Erstverkauf vs. Zweitverkauf: EuGH klärt Zollwertermittlung

Zusammenfassung
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In der Rechtssache zwischen der Compañía de Distribución Integral Logista (Logista) und der staatlichen spanischen Steuerbehörde geht es um die Zollwertermittlung und die Zollpräferenzbehandlung von Zigarren, die aus Kuba und anderen Ländern nach Spanien eingeführt werden.
Im Kern geht es um die Frage, ob der Zollwert auf der Grundlage des Erstverkaufs von Corporación Habanos an Altadis oder auf der Grundlage eines späteren Verkaufs an Logista bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ermittelt werden sollte. Darüber hinaus geht es in einer vom spanischen Obersten Gerichtshof aufgeworfenen Frage um die Anerkennung von Ursprungsnachweisen für Präferenzzölle nach deren Ablauf.
Hintergrund der Rechtssache
Corporación Habanos verkaufte Zigarren an Altadis und sorgte für deren Transport von Kuba zu einem Zolllager in Spanien, wo sie von Logista als Empfänger im Rahmen des Zolllagerverfahrens gelagert wurden. Einige Zigarren wurden für Duty-Free-Läden verkauft, ohne in den freien Verkehr überführt zu werden, während Altadis andere an Logista weiterverkaufte. Einige Zigarren waren für Gebiete außerhalb des EU-Zollgebiets bestimmt, wie z. B. Ceuta und Melilla, während andere für den Verkauf an Tabakläden in Spanien vorgesehen waren.
Die an die Tabakläden verkauften Zigarren, um die es im vorliegenden Fall geht, blieben im Besitz von Altadis, bis Logista ihren Verkauf organisierte. Sobald der Verkauf abgeschlossen war, übertrug Altadis das Eigentum an Logista, das die Zigarren dann in den freien Verkehr überführte, damit sie legal an die Tabakläden verkauft werden konnten. Als die Zigarren schließlich in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, wurde ihr Zollwert jedoch auf der Grundlage des ersten Verkaufs zwischen Corporación Habanos und Altadis angegeben.
Die spanische Steuerbehörde lehnte dies mit der Begründung ab, dass der erste Verkauf, der getätigt wurde, bevor die Zigarren in das Zolllager gelangten, nicht als Ausfuhrverkauf in die EU behandelt werden könne. Außerdem könne er nicht als Grundlage für die Berechnung des Zollwerts nach der Regel der aufeinanderfolgenden Verkäufe dienen. Daher vertrat die Steuerbehörde die Auffassung, dass der Zollwert auf der Grundlage des zweiten Verkaufs zwischen Altadis und Logista ermittelt werden sollte.
Die Steuerbehörde stellte ferner fest, dass die eingeführten Zigarren mit Ursprung in Kuba und mehreren anderen Ländern keinen Anspruch auf die Zollpräferenzen hatten, die ursprünglich bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durch Logista angewandt wurden. Der Hauptgrund für diese Schlussfolgerung war, dass mehr als zwei Jahre vergangen waren, seit die für diese Präferenzen erforderlichen Ursprungszeugnisse ausgestellt worden waren.
Aufgrund dieser Argumentation erließ die Steuerbehörde zwischen 2015 und 2018 Veranlagungsbescheide für die Jahre 2012 bis 2015, um die Zölle zu regulieren, die sich aus der missbräuchlichen Anwendung der Erstverkaufsmethode für die Zollwertermittlung und den abgelaufenen Ursprungsnachweisen für die Zollpräferenzen ergaben.
Logista focht diese Bescheide vor dem Central Tax Tribunal an, das im Oktober 2018 die Bescheide der Steuerbehörde bestätigte. Das Unternehmen legte gegen diese Entscheidung erneut Berufung ein, diesmal vor dem Obersten Gerichtshof Spaniens, der in einem Urteil vom 9. Juli 2021 die Berufung ebenfalls zurückwies und die Schlussfolgerungen der Steuerbehörde bestätigte.
Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass der Zollwert auf der Grundlage des zweiten Verkaufs ermittelt werden sollte, da nicht nachgewiesen wurde, dass alle von Corporación Habanos an Altadis verkauften Zigarren für die Ausfuhr in die EU bestimmt waren oder dorthin versandt wurden. Außerdem entschied das Oberste Gericht, dass die vom Einführer vorgelegten Ursprungsnachweise nicht für die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung anerkannt werden können, da sie erst nach Ablauf der zweijährigen Gültigkeitsdauer vorgelegt wurden. Logista war jedoch nicht bereit, das Ergebnis des Rechtsstreits zu akzeptieren und legte vor dem Obersten Gerichtshof Berufung ein.
Der Oberste Gerichtshof hielt es für notwendig, zu klären, wie der Zollwert von Waren zu ermitteln ist, die im Rahmen des Zolllagerverfahrens eingeführt und später in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, und wie die Regeln für die Gültigkeit von Ursprungsnachweisen auszulegen sind, wenn seit ihrer Ausstellung mehr als zwei Jahre vergangen sind, insbesondere in Fällen, in denen Waren desselben Einfuhrkontingents innerhalb dieses Zeitraums in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden.
Die wichtigsten Fragen aus dem Ersuchen um Entscheidung
Der Oberste Gerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) fünf Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. In seiner ersten Frage möchte der Oberste Gerichtshof wissen, ob Artikel 29 des Zollkodex der Gemeinschaften lediglich die Methode zur Ermittlung des Zollwerts festlegt, ohne den genauen Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem diese Bewertung erfolgen soll.
Die zweite Frage lautet, ob nach dem Zollkodex die Überführung von Waren in ein Zolllager im Rahmen des vereinfachten Verfahrens eine Vermutung begründet oder zulässt, dass die Waren zur Ausfuhr in die EU verkauft wurden, und ob sich diese Auslegung ändert, wenn die Waren nach einer Verbringung, die während der Lagerung stattfand, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.
Für den Fall, dass die Antworten auf die vorangegangenen Fragen negativ ausfallen, bat der Oberste Gerichtshof den EuGH außerdem um Klärung der Frage, ob der maßgebliche Zeitpunkt für die Ermittlung des Zollwerts der Zeitpunkt der Überführung der Waren in das Zolllagerverfahren oder der Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist.
Mit der vierten Frage wollte das spanische Gericht wissen, ob Artikel 147 der Verordnung Nr. 2454/93 so ausgelegt werden kann, dass er die Vermutung zulässt, dass ein Verkauf, der vor dem letzten Verkauf vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der EU erfolgt, selbst ein Verkauf zur Ausfuhr in die EU ist.
Schließlich wollte das Gericht wissen, ob die Schlüsselbestimmung aus der Verordnung Nr. 2454/93 so zu verstehen ist, dass bei Vorlage von Ursprungsnachweisen nach Ablauf der zwei Jahre die Zollpräferenzen verweigert werden müssen, auch wenn dasselbe Ursprungszeugnis bereits für frühere Teilüberlassungen derselben Waren innerhalb dieser zwei Jahre verwendet wurde.
Anwendbarer Artikel der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie
In Anbetracht der Art dieses Falles und der aufgeworfenen Fragen hat der EuGH die Bestimmungen der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie nicht berücksichtigt oder ausgelegt. Stattdessen wurden die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, auch bekannt als Zollkodex der Gemeinschaften (Kodex), und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 als die relevantesten ermittelt.
Was den Zollkodex betrifft, so wurden Artikel 29 Absatz 1, Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 112 Absatz 3, Artikel 201 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 214 Absatz 1 ausgelegt, da sie die grundlegenden Regeln für die Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren und den Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld festlegen. Titel IV, Kapitel 2, der sich mit dem Präferenzursprung befasst, sowie die Artikel 97k und 97n Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, die ausführliche Regeln für den Warenursprung, die zolltarifliche Präferenzbehandlung und die Behandlung aufeinander folgender Verkäufe für die Zwecke der Zollwertermittlung enthalten, waren für diesen Fall maßgeblich.
Spaniens nationale MwSt-Vorschriften
In diesem Fall wurden keine nationalen Mehrwertsteuer- oder Zollbestimmungen ausgelegt. Daher wurde die Entscheidung ausschließlich durch Auslegung der EU-weiten Zollvorschriften getroffen, die auf den vorliegenden Fall anwendbar sind.
Bedeutung des Falles für Steuerpflichtige
Die Auslegung und Klarstellung des EuGH ist für Steuerpflichtige, die Waren nach den EU-Zollvorschriften einführen, von großer Bedeutung, insbesondere wenn sie das Zolllagerverfahren nutzen. Darüber hinaus macht der Fall deutlich, wie wichtig es ist, den Zollwert korrekt zu ermitteln und die Vorschriften über die Ursprungsnachweise einzuhalten.
Analyse der Feststellungen des Gerichtshofs
Der EuGH hat seine Analyse in zwei Hauptteile gegliedert. Der erste Teil befasst sich mit den Hauptpunkten der Fragen eins bis vier, wobei der EuGH seine Analyse mit einer Neuformulierung der vorgelegten Fragen beginnt. Da aus diesen vier Fragen hervorgeht, dass der Oberste Gerichtshof wissen möchte, wie der richtige Zeitpunkt für die Ermittlung des Zollwerts der Waren zu bestimmen ist und welcher Verkauf zu berücksichtigen ist, wenn sich der Anmelder auf Artikel 112 Absatz 3 des Zollkodex beruft, hat der EuGH die Fragen entsprechend umformuliert.
So fasste der EuGH vier Fragen zu einer einzigen zusammen und konzentrierte sich auf eine einzige Schlüsselfrage. Diese Frage lautet, ob Art. 29 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 3 des Zollkodex in Verbindung mit Art. 147 der Verordnung Nr. 2454/93 dahin auszulegen sind, dass der Zollwert, wenn Waren wie Zigarren zunächst verkauft werden, um sie in die EU zu verbringen, und in ein Zolllager verbracht werden, und dann erneut verkauft werden, wenn sie zum Verkauf freigegeben werden, auf der Grundlage des Zeitpunkts, zu dem sie in das Lager verbracht wurden, und des Preises aus diesem ersten Verkauf und nicht aus dem zweiten Verkauf zu berechnen ist.
In diesem Zusammenhang stellte der EuGH fest, dass gemäß Artikel 29 Absatz 1 des Zollkodex zum Zeitpunkt des Verkaufs vereinbart werden muss, dass die Waren aus einem Nicht-EU-Land in das Zollgebiet der EU befördert werden, um sicherzustellen, dass der Transaktionswert einem Preis für die Ausfuhr in die EU entspricht. In dieser Bestimmung wird jedoch nicht der genaue Zeitpunkt festgelegt, zu dem dieser Wert bestimmt werden muss.
Artikel 214 Absatz 1 stellt jedoch klar, dass, sofern der Zollkodex nichts anderes vorsieht, die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach den zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld geltenden Vorschriften berechnet werden. Mit dieser Definition wurde ein allgemeiner Grundsatz aufgestellt, wonach die Abgaben zum Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld bemessen werden.
Darüber hinaus besagt Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2, dass die Zollschuld zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung entsteht, wenn das Ereignis, das die Zollschuld auslöst, die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ist; dies ist der Zeitpunkt, zu dem die anwendbaren Abgaben bestimmt werden müssen.
Es gibt jedoch Ausnahmen für im vereinfachten Verfahren überlassene Waren, die es dem Anmelder ermöglichen, den früheren Zollwert bei der Überführung der Waren in das Lager und nicht den Wert zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zugrunde zu legen, wenn bestimmte in Artikel 112 Absatz 3 festgelegte Bedingungen erfüllt sind.
Was die Auslegung der Vorschriften für den Nachweis betrifft, dass die Waren zur Ausfuhr in die EU verkauft wurden, so enthält Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2454/93 die Vorschriften für die Anwendung von Artikel 29 Absatz 1 des Zollkodex. Nach Artikel 147 Absatz 1 reicht die Anmeldung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr im Allgemeinen als Nachweis dafür aus, dass sie zur Ausfuhr in die EU verkauft wurden.
Bei mehreren Verkäufen vor der Zollwertermittlung gilt jedoch nur der letzte Verkauf, der die Waren in die EU gebracht hat, oder ein Verkauf, der in der EU vor der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr stattgefunden hat, automatisch als Nachweis. Wenn der Anmelder den Preis aus einem früheren Verkauf verwenden möchte, muss er nachweisen, dass der frühere Verkauf für die Ausfuhr in die EU bestimmt war.
Der EuGH fügte hinzu, dass dieser Artikel nicht verlangt, dass der Verkauf unmittelbar vor der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erfolgt, was bedeutet, dass die Waren zwischen dem Verkauf und der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in ein Zolllager gebracht worden sein können.
Nach dieser Auslegung kann, wenn die Bedingungen von Artikel 112 Absatz 3 der Verordnung erfüllt sind und die Waren bereits so verkauft wurden, dass sie in die EU gelangten, als sie in ein Zolllager verbracht wurden, ihr Zollwert auf dem Transaktionswert dieses Verkaufs basieren, ohne dass ein zusätzlicher Nachweis erforderlich ist, dass der Verkauf zur Ausfuhr in die EU erfolgte.
Da die Überführung von Waren in ein Zolllager verschiedene künftige Verwendungsmöglichkeiten zulässt, spielt es außerdem keine Rolle, dass andere Waren desselben Kontingents später verkauft wurden, ohne in den zollrechtlich freien Verkehr überführt zu werden. Das bedeutet, dass dies keinen Einfluss auf die Anwendung des Wertes des Erstverkaufs gemäß Artikel 147 Absatz 1 hat.
Zur fünften Frage stellt der EuGH fest, dass nach Artikel 97k der Verordnung Nr. 2454/93 ein Ursprungsnachweis zehn Monate nach seiner Ausstellung im Ausfuhrland gültig ist und innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorgelegt werden muss. Nach Artikel 97n Absatz 2 ist eine verspätete Vorlage jedoch zulässig, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen oder wenn die Waren vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt worden sind.
In ähnlicher Weise sieht Artikel 118 vor, dass ein Ursprungsnachweis vier Monate nach seiner Ausstellung gültig ist und innerhalb dieser Frist vorgelegt werden muss, wobei eine verspätete Vorlage aufgrund außergewöhnlicher Umstände zulässig ist, sofern die Waren vor Ablauf der Frist gestellt wurden.
Im Wesentlichen sind in beiden Regelwerken die Gültigkeitsdauer und die Fristen für die Vorlage von Ursprungsnachweisen für die Anwendung von Zollpräferenzen festgelegt, so dass die Zollbehörden die erforderlichen Kontrollen durchführen können, um zu prüfen, ob diese Präferenzen gerechtfertigt sind. Diese Regeln gelten auch für Fälle, in denen die Ursprungsnachweise aus anderen Gründen als außergewöhnlichen Umständen verspätet vorgelegt werden. Eine wichtige Voraussetzung für die Anerkennung dieser Nachweise durch die Behörden ist jedoch, dass die Waren selbst innerhalb der vorgeschriebenen Frist gestellt wurden.
Endgültige Entscheidung des Gerichts
Der EuGH entschied, dass in Fällen, in denen Waren zunächst verkauft und in die EU verbracht werden, um in ein Zolllagerverfahren überführt zu werden, und dann erneut verkauft werden, um in das vereinfachte Verfahren überführt zu werden, der Zollwert zu dem Zeitpunkt bestimmt wird, zu dem die Waren in das Lager verbracht werden, und zwar auf der Grundlage des Transaktionswertes des ersten Verkaufs.
Darüber hinaus sind die Zollbehörden nicht verpflichtet, einen Ursprungsnachweis, der nach Ablauf seiner Gültigkeitsdauer vorgelegt wird, für die Anwendung von Zollpräferenzen zu akzeptieren, selbst wenn derselbe Nachweis zuvor rechtzeitig für andere Waren desselben Kontingents vorgelegt wurde.
Schlussfolgerung
Die Entscheidung des EuGH ist eine Richtschnur für den Umgang mit Zollwert- und Ursprungsnachweisen in komplexen Einfuhrszenarien. Sie bietet Rechtssicherheit und hilft Unternehmen, erhebliche Zollanpassungen oder Sanktionen zu vermeiden. Letztendlich wurde Logista durch die Entscheidung nicht entlastet. Sie bestätigte den Grundsatz der Verfahrensstrenge in Zollangelegenheiten und bekräftigte, dass Importeure die Last der rechtzeitigen Dokumentation und des Nachweises tragen, wenn sie Zollpräferenzen in Anspruch nehmen wollen.
Quelle: Rechtssache C-348/24 - Compañía de Distribución Integral Logista gegen Staatliche Agentur für Steuerverwaltung, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, Verordnung (EWG) Nr. 2454/93
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