Der Preis kostenloser Rechtsberatung: MwSt-Implikationen für Pro-Bono-Leistungen in der EU
An der Schnittstelle von Prozesskostenhilfe, Fairness und MwSt-Recht stellt sich eine auf den ersten Blick einfache Frage: Kann eine unentgeltlich erbrachte Rechtsdienstleistung gleichwohl der MwSt unterliegen, wenn ein Dritter – aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung – dem Dienstleistungserbringer eine gesetzliche Mindestgebühr zahlt? Dies ist die Kernfrage in der Rechtssache C‑744/23, die derzeit beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) anhängig ist.
Der Fall hat seinen Ursprung in Bulgarien und betrifft eine Einzelkanzlei, die einem finanziell benachteiligten Mandanten pro bono anwaltliche Vertretung anbot. Nach bulgarischem Recht ist eine solche Vertretung ohne Vergütung zulässig, wenn der Mandant die Kosten für Rechtsdienstleistungen nicht aufbringen kann. Als der Mandant den Prozess jedoch gewann, ordnete das Gericht an, dass die unterliegende Partei dem Anwalt eine gesetzliche Mindestgebühr von BGN 400 direkt zu zahlen hatte.
Der für MwSt-Zwecke registrierte Anwalt beantragte beim Gericht, das Urteil dahingehend zu ändern, dass auf die zuerkannte Gebühr MwSt erhoben wird. Die unterliegende Partei widersprach mit der Begründung, dass, da der Dienst unentgeltlich erbracht worden sei, keine MwSt anfallen könne. Das Bezirksgericht Sofia, das mit widerstreitenden Auslegungen des nationalen und des EU-MwSt-Rechts konfrontiert war, legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor.
Rechtlicher Kontext: MwSt-Recht und die Rolle des Entgelts
Nach der Richtlinie 2006/112/EG unterliegen Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, grundsätzlich der MwSt. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c legt den Grundsatz fest, während Artikel 9 Absatz 1 den Begriff des Steuerpflichtigen definiert, zu dem jede natürliche oder juristische Person gehört, die selbstständig eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Artikel 73 stellt klar, dass das Entgelt nicht nur vom unmittelbaren Leistungsempfänger, sondern auch von einem Dritten erbracht werden kann, sofern es mit der Leistungserbringung verknüpft ist. Darüber hinaus sieht Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b vor, dass selbst unentgeltliche Leistungen in bestimmten Fällen als steuerbar behandelt werden können, beispielsweise wenn sie für private Zwecke oder nicht für Unternehmenszwecke erbracht werden.
In Bulgarien gestattet das Anwaltsgesetz die pro bono Vertretung unter bestimmten Voraussetzungen. Wenn der Mandant jedoch obsiegt, kann das Gericht der Gegenseite auferlegen, dem Anwalt eine gesetzliche Mindestgebühr zu zahlen, die nach nationalen Vorschriften bestimmt wird. Nach denselben Vorschriften gilt die MwSt als untrennbarer Bestandteil der Vergütung des Anwalts, sofern dieser MwSt-registriert ist.
Die dem Gerichtshof vorgelegte Vorlagefrage lautet, ob diese gesetzliche Gebühr – die nicht auf einer Vereinbarung, sondern kraft Gesetzes gewährt, von einem Dritten gezahlt und vom Obsiegen im Verfahren abhängig gemacht wird – als Entgelt im Sinne der MwSt-Richtlinie angesehen werden kann.
Die Auffassung der Generalanwältin: Der wirtschaftliche Gehalt ist ausschlaggebend
In ihren Schlussanträgen vom 8. Mai 2025 bot Generalanwältin Juliane Kokott eine umfassende und prinzipiengeleitete Auslegung des Rechtsrahmens. Sie gelangte zu dem Ergebnis, dass eine von einem Dritten im Rahmen einer pro bono Vertretung gezahlte gesetzliche Gebühr gleichwohl ein Entgelt für MwSt-Zwecke darstellt. Ihre Begründung stützte sich auf mehrere Kernpunkte.
Erstens betonte Kokott, dass die MwSt eine Verbrauchsteuer und keine Vertragssteuer ist. Sie soll den Wert einer Leistung erfassen, die eine Partei empfängt und für die – mittelbar oder unmittelbar – von einer anderen Partei bezahlt wird. Im vorliegenden Fall wurden Rechtsdienstleistungen tatsächlich erbracht, und der Anwalt erhielt letztendlich eine Zahlung, auch wenn diese nicht vom Mandanten stammte. Der Umstand, dass der Mandant nicht bezahlt hat, ist unerheblich; entscheidend ist, dass der Anwalt für eine klar definierte und konsumierbare Leistung eine Gebühr erhielt.
Zweitens wies sie das Argument zurück, dass die Ungewissheit über die Zahlung die Steuerbarkeit der Leistung ausschließe. Obgleich die gesetzliche Gebühr nur bei erfolgreichem Ausgang zuerkannt wurde, ist diese Art von Bedingtheit dem MwSt-Recht nicht fremd. Die Richtlinie ermöglicht, dass die MwSt beim tatsächlichen Zahlungseingang (Ist-Versteuerung) festgesetzt wird, und die bisherige Rechtsprechung hat festgestellt, dass eine solche Kontingenz nicht den grundlegenden Charakter einer Leistung als "gegen Entgelt" erbracht beseitigt.
Drittens befasste sich Kokott mit Vergleichen zu früheren EuGH-Entscheidungen, wie Tolsma (C‑16/93), bei dem es um freiwillige Straßenspenden ging, und Baštová (C‑432/15), das einen Pferderennpreis betraf. Sie machte geltend, diese Präzedenzfälle unterschieden sich grundlegend. In Tolsma wurde das Geld freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung oder vorab definierte Leistung gegeben. In Baštová war der Preis keine Vergütung für eine bestimmte Leistung, sondern eine ergebnisabhängige Belohnung. Im vorliegenden Fall hingegen wurde die gesetzliche Gebühr kraft Gesetzes zuerkannt, stand unmittelbar in Zusammenhang mit der Leistung des Anwalts und dem Erfolg des Mandanten und war unabhängig vom Willen der unterliegenden Partei zu zahlen. Kokott betonte insbesondere, dass der Rechtsrahmen selbst – hier das bulgarische Recht – die erforderliche Verbindung zwischen dem Anwalt, dem Mandanten und dem dritten Zahlungspflichtigen herstellte. Ein Vertrag zwischen dem Anwalt und der unterliegenden Partei war nicht erforderlich. Die durch die gerichtliche Kostenentscheidung auferlegte gesetzliche Verpflichtung genügte, um die für MwSt-Zwecke erforderliche Gegenseitigkeit zu begründen. Sie kam zu dem Schluss, dass die gesetzliche Zahlung als steuerpflichtiges Entgelt anzusehen ist, auch wenn sie durch den Erfolg des Verfahrens ausgelöst wurde und von jemand anderem als dem Mandanten geleistet wurde.
Folgen für die Praxis und die Politik
Sollte der EuGH der Argumentation der Generalanwältin folgen, hätte das Urteil weitreichende Folgen für die Behandlung von Rechtsdienstleistungen im MwSt-Recht der gesamten EU. Es würde klarstellen, dass pro bono angebotene Rechtsdienstleistungen nicht automatisch aus dem MwSt-Anwendungsbereich herausfallen, wenn ein gesetzlicher Mechanismus mit Drittbeteiligung dazu führt, dass der Anwalt vergütet wird. Das entscheidende Kriterium wäre dann nicht mehr die Absicht hinter der Leistung oder die Zahlungsunfähigkeit des Mandanten, sondern ob eine Vergütung – in welcher Form auch immer – letztendlich erhalten wird.
Dies hätte Auswirkungen auf Anwaltskanzleien und Einzelpraktiker, die regelmäßig Mandanten in finanziellen Schwierigkeiten unterstützen. Sie müssten möglicherweise MwSt auf gesetzliche Kosten abführen, auch wenn keinerlei vertragliche Honorarvereinbarung besteht. Auch Gerichte müssten möglicherweise ihren Ansatz bei der Kostenauferlegung überdenken, um der potenziellen MwSt-Belastung des Dienstleistungserbringers Rechnung zu tragen. Zudem bestätigt dies die weite Auslegung des Begriffs "Entgelt" im EU-MwSt-Recht und steht im Einklang mit früheren Urteilen, die den wirtschaftlichen Gehalt einer Transaktion gegenüber ihrer rechtlichen Form in den Vordergrund stellen.
Darüber hinaus verdeutlicht dieser Fall die Bedeutung der Rechtssicherheit bei der Anwendung der MwSt-Vorschriften auf regulierte Berufe. Wie Kokott ausführte, sollte keine MwSt-Verzerrung allein deshalb entstehen, weil eine Leistung durch eine gesetzliche Verpflichtung anstatt durch eine private Vereinbarung finanziert wurde. Die Gleichbehandlung vergleichbarer Leistungen – ob vertraglich oder gesetzlich vergütet – ist für die Wahrung der MwSt-Neutralität unabdingbar.
Fazit: Das Urteil des Gerichtshofs bleibt abzuwarten
Auch wenn die abschließende Entscheidung des EuGH noch aussteht, senden die Schlussanträge der Generalanwältin in der Rechtssache T.P.T. v. Financial Bulgaria EOOD ein deutliches Signal, dass gesetzliche Zahlungen auch im pro bono Kontext voraussichtlich als nach EU-MwSt-Recht steuerbar eingestuft werden. Die Schlussanträge gründen fest auf den Zielen des MwSt-Systems, respektieren die wirtschaftliche Realität beruflicher Dienstleistungen und lehnen übermäßig formalistische oder subjektive Auslegungen ab.
Sollte der Gerichtshof dieser Argumentation folgen, würde er nicht nur Klarheit in einen lang bestehenden Graubereich der MwSt-Anwendung bringen, sondern auch den Grundsatz bekräftigen, dass die Besteuerung dem wirtschaftlichen Gehalt folgt. Für Rechtsanwälte in der gesamten EU lautet die Botschaft klar: Selbst wenn Leistungen dem Mandanten unentgeltlich angeboten werden, kann die Möglichkeit einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Vergütung dazu führen, dass der Umsatz in den MwSt-Anwendungsbereich fällt.
Bis zur Urteilsverkündung werden Rechtsanwälte, Gerichte und Steuerbehörden die Entwicklung aufmerksam verfolgen. Das Ergebnis dieses Falles könnte die MwSt-Anwendung in einer Reihe von Situationen prägen, in denen Sozialpolitik, Rechtspraxis und Steuerrecht aufeinandertreffen.
- CJEU - C-744/23 - ECLI:EU:C:2025:332 – No-cure-no-pay services >> https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:62023CC0744

