Cityland, ein bulgarisches Bauunternehmen, sah sich aufgrund der Feststellungen der Steuerbehörde bei der Steuerprüfung mit steuerlichen und rechtlichen Problemen konfrontiert. Die Steuerbehörde stellte fest, dass das Unternehmen fortlaufend gegen die USt.-Regeln und -Vorschriften verstieß, und löschte das Unternehmen schließlich aus dem Umsatzsteuerregister.

Der Fall wurde jedoch vor das Verwaltungsgericht gebracht, das Fragen dazu aufwarf, ob das bulgarische Umsatzsteuerrecht mit der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar ist und ob der Ausschluss aus dem USt.-System aufgrund formaler Rechtsverstöße nach EU-Recht zulässig ist.

Hintergrund des Falls

Im Jahr 2022 führte die bulgarische Steuerbehörde eine Steuerprüfung bei Cityland durch und stellte fest, dass das Unternehmen die deklarierte und fällige Umsatzsteuer für fünf Steuerzeiträume zwischen 2013 und 2018 nicht gezahlt hatte. Zusätzlich löschte die Steuerbehörde das Unternehmen aus dem Umsatzsteuerregister.

Cityland legte gegen diese Entscheidung Einspruch beim Direktor der Direktion für Einsprüche sowie Steuer- und Sozialversicherungspraxis (Direktor) ein und machte geltend, dass die deklarierte und nicht gezahlte Umsatzsteuer sich auf Rechnungen bezog, die an ein anderes Unternehmen ausgestellt worden waren und Gegenstand eines Rechtsverfahrens wegen dessen Nichtzahlung der in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer waren.

Dennoch bestätigte der Direktor im Dezember 2022 die Entscheidung der Steuerbehörde und führte ferner aus, dass die fällige Umsatzsteuer im Oktober 2022 gezahlt worden sei und nur noch eine Zinszahlung in Höhe von BGN 6,264.022 offen sei.

Da Cityland das Ergebnis des Einspruchsverfahrens nicht hinnehmen wollte, brachte das Unternehmen den Fall vor das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht war sich jedoch unsicher, ob die bulgarischen Gesetze, die die Löschung des Unternehmens aus dem Umsatzsteuerregister erlauben, mit den EU-Vorschriften vereinbar sind.

Das Verwaltungsgericht ergänzte, dass die Steuerbehörde nach den nationalen USt.-Regeln nicht verpflichtet ist, das Verhalten oder die Absichten eines Steuerpflichtigen eingehend zu prüfen, wenn sie feststellt, ob ein Risiko für das Steueraufkommen oder ein möglicher Steuerbetrug besteht. Zudem erlauben die Regeln den Steuerbehörden, Steuerpflichtige allein aufgrund dreier formaler Verstöße aus dem USt.-System auszuschließen: verspätete Abgabe der Steuererklärung, verspätete Zahlung der Umsatzsteuer oder verspätete Rechnungsstellung.

Stellt die Steuerbehörde auch nur einen der drei genannten Verstöße fest, kann sie Steuerpflichtige aus dem Umsatzsteuerregister löschen, ohne deren konkrete Umstände oder ihr Gesamtverhalten zu berücksichtigen.

Aufgrund von Zweifeln an der Vereinbarkeit dieser Regeln mit den EU-USt.-Vorschriften setzte das Verwaltungsgericht das Verfahren aus und legte dem EuGH vier gesonderte, aber miteinander verknüpfte Fragen vor.

Zentrale Fragen des Vorabentscheidungsersuchens

Die erste dem EuGH vorgelegte Frage lautet, ob eine bestimmte Vorschrift des bulgarischen Umsatzsteuergesetzes mit Artikel 213(1) der Mehrwertsteuerrichtlinie kollidiert. Sind diese Vorschriften unvereinbar, lautet die zweite Frage, ob die einschlägigen EU-Vorschriften unmittelbare Wirkung haben, sodass sich Einzelne vor nationalen Gerichten unmittelbar auf sie berufen können.

Sollte der EuGH jedoch zu dem Schluss kommen, dass kein Konflikt zwischen nationalem und EU-Recht besteht, so fragt die dritte Frage, ob das EU-Recht den Ausschluss aus dem AT-System allein wegen formaler Verstöße oder Verletzungen ohne Berücksichtigung mildernder Umstände erlaubt.

Schließlich fragt das Verwaltungsgericht, falls die Antwort auf die erste Frage verneint wird, ob gleichzeitige Sanktionen wie Ausschluss und Zinsen zulässig sind, ohne zuvor die individuelle Situation des Steuerpflichtigen zu prüfen.

Einschlägiger Artikel der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie

Die Artikel 2(1), 213(1), 214(1), 273, 362, 363, 369q und 369r sind die wichtigsten Artikel der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie, die der EuGH zur Beantwortung der vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Fragen herangezogen hat.

Neben der Aufzählung der umsatzsteuerpflichtigen Transaktionsarten und der Verpflichtung der Steuerpflichtigen, die nationalen Steuerbehörden zu informieren, wenn sie ihre geschäftliche Tätigkeit aufnehmen, ändern oder einstellen, verlangt der Artikel von den EU-Ländern zudem, jedem Steuerpflichtigen eine eindeutige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zuzuweisen.

Zusätzlich erlaubt Artikel 273 den EU-Ländern, weitere Regeln zur Verhinderung von USt.-Betrug und zur ordnungsgemäßen USt.-Erhebung festzulegen, sofern diese Regeln inländische und grenzüberschreitende Transaktionen gleich behandeln und keine zusätzlichen Rechnungsstellungspflichten auferlegen.

Die Artikel 362 und 363 sehen vor, dass EU-Länder Nicht-EU-Unternehmen, die Dienstleistungen in der EU erbringen, eindeutige Umsatzsteuernummern zuweisen sollen. Zudem erlauben die Bestimmungen den EU-Ländern, Nicht-EU-Unternehmen aus dem USt.-System zu entfernen, wenn sie wiederholt gegen die Regeln verstoßen.

Ähnlich beziehen sich die Artikel 369q und 369r auf Unternehmen, die am Fernverkauf eingeführter Waren beteiligt sind. Diese Steuerpflichtigen erhalten ebenfalls eine eindeutige Umsatzsteuernummer für die Regelung, die nur für diese Verkäufe genutzt werden kann. Auch sie können aus dem Umsatzsteuerregister gelöscht werden, wenn sie ihren Pflichten fortlaufend nicht nachkommen.

Nationale USt.-Regeln Bulgariens

Artikel 106 des bulgarischen Umsatzsteuergesetzes sieht vor, dass Steuerpflichtige aus dem Umsatzsteuerregister gelöscht werden können, wenn sie eine freiwillige oder verpflichtende Abmeldung beantragen, oder durch die Steuerbehörde aus zwingenden Gründen oder aus bestimmten in Artikel 176 festgelegten Gründen.

Die anhaltende Nichteinhaltung der USt.-Pflichten ist einer der Hauptgründe, aus denen die Steuerbehörde die Registrierung von Steuerpflichtigen für die Umsatzsteuer verweigert oder sie aus dem Umsatzsteuerregister löscht, wie in Artikel 176 festgelegt. Die Ergänzungsbestimmung des Umsatzsteuergesetzes stellt ferner klar, was der Begriff „anhaltend“ bedeutet: Anhaltende Verstöße sind wiederholte Verstöße gleicher Art, die innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden einer vorherigen Sanktionsentscheidung begangen werden.

Bedeutung des Falls für Steuerpflichtige

Das Urteil des EuGH im vorliegenden Fall trägt zu einem verlässlicheren Geschäfts- und USt.-Umfeld bei und schützt Steuerpflichtige vor ungerechtfertigten Maßnahmen aufgrund der nationalen Gesetze der EU-Länder. Zudem unterstreicht das Urteil die Notwendigkeit für nationale Steuerbehörden, jeden Fall gründlich und einzeln zu prüfen und festzustellen, ob die Handlungen des Steuerpflichtigen Maßnahmen wie die Löschung aus dem Umsatzsteuerregister erfordern und rechtfertigen.

Darüber hinaus stärkt das Urteil die Bedeutung von Verhältnismäßigkeit, Fairness und Rechtssicherheit bei der USt.-Durchsetzung und stellt sicher, dass Sanktionen nach den nationalen Rechtsvorschriften nicht nur praktikabel und abschreckend, sondern auch fair und mit den Grundsätzen des EU-Rechts vereinbar sind.

Analyse der Feststellungen des Gerichts

Mit der ersten Frage möchte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen wissen, ob die EU-USt.-Regeln sowie der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit nationalen Regelungen entgegenstehen, die es der Steuerbehörde erlauben, Steuerpflichtige allein wegen Nichterfüllung der USt.-Pflichten aus dem USt.-System zu löschen, ohne die Besonderheiten der Verstöße zu berücksichtigen.

Obwohl die EU-Länder bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Identifizierung von Steuerpflichtigen für USt.-Zwecke einen gewissen Ermessensspielraum haben, ist dieses Recht nicht unbegrenzt. EU-Länder dürfen die Zuweisung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern nur aus legitimen Gründen verweigern.

In Bezug auf die Entfernung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern erlaubt die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie den EU-Ländern grundsätzlich nicht, Steuerpflichtige aus den Umsatzsteuerregistern zu löschen. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel, etwa für Steuerpflichtige, die unter besonderen USt.-Regelungen tätig sind. In diesen Fällen ist die Löschung zulässig, wenn die Steuerpflichtigen wiederholt gegen die für diese Sonderregelungen festgelegten Regeln verstoßen.

Da die EU-Länder geeignete administrative und gesetzgeberische Maßnahmen ergreifen müssen, um die Erhebung der fälligen Umsatzsteuer sicherzustellen und Betrug zu verhindern, haben sie das Recht, die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen, einschließlich der Löschung von Steuerpflichtigen aus dem Umsatzsteuerregister. Solche Maßnahmen müssen jedoch mit dem EU-Recht und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen.

Der EuGH ergänzte, dass die EU-Länder nach den geltenden EU-Vorschriften Sanktionen für die wiederholte Nichteinhaltung der USt.-Regeln frei festlegen können. Dabei müssen sie jedoch das EU-Recht und seine Grundprinzipien beachten, insbesondere die Verhältnismäßigkeit und die steuerliche Neutralität.

Zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Sanktion muss der Gesetzgeber Faktoren wie die Art und Schwere des geahndeten Verstoßes sowie die Methodik zur Berechnung der Sanktion berücksichtigen. Zudem müssen Sanktionen wirksam, abschreckend und dem Verstoß angemessen sein.

Unter Berücksichtigung all des Vorstehenden ergänzte der EuGH, dass die Löschung von Steuerpflichtigen aus dem Umsatzsteuerregister ohne Berücksichtigung der konkreten Art der Verstöße nicht als eine Sanktion angesehen werden kann, die den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, Fairness und Wirksamkeit entspricht.

Da die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zudem entscheidend für den Nachweis des steuerlichen Status eines Steuerpflichtigen ist, könnte ihre Löschung aus dem Umsatzsteuerregister die Geschäftstätigkeit erheblich beeinträchtigen. Darüber hinaus kann die Löschung von Steuerpflichtigen als Sanktion für die Nichterfüllung der USt.-Pflichten als hart angesehen werden.

Zudem entspricht die Löschung von Steuerpflichtigen aus dem Umsatzsteuerregister ohne vollständige Untersuchung der Art und Schwere der Verstöße nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine gründliche und unparteiische Untersuchung ist erforderlich, um Fairness und Verlässlichkeit im Handeln der Steuerbehörde sicherzustellen.

Schließlich betonte der EuGH, dass nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit der steuerliche Status von Steuerpflichtigen, einschließlich der Rechte und Pflichten gegenüber der Steuerbehörde, nicht unbegrenzt ungewiss oder anfechtbar sein sollte. Aus dieser Sicht kann eine Sanktion, die eine Löschung aus dem Umsatzsteuerregister umfasst, den Personen aber nicht ausdrücklich die Ausübung USt.-bezogener Tätigkeiten untersagt, zu einer fortdauernden Ungewissheit über den steuerlichen Status der Steuerpflichtigen und ihrer Verbraucher führen.

Endgültige Entscheidung des Gerichts

Am Ende entschied der EuGH, dass Artikel 213(1) und Artikel 273 der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie zusammen mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die es den Steuerbehörden erlauben, einen Steuerpflichtigen allein wegen Nichteinhaltung der USt.-Pflichten aus dem Umsatzsteuerregister zu löschen, ohne zuvor die Besonderheiten der Verstöße und das Verhalten des Steuerpflichtigen zu prüfen.

Fazit

Die Entscheidung des EuGH bedeutet, dass Cityland zu Unrecht aus dem USt.-System gelöscht wurde, und zwar aufgrund nationaler Regeln, die mit der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie kollidierten. Konkret ist die Sanktion, etwa die automatische USt.-Löschung, dem Verstoß nicht angemessen, insbesondere wenn die Steuerbehörde die konkrete Art der Verstöße und das Gesamtverhalten von Cityland nicht berücksichtigt hat.

Cityland war daher berechtigt, die Entscheidungen der Steuerbehörde anzufechten. Zudem könnte das EuGH-Urteil in diesem Fall dazu beitragen, Unternehmen in der gesamten EU vor unverhältnismäßigen Sanktionen zu schützen, und betont die Bedeutung eines ausgewogenen Ansatzes bei der USt.-Durchsetzung im Verhältnis zwischen der Effizienz der Steuererhebung und den Rechten der Steuerpflichtigen.

Quelle: Case C-164/24 - Cityland v Director of the Appeals and Tax and Social Security Practice Directorate of Veliko Tarnovo, Bulgaria, EU-Mehrwertsteuerrichtlinie