Der EuGH präzisiert die Zollwertermittlung unter Zugrundelegung von Exportpreisen aus Drittländern

Zusammenfassung
Wenn bei einer routinemäßigen Einfuhr eines beschädigten Fahrzeugs in die EU ein entscheidender Nachweis zum Wert der eingeführten Waren fehlt, kann dies zu Streitigkeiten zwischen Importeuren und Zollbehörden führen. Der Rechtsstreit zwischen dem Leiter des regionalen Zollamts in Burgas und Lidikar, der als Vertreter des Importeurs auftrat, macht deutlich, wie weit solche Streitigkeiten gehen können. Die Frage, ob der angegebene Wert abgelehnt werden konnte und wie alternative Bewertungsmethoden anzuwenden sind, wurde schließlich zur Klärung an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) verwiesen.
Hintergrund des Falles
Im Januar 2021 meldete Lidikar im Auftrag eines Importeurs ein beschädigtes Fahrzeug zur Überführung in den EU-Markt über den Hafen von Burgas in Bulgarien an. Der Wert des Fahrzeugs wurde auf der Grundlage des Transaktionspreises von 3.310 CAD (ca. 2.100 EUR) ermittelt, was der Standardregel entsprach, wonach der Zollwert normalerweise auf dem tatsächlich gezahlten Preis basiert.
Im Rahmen der Prüfung erhielten die bulgarischen Zollbehörden jedoch gemäß den internationalen Kooperationsabkommen Informationen vom kanadischen Zoll, wonach dasselbe Fahrzeug für den Export aus Kanada zu einem deutlich höheren Wert von 15.889 CAD (rund 10.100 EUR) angemeldet worden war. Diese Daten ließen Bedenken aufkommen, dass der in Bulgarien angegebene Wert möglicherweise falsch oder zu niedrig angesetzt war.
Aufgrund dieser Feststellungen forderte der bulgarische Zoll Lidikar auf, Nachweise für den niedrigeren angegebenen Wert vorzulegen. Nachdem das Unternehmen mehrere Dokumente, darunter Rechnungen und Transportunterlagen, eingereicht hatte, hatte der Zoll weiterhin Zweifel an der Richtigkeit des angegebenen Preises. Der Hauptgrund für die Zweifel war die Unfähigkeit des Unternehmens, wichtige Belege wie die ursprüngliche Geschäftsakte, Zahlungsbelege oder frühere Korrespondenz im Zusammenhang mit der Transaktion vorzulegen.
Folglich kam der Zoll zu dem Schluss, dass das Unternehmen nicht überzeugend nachweisen konnte, dass der angegebene Preis des Fahrzeugs korrekt war. Darüber hinaus stellte der Zoll fest, dass die vorgelegte Rechnung nicht ausreichend durch Belege gestützt war und dass der Kontoauszug nicht eindeutig zeigte, dass die vollständige Zahlung erfolgt war. Unter diesen Umständen und angesichts der Diskrepanz zum höheren Wert, der vom kanadischen Zoll gemeldet wurde, lehnten sie den angegebenen Transaktionswert als Grundlage für die Zollwertermittlung ab.
Nach Prüfung, ob alternative Bewertungsmethoden angewandt werden könnten, wie beispielsweise der Vergleich des Fahrzeugs mit ähnlichen importierten Waren, und angesichts der Tatsache, dass ein zuverlässiger Vergleich mit anderen Fahrzeugen desselben Typs aufgrund des Unfallschadens unmöglich war, kam der bulgarische Zoll zu dem Schluss, dass die üblichen sekundären Methoden nicht angewendet werden konnten. Stattdessen wandte der Zoll die Ausweichmethode an und nutzte Informationen des kanadischen Zolls, um den Wert des Fahrzeugs zu ermitteln.
Dieser Ansatz erhöhte den Zollwert des Fahrzeugs erheblich, was zu einer Neuberechnung der Einfuhrzölle und der Mehrwertsteuer sowie zu einem deutlich höheren zu zahlenden Betrag führte. Das Unternehmen focht diese Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht an, das die Entscheidung der Zollbehörde aufhob. Das Verwaltungsgericht kam zu dem Schluss, dass die Zollbehörde ihre „begründeten Zweifel“ an dem angegebenen Wert nicht ausreichend begründet hatte, und fügte hinzu, dass die von der kanadischen Zollbehörde erhaltenen Informationen keine verbindlichen oder ausreichend zuverlässigen Beweise darstellten, um die höhere Bewertung zu stützen.
Die Zollbehörde legte jedoch Berufung beim Obersten Verwaltungsgericht Bulgariens ein und argumentierte, dass es, da der angegebene Transaktionswert nicht zuverlässig überprüft werden könne und die üblichen Vergleichsmethoden ungeeignet seien, angemessen sei, den Zollwert unter Anwendung „angemessener Mittel“ gemäß Artikel 74 Absatz 3 des Zollkodex der Union zu ermitteln.
Der Oberste Verwaltungsgerichtshof setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Rechts vor, bevor er eine endgültige Entscheidung traf.
Kernfragen des Vorabentscheidungsersuchens
Das Oberste Verwaltungsgericht bat den EuGH um Klärung, ob der bei der Ausfuhr von Waren aus einem Nicht-EU-Land angegebene Wert, wie beispielsweise der von den kanadischen Zollbehörden gemeldete höhere Preis, als innerhalb der EU verfügbare Daten zum Zwecke der Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 74 Absatz 3 des Zollkodex der Union angesehen werden kann.
Darüber hinaus fragte das Gericht, ob die Heranziehung dieses Ausfuhrwerts als gültige und angemessene Methode zur Ermittlung des Zollwerts angesehen werden könne, wenn die Standardmethoden nicht anwendbar seien.
Anwendbares EU-Recht
In diesem Fall legte der EuGH keine Mehrwertsteuervorschriften aus. Stattdessen lag der Schwerpunkt auf den zentralen Bestimmungen des Zollkodex der Union und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447. Was den Zollkodex der Union betrifft, waren Artikel 70, der festlegt, dass die Hauptmethode auf dem Transaktionswert basiert, und Artikel 74, der definiert, wann und wie alternative Methoden angewendet werden können, für diesen Fall am relevantesten. Auf der anderen Seite wurden die Artikel 140 und 144 der Durchführungsverordnung als die wichtigsten herausgestellt.
Völkerrecht
In diesem Fall musste der EuGH relevante Bestimmungen aus mehreren internationalen Abkommen analysieren und auslegen, darunter das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT) von 1994, das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des [GATT] von 1994, das Zollkooperationsabkommen zwischen Kanada und der EU sowie das Umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada und der EU.
Bulgarische nationale Mehrwertsteuerregelungen
Der EuGH legte keine nationalen Mehrwertsteuer- oder Zollvorschriften aus, da der Hauptstreitpunkt die Anwendung EU-weiter und internationaler Zollvorschriften betraf.
Bedeutung des Falles für Steuerpflichtige
Der Rechtsstreit zwischen der bulgarischen Zollbehörde und Lidikar wirft eine wichtige Frage auf: Wie bestimmen die EU-Zollbehörden den Wert importierter Waren, wenn Standardmethoden nicht anwendbar sind?
Da der Fall nicht nur EU-weite Zollvorschriften betrifft, sondern auch internationale Vorschriften berührt, bietet das Urteil Steuerpflichtigen, insbesondere EU-Importeuren, einen klareren Einblick in die Arten von Daten, die EU-Zollbehörden berücksichtigen können, die bei der Angabe von Transaktionswerten erwarteten Beweisstandards und die Rolle, die der grenzüberschreitende Informationsaustausch zwischen Behörden bei Zollwertverfahren spielen kann.
Analyse der Urteilsbegründung
Zunächst hat der EuGH die Rolle der Ausweichmethode gemäß Artikel 74 Absatz 3 des Zollkodex der Union geklärt. Der EuGH stellte fest, dass diese Methode nur als letztes Mittel anzuwenden ist, nämlich dann, wenn der Importeur keine zuverlässigen oder vollständigen Informationen zur Ermittlung des Wertes anhand der Primärmethode, d. h. des Transaktionswertes, oder der alternativen Standardmethoden vorgelegt hat.
Darüber hinaus erklärte der EuGH, dass der Begriff „im Zollgebiet der Union verfügbare Daten“ weit auszulegen sei. Aus dieser Perspektive reicht es aus, dass die Informationen den EU-Zollbehörden tatsächlich zur Verfügung stehen und von ihnen zur Ermittlung des Warenwerts genutzt werden können, anstatt zu verlangen, dass die Daten ihren Ursprung innerhalb der EU haben.
Mit anderen Worten: Solche Daten beschränken sich nicht auf innerhalb der EU erhobene Informationen, und Daten aus einem Drittland können verwendet werden, solange die EU-Zollbehörden Zugang zu ihnen haben. Im vorliegenden Fall wurden die relevanten Daten, wie beispielsweise die angegebenen Ausfuhrpreise, im Rahmen formeller internationaler Zollkooperationsabkommen, wie dem Zollkooperationsabkommen zwischen Kanada und der EU oder CETA, ausgetauscht.
Zur Frage, ob die Verwendung des in einem Drittland angegebenen Ausfuhrpreises, wie beispielsweise des von den kanadischen Zollbehörden gemeldeten Wertes, als angemessenes Mittel zur Ermittlung des Zollwerts im Rahmen der Ausweichmethode angesehen werden kann, stellte der EuGH fest, dass Artikel 74 Absatz 3 des Zollkodex und Artikel 144 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zusammen auszulegen sind. Diese Bestimmungen besagen, dass den Behörden, wenn Standardmethoden nicht angewandt werden können, ein Ermessensspielraum bei der Wertermittlung eingeräumt wird, sofern sie sich an grundlegende Rechtsprinzipien halten.
Insbesondere muss jede angewandte Methode den im Rahmen der WTO festgelegten internationalen Zollwertbestimmungsregeln entsprechen. Der EuGH betonte, dass es eine wesentliche Einschränkung dieser Regel gibt. Der Zollwert darf nicht auf Ausfuhrpreisen in Länder außerhalb der EU basieren. Eine solche Einschränkung gilt jedoch im vorliegenden Fall nicht. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Preis, der in einer früheren Transaktion mit denselben Waren festgelegt wurde, bei der Anwendung der Fallback-Methode als Referenz dienen.
Zudem verstößt ein solcher Ansatz nicht gegen das Verbot, wonach die Zollbehörden nicht den höheren von zwei möglichen Werten wählen dürfen, da dieses Verbot nur gilt, wenn die Behörden willkürlich zwischen konkurrierenden Werten wählen. In Fällen, in denen der Ausfuhrpreis die einzige verfügbare verlässliche Zahl ist, ist es zulässig, ihn für die Zollwertermittlung nach der Fallback-Methode heranzuziehen, da er weder willkürlich noch fiktiv ist.
Endgültige Entscheidung der Gerichte
Der EuGH, genauer gesagt das Gericht, entschied, dass der in einem Drittland für in die EU exportierte Waren angegebene Preis, wenn er den EU-Zollbehörden im Rahmen eines internationalen Kooperationsabkommens mitgeteilt wird, als „im Zollgebiet der Union verfügbare Daten“ behandelt werden kann. Im Wesentlichen dürfen die EU-Zollbehörden diese Daten bei der Ermittlung des Zollwerts importierter Waren verwenden.
Zweitens bestätigte das Gericht, dass die Verwendung dieses Ausfuhrpreises auch als angemessenes Mittel im Rahmen der Fallback-Methode gelten kann. Wenn also die Standardbewertungsmethoden nicht angewandt werden können, dürfen sich die EU-Zollbehörden auf diese Daten stützen, um den tatsächlichen Wert der Waren zu ermitteln.
Fazit
Der Fall verdeutlicht das komplexe Zusammenspiel zwischen EU-Zollrecht, internationaler Zusammenarbeit und den praktischen Herausforderungen, denen Importeure, ihre Vertreter und nationale Zollbehörden gegenüberstehen. Wichtig ist, dass die Auslegung und die endgültige Entscheidung des EuGH die Bedeutung zuverlässiger Unterlagen, Transparenz und der sorgfältigen Bewertung aller verfügbaren Daten bei der Ermittlung des Wertes importierter Waren unterstreichen.
Wenn es eine Erkenntnis gibt, die Steuerpflichtige aus diesem Fall mitnehmen sollten, dann ist es die, dass jeder angegebene Wert vollständig belegt und überprüfbar sein muss, da die Zollbehörden bei der Ermittlung des tatsächlichen Werts importierter Waren nach eigenem Ermessen eine Vielzahl nationaler und internationaler Daten prüfen, anfechten und heranziehen können.
Quelle: Rechtssache T‑296/25 – Leiter des regionalen Zollamts Burgas gegen Lidikar OOD, Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT) 1994, Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, Zollkooperationsabkommen zwischen Kanada und der EU, Zollkodex der Union, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447
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