Ihre Kredite sind gerade teurer geworden: EuGH C-89/23 erklärt die Versteigerung von Pfandgegenständen zu einer gesonderten Mehrwertsteuerleistung!

Zusammenfassung
The European Court of Justice (ECJ) ruled that auctioning pledged goods is a separate VAT service and not ancillary to credit granting, meaning it is subject to VAT.
This decision emphasizes the strict interpretation of VAT exemptions, requiring each supply to be analyzed independently for its VAT treatment.
The ruling provides important clarification for taxable persons, especially in financial services and other sectors with both exempt and taxable elements, to ensure VAT compliance.
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In dem Rechtsstreit zwischen der Companhia União de Crédito Popular SA (CUCP), einem portugiesischen Pfandleihhaus, und der portugiesischen Steuer- und Zollbehörde ging es um die Frage, ob die für die Versteigerung von Pfandgütern erhobenen Provisionen als Nebenleistung zur Kreditvergabe von der Mehrwertsteuer befreit oder als gesonderte steuerpflichtige Dienstleistung behandelt werden sollten.
Obwohl nach der EU-Rechtsprechung Versteigerungen von Pfandgütern nicht Teil der kreditgewährenden Dienstleistung sind, wirft die Tatsache, dass das portugiesische Recht dem Kreditgeber ausdrücklich die Verantwortung für die Organisation der Versteigerung zuweist, vor dem portugiesischen Obersten Verwaltungsgericht die Frage auf, wie diese Transaktionen zu behandeln sind.
Hintergrund der Rechtssache
Die CUCP gewährt durch bewegliche Güter gesicherte Darlehen, was nach dem portugiesischen Mehrwertsteuergesetz eine mehrwertsteuerbefreite Tätigkeit ist. Die Tätigkeit umfasste die Gewährung und Aushandlung von Krediten. Wenn die Kreditnehmer ihre Kredite nicht innerhalb von drei Monaten zurückzahlen oder ihre verpfändeten Gegenstände nicht zurückholen, verkauft die CUCP die Gegenstände auf einer Auktion und erhebt eine Provision. Die Provision beträgt 11 % des Versteigerungspreises, und die Kreditnehmer sind gemäß den nationalen Rechtsvorschriften für die Zahlung dieser Provision verantwortlich.
Nach einer Steuerprüfung für die Jahre 2010 und 2011 stellte die portugiesische Steuerbehörde fest, dass das Unternehmen es versäumt hatte, auf diese Auktionsprovisionen Mehrwertsteuer zu erheben, da diese Provisionen keine Nebenleistung zu der von der Mehrwertsteuer befreiten Darlehenstätigkeit darstellten, sondern eine gesonderte steuerpflichtige Dienstleistung waren. Darüber hinaus stufte die Steuerbehörde die Provisionen als mehrwertsteuerpflichtig zum Normalsatz ein und setzte zusätzliche Mehrwertsteuerschulden in Höhe von 107.124,33 EUR für 2010 und 201.419,52 EUR für 2011 fest.
Im Jahr 2013 bestätigte die Steuerbehörde nach dem Einspruch der CUCPs ihre früheren Mehrwertsteueranpassungen. Darüber hinaus wies die Steuerbehörde 2014 die interne Überprüfung und den Einspruch der CUCP mit der Begründung zurück, dass die Versteigerung von Pfandgütern nicht nur eine Nebentätigkeit im Zusammenhang mit der führenden Pfandleihstelle sei, sondern eine eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit mit eigenem Zweck. Die Begründung für eine solche Entscheidung fand sich im Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache Part Service (C-425/06).
Die CUCP focht die Entscheidung jedoch vor dem Verwaltungs- und Steuergericht in Porto an, das die Klage abwies. Daraufhin legte das Unternehmen beim Obersten Gerichtshof Berufung gegen die Entscheidung ein. In ihrer Berufung machte die CUCP geltend, dass die Versteigerung von Pfandgütern untrennbar mit ihrer Haupttätigkeit als Pfandleiher verbunden und von der Mehrwertsteuer befreit sei und dass die Verkaufsprovision kein Entgelt für eine Dienstleistung, sondern eine gesetzliche Gebühr darstelle.
Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass die Provision nach geltendem Recht den Verleiher für die Organisation und Durchführung der Versteigerung vergütet. Sie stellt daher eher ein Entgelt für eine private Dienstleistung als eine öffentliche Gebühr dar. Unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung fügte der Oberste Gerichtshof hinzu, dass Versteigerungen von Pfandgütern nicht Teil der Kreditvergabe sind und nicht als eine einzige Transaktion mit ihr angesehen werden können.
Die Kreditvergabe ist nämlich auch dann möglich, wenn ein Dritter die Versteigerung durchführt. Der Verpfändungsvertrag ist also inhaltlich und verfahrensmäßig unabhängig vom Versteigerungsverfahren. Der Oberste Gerichtshof erkannte jedoch auch an, dass die Organisation der Versteigerung nach portugiesischem Recht ausdrücklich dem Kreditgeber obliegt, so dass diese Tätigkeit als Nebentätigkeit zur Pfandvermittlung angesehen werden kann.
Da der Oberste Gerichtshof Zweifel an der Auslegung dieser Vorschrift hatte, beschloss er, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH ein Ersuchen um Vorabentscheidung vorzulegen.
Die wichtigsten Fragen des Vorabentscheidungsersuchens
Der Oberste Gerichtshof legte dem EuGH nur eine Frage vor, nämlich ob die 11%ige Provision, die dem Kreditgeber gemäß Artikel 25 der Gesetzesverordnung Nr. 365/99 für den Verkauf von Pfandgegenständen gezahlt wird, wenn der Kreditnehmer den Kredit nicht zurückzahlt, unter die Mehrwertsteuerbefreiung gemäß Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe b der Mehrwertsteuerrichtlinie fällt, die Artikel 9 Absatz 27 Buchstabe a des portugiesischen Mehrwertsteuergesetzes entspricht.
Um es so einfach wie möglich auszudrücken, wollte der Oberste Gerichtshof klären, ob die Versteigerung von Pfandgegenständen als Nebenleistung zur mehrwertsteuerbefreiten Tätigkeit der Gewährung von durch Pfandrechte gesicherten Darlehen angesehen werden kann.
Anwendbarer Artikel der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie
Der EuGH zitierte mehrere für diesen Fall relevante Artikel der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie, darunter Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c, in denen festgelegt ist, dass sowohl die Lieferung von Gegenständen als auch die Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt innerhalb eines EU-Landes durch einen Steuerpflichtigen unter die Mehrwertsteuer fallen. Darüber hinaus wurde auch Artikel 73 ausgelegt, in dem definiert wird, was die Steuerbemessungsgrundlage umfasst.
Auch Artikel 78, der klarstellt, dass die Steuerbemessungsgrundlage auch damit zusammenhängende Ausgaben wie Provisionen, Steuern oder Versicherungskosten, die dem Kunden in Rechnung gestellt werden, umfassen muss, war für die Klärung dieser Frage von wesentlicher Bedeutung, auch wenn er separat vereinbart wurde. Schließlich ist in Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe b) eine wichtige Steuerbefreiung vorgesehen, die besagt, dass ein EU-Land die Gewährung und Aushandlung von Krediten sowie die Verwaltung von Krediten durch die Person, die sie gewährt, von der Mehrwertsteuer befreien muss. Daher wurde auch dieser Artikel in die Analyse einbezogen.
Portugals nationale MwSt-Vorschriften
Zusätzlich zu den Schlüsselbestimmungen der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie ermittelte der EuGH auch, welche Artikel der nationalen Rechtsvorschriften für diesen Fall am wichtigsten sind. Daher berücksichtigte der EuGH die Artikel 666(1), 1142 und 1150 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs.
In Bezug auf das Mehrwertsteuergesetz hob der EuGH hervor, dass Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 9 Absatz 27 Buchstaben a und b sowie Artikel 16 von entscheidender Bedeutung sind. Dennoch musste der EuGH auch die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 365/99 einbeziehen, das den rechtlichen Rahmen für die Ausübung von Pfandleihgeschäften in Portugal absteckt und die Regeln für verpfändete Kredite sowie die Verfahren für die Rückforderung und den Verkauf verpfändeter Waren festlegt.
Bedeutung der Rechtssache für Steuerpflichtige
Da sich dieser Fall mit der mehrwertsteuerlichen Behandlung eng miteinander verbundener Tätigkeiten befasst, was insbesondere in Branchen wie den Finanzdienstleistungen häufig vorkommt, können die Argumente des EuGH und seine hilfreiche Klarstellung für Steuerpflichtige hilfreich sein. Darüber hinaus kann jeder andere Sektor, in dem steuerbefreite und steuerpflichtige Elemente nebeneinander bestehen, von der Auslegung der geltenden MwSt-Vorschriften durch den EuGH profitieren, da sie bei der Entscheidung hilft, ob bestimmte Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer steuerbefreiten Tätigkeit erbracht werden, von der MwSt befreit werden können oder ob sie getrennt besteuert werden sollten.
Analyse der Gerichtsentscheidungen
Der EuGH begann seine Analyse mit der Feststellung, dass nach ständiger Rechtsprechung der EU bei einem Umsatz, der mehrere Elemente oder Handlungen umfasst, alle Umstände berücksichtigt werden müssen, um festzustellen, ob es sich um eine einzige Leistung oder um mehrere getrennte Leistungen für MwSt-Zwecke handelt. Auch wenn jeder Umsatz gemäß Artikel 1 Absatz 2 der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie im Allgemeinen als eigenständig behandelt wird, sollten wirtschaftlich untrennbare Elemente nicht künstlich aufgespalten werden, da dies das Mehrwertsteuersystem verzerren könnte.
Eine einzige Leistung liegt insbesondere dann vor, wenn zwei oder mehr vom Steuerpflichtigen erbrachte Leistungen so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden. Selbst formal getrennte Leistungen, die getrennt erbracht werden könnten, können als ein einziger Umsatz behandelt werden, wenn sie nicht unabhängig sind. Dies ist dann der Fall, wenn ein Umsatz eine Hauptleistung und eine oder mehrere Nebenleistungen umfasst, die steuerlich genauso behandelt werden wie die Hauptleistung.
Das wichtigste Kriterium für die Identifizierung einer Nebenleistung ist, ob sie aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers keinen eigenständigen Zweck verfolgt. Mit anderen Worten, was durch die ständige Rechtsprechung gestützt wird, gilt eine Leistung als Nebenleistung, wenn sie lediglich dazu dient, den Genuss der Hauptleistung zu steigern, und nicht den Zweck erfüllt.
Der EuGH fügte hinzu, dass es den nationalen Gerichten obliegt, auf der Grundlage des jeweiligen Sachverhalts zu entscheiden, ob eine Leistung einen einheitlichen Umsatz darstellt. Der EuGH erkannte jedoch seine Verantwortung für die Auslegung des EU-Rechts an, um die nationalen Gerichte bei dieser Beurteilung zu unterstützen.
Um auf die Frage des Obersten Gerichtshofs zurückzukommen, stellte der EuGH fest, dass nach den EU-Vorschriften die Gewährung eines Kredits die Bereitstellung von Kapital gegen ein Entgelt beinhaltet und dass die Begriffe "Gewährung und Vermittlung von Krediten" weit auszulegen sind und sich nicht nur auf von Banken oder Finanzinstituten angebotene Darlehen beschränken.
Wie der EuGH feststellte, erfolgt die Vergütung für die Gewährung von Krediten in der Regel durch Zinszahlungen. Nach der ständigen Rechtsprechung der EU stehen jedoch andere Formen der Gegenleistung der Einstufung eines Umsatzes als Kreditgewährung im Sinne der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie nicht entgegen. So stellt beispielsweise die Finanzierung des Kaufs von Waren mit Rückzahlung zu einem erhöhten Betrag ein Finanzgeschäft dar, das der Gewährung eines Kredits entspricht und daher von der Mehrwertsteuer befreit ist.
Die in der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen sind jedoch eng auszulegen, da sie Ausnahmen von der allgemeinen Regel darstellen, dass die Mehrwertsteuer auf alle steuerpflichtigen Dienstleistungen erhoben wird. Eine solche Argumentation führt zu der Feststellung, dass die Versteigerung der verpfändeten Waren, nachdem der Kreditnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen länger als drei Monate nicht nachgekommen ist, und die Gewährung des Pfandleihers selbst getrennte und unabhängige Umsätze im Sinne der Mehrwertsteuer sind. Es ist jedoch Sache des Obersten Gerichtshofs, den Sachverhalt abschließend zu beurteilen.
Der EuGH hat mehrere Gründe für eine solche Feststellung angeführt. In erster Linie sind diese beiden Tätigkeiten weder materiell noch verfahrenstechnisch voneinander abhängig, da auch ein Dritter die Versteigerung durchführen könnte, ohne die Kreditvereinbarung zu beeinträchtigen. Außerdem ist die Versteigerung von Pfandgegenständen keine übliche oder automatische Folge eines Pfandleihgeschäfts. Außerdem dient die Versteigerung einem anderen Zweck als das Darlehen.
Eine solche Feststellung steht auch im Einklang mit dem Grundsatz, dass Mehrwertsteuerbefreiungen eng auszulegen sind. Schließlich wies der EuGH darauf hin, dass die nationalen Rechtsvorschriften zwar den Versteigerungsprozess und eine damit verbundene Verkaufsprovision vorsehen, diese Provision jedoch eher eine Vergütung für die Organisation und Durchführung der Versteigerung als eine Gebühr für öffentliche Dienstleistungen darstellt.
Endgültige Entscheidung des Gerichts
In seiner endgültigen Entscheidung kam der EuGH zu dem Schluss, dass die Ausnahmeregelung in Artikel 133 Absatz 1 der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie bedeuten muss, dass die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Organisation von Versteigerungen von Pfandgegenständen keine Nebenleistung zu der Hauptleistung der Gewährung eines durch ein Pfand gesicherten Kredits sind. Folglich werden die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versteigerungen für Mehrwertsteuerzwecke als getrennte und unabhängige Umsätze behandelt, was bedeutet, dass sie nicht in den Genuss der für die Kreditgewährung geltenden Mehrwertsteuerbefreiung kommen.
Schlussfolgerung
Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-89/23 macht deutlich, wie wichtig es ist, die Mehrwertsteuerbefreiungen streng auszulegen und jede Leistung unabhängig zu analysieren, um ihre mehrwertsteuerliche Behandlung bei der Anwendung der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie zu bestimmen. Darüber hinaus hilft die Begründung des Urteils den Steuerpflichtigen, zwischen steuerbefreiten und steuerpflichtigen Leistungen zu unterscheiden, wenn es sich um mehrere miteinander verbundene Dienstleistungen handelt, wodurch die Möglichkeit der Nichteinhaltung der Vorschriften und kostspieliger, dauerhafter Steuerprüfungen und Gerichtsverfahren verringert wird.
Quelle: Rechtssache C-89/23 - Companhia União de Crédito Popular SA gegen Steuer- und Zollbehörde, Portugal, EU-Mehrwertsteuerrichtlinie, Rechtssache C-425/06 - Ministerium für Wirtschaft und Finanzen / Part Service Srl
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