wirtschaftlichen Landschaft der EU-Länder spielen und verschiedene Sektoren von der Landwirtschaft bis zum Transportwesen beeinflussen.
Die auf diese Subventionen anwendbaren Mehrwertsteuervorschriften hängen von ihren spezifischen Merkmalen und der Art der damit verbundenen Transaktionen ab. Daher ist es manchmal schwierig festzustellen, ob bestimmte Subventionen mehrwertsteuerpflichtig sind, was eine eingehende Analyse des jeweiligen Einzelfalls erfordert.
Um diese Angelegenheit näher zu beleuchten und zum besseren Verständnis bestimmter Schlüsselprinzipien beizutragen, befasst sich dieser Artikel mit der bisherigen Rechtsprechung des EuGH, den wichtigsten Artikeln der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie und den Schritten, die Subventionsempfänger beachten sollten, um die anwendbaren Mehrwertsteuervorschriften zu ermitteln.
Überblick über die EU-Mehrwertsteuervorschriften für Subventionen
Das EU-Mehrwertsteuersystem, das durch die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie geregelt wird, bietet einen allgemeinen Einblick in die Behandlung von Subventionen aus Sicht der Mehrwertsteuer. Artikel 73 der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie legt fest, dass die Steuerbemessungsgrundlage für die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen alles umfasst, was eine Gegenleistung oder ein Entgelt darstellt, die bzw. das der Lieferer oder Dienstleistungserbringer als Gegenleistung für die Lieferung erhält oder erhalten soll, einschließlich Subventionen, die direkt mit dem Lieferpreis verbunden sind.
Mit anderen Worten: Wenn eine Subvention direkt mit dem Preis einer bestimmten Ware oder Dienstleistung verbunden ist, wird sie Teil der Steuerbemessungsgrundlage und unterliegt der Mehrwertsteuer. Ist eine Subvention hingegen nicht an einen bestimmten Umsatz gebunden, wird sie in der Regel nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen.
Gemäß Artikel 173 der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie können die EU-Länder jedoch diese nicht direkt mit dem Lieferpreis verbundenen Subventionen bei der Berechnung des abzugsfähigen Anteils der Vorsteuer in den Nenner einbeziehen, was sich auf den Mehrwertsteuerbetrag auswirkt, den ein Unternehmen zurückfordern kann.
EU-Rechtsprechung und Urteil des EuGH in der Rechtssache C-615/23
Die EU-Rechtsprechung, vor allem die Urteile des EuGH, hat die Auslegung der EU-Vorschriften und -Verordnungen, einschließlich der Subventionen, kontinuierlich geprägt. In seinen früheren Urteilen, z. B. in den Rechtssachen C-353/00 und C-21/20, hat der EuGH unterstrichen, dass bei der Feststellung, ob eine Subvention der Mehrwertsteuer unterliegt, zwischen einer allgemeinen oder globalen Subvention, die zur Deckung allgemeiner Betriebskosten gezahlt wird, und einer Subvention unterschieden werden muss, die gewährt wird, damit ein Dritter, z. B. ein Kunde, eine bestimmte Dienstleistung oder Ware billiger erhalten kann.
In der Rechtssache C-353/00 stellte der EuGH beispielsweise fest, dass eine Subvention, die von der nationalen Agentur an Keeping Newcastle Warm gezahlt wurde, von dieser als Gegenleistung für die den Haushalten erbrachte Dienstleistung erhalten wurde. Daher war der Zuschuss mehrwertsteuerpflichtig.
Im Gegensatz dazu erhielt in der Rechtssache C-21/20 eine nationale bulgarische öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt einen staatlichen Zuschuss, während die Fernsehzuschauer keine Gebühren für die Fernsehdienstleistung zahlten. Der EuGH entschied jedoch, dass die Tätigkeit des staatlichen Fernsehens keine entgeltliche Dienstleistung darstelle, da kein direkter Zusammenhang zwischen den Rundfunkdiensten und dem Zuschuss bestehe. Folglich war der Zuschuss nicht mehrwertsteuerpflichtig.
In der jüngsten Rechtssache des EuGH über die mehrwertsteuerliche Behandlung von Subventionen hat der Generalanwalt seine Schlussanträge zu diesem Thema vorgelegt. In der Rechtssache C-615/23 des EuGH geht es um die Behandlung von Subventionen, die lokale Behörden den Betreibern öffentlicher Verkehrsmittel zur Deckung ihrer finanziellen Verluste gewähren. Die Hauptfrage ist, ob solche nachträglichen Subventionen, die auf der Grundlage von Fahrzeugkilometern und nicht der Zahl der Nutzer berechnet werden, als Entgelt für erbrachte Dienstleistungen zu betrachten sind und somit in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen.
Der Generalanwalt argumentiert, dass solche Subventionen nicht Teil des Entgelts für eine Dienstleistung sind und nur dazu dienen, die finanziellen Verluste der Verkehrsunternehmen zu decken. Daher stehe der Zuschuss nicht in direktem Zusammenhang mit dem Preis der Beförderungsleistung. Aufgrund dieser Tatsachen fällt der Zuschuss nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer. Das endgültige EuGH-Urteil kann jedoch von der Auffassung des Generalanwalts abweichen.
Praktische Auswirkungen für Organisationen
Unternehmen und andere Organisationen, wie z. B. gemeinnützige Organisationen, die Subventionen jeglicher Art erhalten, sollten bei der Entscheidung, ob diese in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, den Zweck und die Art der Subvention berücksichtigen. In erster Linie ist daher zu prüfen, ob die Subvention unmittelbar mit einer bestimmten Leistung verbunden ist, d. h. ob sie direkt mit dem Preis von Waren oder Dienstleistungen zusammenhängt oder zur allgemeinen Unterstützung dient.
Ist eine Subvention ein integraler Bestandteil des Preises von Gegenständen oder Dienstleistungen für den Endkunden, kann sie als Gebühr angesehen werden und unterliegt daher der Mehrwertsteuer. Umgekehrt fallen allgemeine Subventionen zur Unterstützung von Betriebskosten ohne direkte Verbindung zu Preisen nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer.
Die Zahlungsbedingungen, der Preiseinfluss, der Begünstigte und die Finanzierungsabsicht sind mehrere Indikatoren, die bei der Bewertung der Art der Subventionszahlung zu berücksichtigen sind. Wenn die nationalen Steuerbehörden keine hilfreichen Leitlinien bereitstellen, sollten sich Organisationen, die Subventionen erhalten, an die zuständige Behörde wenden und um eine Stellungnahme bitten oder nach einschlägigen Gerichtsurteilen suchen.
Schlussfolgerung
Die Bestimmung der mehrwertsteuerlichen Auswirkungen von Zuschüssen oder Subventionen innerhalb der EU erfordert eine gründliche Analyse der Art und des Zwecks der jeweiligen Subvention. Entscheidend ist, ob es sich um eine allgemeine Subvention oder um eine Subvention handelt, die an den Preis von Waren oder Dienstleistungen gebunden ist.
Je nach dem Ergebnis der Subventionsbewertung kann die Subvention in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen werden und der Mehrwertsteuer unterliegen oder sie fällt nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer. Die Ergebnisse der Analyse können für Organisationen, wie z.B. gemeinnützige Organisationen, tiefgreifende finanzielle und administrative Auswirkungen haben, vor allem wenn die Organisation mehrwertsteuerliche Pflichten erfüllen muss.
Quelle: Rechtssache C-615/23 - Schlussanträge der Generalanwältin Kokott, EU-Mehrwertsteuerrichtlinie, Deloitte, EY, HMRC

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