EU: Neue elektronische Bescheinigung zur Mehrwertsteuerbefreiung

Die Europäische Kommission (EK) hat alle interessierten Parteien aufgefordert, bis zum 13. September 2024 ihre Meinung zu den vorgeschlagenen Änderungen der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie und der EU-Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung in Bezug auf die elektronische Version der Mehrwertsteuerbefreiungsbescheinigung mitzuteilen.
Mit diesen Änderungen möchte die EK die handschriftlich unterzeichneten Papierformulare durch elektronische Formulare ersetzen und so weitere Änderungen in Richtung eines EU-Mehrwertsteuersystems vornehmen, das besser an das digitale Zeitalter angepasst ist.
Auswirkungen der Änderungen
Nach der Verabschiedung der Änderungen haben die EU-Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2026 Zeit, die neuen Vorschriften in ihr nationales Recht umzusetzen. Während eines Übergangszeitraums bis zum 30. Juni 2030 wird die Papierversion der MwSt.-Befreiungsbescheinigung weiterhin eine Option sein.
Elektronische Mehrwertsteuerbefreiungsbescheinigungen werden für Umsätze erforderlich sein, die nach Artikel 151 Absatz 1 der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie befreit sind. Dieser Artikel bezieht sich auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Rahmen von diplomatischen und konsularischen Vereinbarungen oder an anerkannte internationale Einrichtungen sowie auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen für EU-Mitgliedstaaten und NATO-Streitkräfte.
Der Änderungsvorschlag enthält auch technische Einzelheiten und Spezifikationen für die Umsetzung digitaler MwSt-Befreiungsbescheinigungen sowie Informationen über das Format der Bescheinigung und die Anforderungen an die elektronische Verarbeitung. In den Änderungsvorschlägen wird die Verwendung des elektronischen PDF-Formulars vorgeschlagen, das elektronisch eingereicht und mit fortgeschrittenen elektronischen Signaturen unterzeichnet wird.
Sowohl inländische als auch grenzüberschreitende Umsätze werden Gegenstand elektronischer MwSt-Befreiungsbescheinigungen sein.
Schlussfolgerung
Der Vorschlag, diese Änderungen vorzunehmen, steht im Einklang mit dem laufenden Prozess der Digitalisierung der EU-Mehrwertsteuergesetzgebung und der Abschaffung veralteter Formulare und Verfahren, wie z. B. handschriftlich unterzeichnete Papierformulare, die nicht mehr verwendet werden. Da die EU-Mitgliedstaaten hart an der Verabschiedung des ViDA-Pakets arbeiten, sind Änderungen wie diese wertvolle Schritte zur Modernisierung des EU-Steuersystems und zur Steigerung seiner Effizienz und Effektivität.
Alle interessierten Parteien sollten ihre Kommentare zu dieser Änderung abgeben, da die Rückmeldungen der Öffentlichkeit an das Europäische Parlament und den Rat weitergeleitet werden.
Quelle: Europäische Kommission - Generaldirektion Steuern und Zollunion, EU-Mehrwertsteuerrichtlinie

Ausgewählte Einblicke

Liability for VAT in Copyright Transactions: Key Takeaways from the UCMR-ADA Case
🕝 April 22, 2025-wfmqhtc7i6.webp)
CJEU Case C-68/23: Digital vouchers and VAT - Clarifying the line between Single- and Multi-Purpose Vouchers
🕝 April 21, 2025
Der Verkauf eines Firmenwagens an den Gesellschafter-Geschäftsführer: Mehrwertsteuerrechtliche Grenzen in der niederländischen Rechtsprechung
🕝 April 15, 2025
Umsatzsteuerliche Erwägungen für digitale Vermögenswerte: Kryptowährung, NFT, In-Game-Käufe
🕝 April 10, 2025Mehr Nachrichten von Europa
Erhalten Sie Echtzeit-Updates und Entwicklungen aus aller Welt, damit Sie informiert und vorbereitet sind.

Ungarn drängt auf ViDA-Mehrwertsteuerkompromiss vor ECOFIN-Treffen
