EU-Passivveredelung: EuGH entscheidet über Zollfehler

Zusammenfassung
Die A-GmbH, ein deutsches Unternehmen, wollte die Vorteile der EU-Regelung zur passiven Veredelung nutzen, einem Mechanismus, der ermäßigte Zölle auf Waren ermöglicht, die vorübergehend ausgeführt, im Ausland verarbeitet und wieder eingeführt werden. Die finanziellen Vorteile waren real, die ordnungsgemäße Durchführung jedoch nicht. Anstatt das genehmigte Zollverfahren einzuhalten, wählte das Unternehmen eine Abkürzung, die den Vorteil vortäuschte, ohne die Anforderungen formal zu erfüllen.
Als die deutsche Zollbehörde einen erheblichen Nachforderungsbescheid erließ, versuchte das Unternehmen, seine Zollanmeldungen rückwirkend zu korrigieren. Dies führte zwar zu einer teilweisen Erlass der Zollschuld, doch landete der Fall schließlich vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) und warf mehrere wichtige Fragen auf, die weit über die Verwaltungsfehler eines einzelnen Unternehmens hinausgehen.
Hintergrund des Falles
Im Jahr 2014 gestattete die deutsche Zollbehörde der A-GmbH die Nutzung der passiven Veredelung, einer besonderen Zollregelung, die es einem Unternehmen ermöglicht, EU-Waren vorübergehend aus der EU auszuführen, sie dort zu verarbeiten und das Fertigprodukt anschließend wieder einzuführen, wobei Zölle nur auf den Mehrwert und nicht auf den vollen Wert der Waren erhoben werden. In diesem Fall wurden Waren in die Schweiz ausgeführt und als Fertigprodukt wieder eingeführt.
Die Bewilligung sah vor, dass nur zwei deutsche Zollstellen die Überführung der Waren in dieses Verfahren der passiven Veredelung abwickeln durften. Zwischen 2015 und 2017 nutzte das Unternehmen jedoch nicht diese beiden benannten Zollstellen, sondern kaufte rohes Erdnussöl in den Niederlanden und exportierte es von dort direkt in die Schweiz im Rahmen eines Standard-Ausfuhrverfahrens.
Nachdem das rohe Erdnussöl in der Schweiz verarbeitet worden war, führte das Unternehmen das fertige Öl im Rahmen eines Standard-Einfuhrverfahrens wieder in die EU ein und gab den Zollwert ausschließlich auf der Grundlage der Verarbeitungskosten in der Schweiz an, anstatt den vollen Wert der verarbeiteten Waren anzugeben. Damit verfolgte das Unternehmen einen Ansatz, der den finanziellen Vorteil der passiven Veredelung effektiv nachahmte, ohne das vorgeschriebene Verfahren formal einzuhalten oder die zugelassenen Zollstellen zu nutzen.
Im März 2018 aktualisierte die deutsche Zollbehörde die Bewilligung und nahm die tatsächlich genutzte niederländische Zollstelle auf. Nach Prüfung der Transaktionen kam die deutsche Zollbehörde jedoch zu dem Schluss, dass das Unternehmen die für die Inanspruchnahme der passiven Veredelung erforderlichen Vorschriften nicht eingehalten hatte. Da das Unternehmen die Waren beim Export nie formell in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt hatte, erließ der Zoll im Juli 2018 einen Bescheid, in dem zusätzliche Einfuhrzölle gefordert wurden.
Das Unternehmen focht diese Entscheidung an und änderte die ursprünglich bei der niederländischen Zollbehörde eingereichten Anmeldungen, um den korrekten Passivverarbeitungscode und einen Verweis auf seine Bewilligung aufzunehmen. Einfach ausgedrückt: Das Unternehmen versuchte, den Verfahrensfehler rückwirkend zu korrigieren.
Zwar akzeptierte der deutsche Zoll diese Korrektur teilweise und reduzierte den geschuldeten Zollbetrag, doch hob er seine Forderung nicht vollständig auf. Der Hauptgrund für diese Entscheidung war, dass der Zoll der Ansicht war, dass der Kernpunkt – die nicht ordnungsgemäße Anwendung des Passivveredelungsverfahrens zum Zeitpunkt der Ausfuhr – nicht vollständig nachträglich behoben werden könne.
Das deutsche Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Zolls an und kam zu dem Schluss, dass das Unternehmen keinen Anspruch auf die Zollermäßigung habe, da es das Verfahren der passiven Veredelung von vornherein nie ordnungsgemäß eingeleitet habe. Darüber hinaus stellte das Finanzgericht fest, dass das Fehlen der erforderlichen Bewilligung in der Praxis nicht nur ein geringfügiger technischer Fehler gewesen sei. Infolgedessen entschied das Finanzgericht, dass das Unternehmen bei der Abwicklung des Verfahrens grob fahrlässig gehandelt habe.
Das Unternehmen legte beim Bundesfinanzhof Berufung ein und machte geltend, der Fehler sei lediglich verfahrensrechtlicher Natur. Der Bundesfinanzhof deutete zwar an, dass die Entscheidung der niederländischen Behörden, die Ausfuhranmeldungen zu berichtigen, im gesamten EU-Zollgebiet gültig sein sollte, und wies darauf hin, dass es sich eher um einen formellen als um einen materiellen Mangel handeln könnte, da keine Anzeichen für böswilliges Handeln des Unternehmens vorlägen; dennoch blieb der rechtliche Ausgang ungewiss.
Kernfragen des Vorabentscheidungsersuchens
Angesichts dieser rechtlichen Zweifel legte das Bundesfinanzhof dem EuGH drei Fragen zur Vorabentscheidung vor. Die erste Frage lautete, ob ein Unternehmen trotz der Inanspruchnahme einer falschen Zollstelle bei der Ausfuhr der Waren weiterhin von ermäßigten Einfuhrzöllen im Rahmen der passiven Veredelung profitieren kann.
Die zweite Frage konzentriert sich auf den Anwendungsbereich einer Bestimmung, die es erlaubt, bestimmte Verfahrensfehler zu übersehen, wenn sie das ordnungsgemäße Funktionieren des Zollsystems nicht beeinträchtigen. So fragte der Gerichtshof, ob diese Bestimmung nur für Verpflichtungen gilt, die entstehen, nachdem die Waren ordnungsgemäß in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt wurden, oder ob sie auch Fehler abdecken kann, die ganz am Anfang begangen wurden, wie beispielsweise die Einreichung der Anmeldung bei der falschen Zollstelle.
Schließlich fragte der Gerichtshof, ob eine neuere Rechtsvorschrift, die die Berichtigung bestimmter Zollschulden aufgrund von Unregelmäßigkeiten ermöglicht, in dieser Situation analog angewandt werden kann.
Anwendbares EU-Recht
Um die aufgeworfenen Fragen zu beantworten, musste der EuGH mehrere EU-Zollvorschriften analysieren und auslegen, darunter den Zollkodex der Gemeinschaft, die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993, den Zollkodex der Union, die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015. In diesem Fall wurden Bestimmungen der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie nicht berücksichtigt oder ausgelegt.
Deutsche nationale Mehrwertsteuerregelungen
Angesichts des Umfangs des Rechtsstreits und der vom Bundesfinanzhof aufgeworfenen Fragen wurden keine nationalen Vorschriften oder Regelungen berücksichtigt.
Bedeutung des Falles für Steuerpflichtige
Da der Fall den Zugang zu Zollvergünstigungen und die Einhaltung von Anforderungen im Zusammenhang mit Zollverfahren betrifft und wesentliche Anforderungen für Steuerpflichtige erläutert, die solche Tätigkeiten ausüben, klärt er nicht nur, welche Anforderungen wann erfüllt sein müssen, sondern setzt auch Grenzen für die Berichtigung von Zollfehlern.
Analyse der gerichtlichen Feststellungen
Da ein Teil des Falles unter den Zollkodex der Gemeinschaft fällt, der von Juni 2015 bis April 2016 galt, und der andere Teil unter den Zollkodex der Union, der ab Mai 2016 in Kraft trat, hat der EuGH den Fall unter diesen beiden Rechtsordnungen getrennt beurteilt.
Nach dem Zollkodex der Gemeinschaft sind Zollverfahren mit wirtschaftlichem Vorteil, wie beispielsweise die passive Veredelung, streng an die vorherige Genehmigung durch die Zollbehörden gebunden. Diese Anforderung ist nicht bloß administrativer Natur, sondern eine im System verankerte Kernbedingung. Die Genehmigung für die passive Veredelung wird nur erteilt, wenn nachweislich eine Rückverfolgbarkeit der veredelten Waren zu den ursprünglich ausgeführten Waren gegeben ist.
Insbesondere sind nach dem Zollkodex der Gemeinschaften nur die in der Bewilligung aufgeführten Zollstellen befugt, Anmeldungen zur Überführung von Waren in das Verfahren der passiven Veredelung anzunehmen. Daher ist es neben dem Vorliegen einer allgemeinen Bewilligung entscheidend, genau die in dieser Bewilligung benannten Zollstellen und Verfahren in Anspruch zu nehmen. Der EuGH fügte hinzu, dass das Verfahren der passiven Veredelung, das eine teilweise oder vollständige Befreiung von den Zöllen gewährt, eine Ausnahmeregelung darstellt, die bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten erleichtern soll.
Darüber hinaus stellte der EuGH fest, dass der damalige Rechtsrahmen für sogenannte „Einheitsgenehmigungen“ eine Koordinierung zwischen den Zollbehörden verschiedener EU-Länder erforderte. Das bedeutet, dass in Fällen, in denen mehr als ein EU-Land beteiligt ist, die Behörde, bei der der Antrag eingeht, die anderen betroffenen Behörden konsultieren muss und diese Behörden zustimmen müssen, bevor eine solche Genehmigung grenzüberschreitend wirksam werden kann. Liegt eine solche Zustimmung nicht vor, erstreckt sich eine von einem EU-Land erteilte Bewilligung nicht automatisch auf andere Länder und kann daher nicht als EU-weit gültig angesehen werden.
Hinsichtlich der Frage, ob Fehler der Steuerpflichtigen rückwirkend durch eine nachträgliche Änderung der Ausfuhranmeldungen behoben werden können, stellte der EuGH fest, dass der Zollkodex der Gemeinschaft keine rückwirkenden Änderungen zulässt, um die Anforderung einer vorherigen Zustimmung zwischen den Zollbehörden zu ersetzen.
Der EuGH wandte sich sodann der Auslegung des Zollkodex der Union zu. Der EuGH stellte fest, dass die neuere Rechtsvorschrift eine wichtige strukturelle Änderung enthält. Genauer gesagt verlangt der neue Zollkodex im Gegensatz zur früheren Verordnung nicht mehr generell eine einzige, zentral koordinierte Bewilligung, die eine vorherige Zustimmung mehrerer EU-Länder erfordert, wenn mehr als ein Land beteiligt ist. Die zentrale Anforderung bleibt jedoch unverändert: In der Bewilligung muss weiterhin eindeutig die Zollstelle oder die Zollstellen benannt werden, die für die Überführung von Waren in die passive Veredelung zuständig sind.
Zur Frage, ob Artikel 86 Absatz 6 des Zollkodex der Union analog auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens angewandt werden kann, stellte der EuGH klar, dass dieser Artikel darauf abzielt, bestimmte Mängel zu beheben, die im Rahmen der Ein- oder Ausfuhr von Waren im Rahmen von Zollverfahren auftreten. Im vorliegenden Fall entstand die Zollschuld hingegen nicht aufgrund eines Fehlers innerhalb eines solchen Verfahrens.
Endgültige Entscheidung des Gerichts
Der EuGH kam zu dem Schluss, dass sowohl nach dem Zollkodex der Gemeinschaften als auch nach dem Zollkodex der Union dieselben Grundsätze und wesentlichen Anforderungen gelten. Wenn also ein Unternehmen Unionswaren zur Verarbeitung in ein Drittland, wie beispielsweise die Schweiz, im Rahmen einer von einem EU-Land – im vorliegenden Fall Deutschland – erteilten Bewilligung zur passiven Veredelung ausführt, ist es nicht zulässig, eine Zollstelle in einem anderen EU-Land, wie den Niederlanden, in Anspruch zu nehmen, die weder in dieser Bewilligung aufgeführt ist noch zuvor ihre Zustimmung dazu erteilt hat.
Im Wesentlichen betonte der EuGH, dass beide Verordnungen vorsehen, dass das Unternehmen bei der Wiedereinfuhr der verarbeiteten Waren keine teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch nehmen kann, wenn die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Darüber hinaus stellte der EuGH fest, dass es angesichts seiner Ausführungen zur ersten Frage nicht erforderlich sei, die zweite Frage gesondert zu beantworten. In Bezug auf die dritte Frage entschied der EuGH, dass Artikel 86 Absatz 6 des Zollkodex der Union nicht analog auf den vorliegenden Fall angewandt werden könne, da diese Bestimmung dazu diene, bestimmte Unregelmäßigkeiten im Rahmen ordnungsgemäß eingeleiteter Zollverfahren zu korrigieren. Somit falle die vorliegende Situation nicht in den Anwendungsbereich dieses Artikels.
Fazit
Aufgrund des Urteils ist eines klar: Der Zugang zu Zollvergünstigungen ist keine Frage der finanziellen Ergebnisse, sondern der Einhaltung der Verfahren. Mit anderen Worten: Die strikte Einhaltung der Zollgenehmigung ist unerlässlich, und Abkürzungen bei der Einhaltung der Zollvorschriften haben Konsequenzen, die durch keine nachträgliche Korrektur vollständig rückgängig gemacht werden können.
Quelle: Rechtssache T‑589/24 – A-GmbH gegen Hauptzollamt, Deutschland, Zollkodex der Gemeinschaft, Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993, Zollkodex der Union, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015
Ausgewählte Einblicke
Doing Business in Poland & Lithuania: VAT Rates and Strategic Conclusions
🕝 April 27, 2026
Geschäftstätigkeit in Polen und Litauen: EU-Fördermittel und weiche Finanzierungen im Überblick
🕝 April 20, 2026
Geschäftstätigkeit in Polen und Litauen: Steuererleichterungen für Unternehmen und Unternehmer
🕝 April 13, 2026
Geschäftstätigkeit in Polen und Litauen: Rentabilität und Aktionärsvergütung
🕝 April 6, 2026Mehr Nachrichten von Europa
Erhalten Sie Echtzeit-Updates und Entwicklungen aus aller Welt, damit Sie informiert und vorbereitet sind.
-e9lcpxl5nq.webp)
